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Verkehrsteuer für den Einzelhandel

2016-02-29

Das Finanzministerium hat im laufenden Monat den lang von der Einzelhandelsbranche erwarteten Entwurf des Verkehrssteuergesetzes für den Einzelhandel veröffentlicht. Es folgt eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte des Gesetzentwurfs.

Besteuerungsgegenstand und Steuerpflichtige

Der Gesetzentwurf sieht vor, den Umsatz des Einzelhandels zu besteuern, verstanden als entgeltlicher Absatz vom Waren in Räumlichkeiten des Unternehmens, oder auf der Grundlage eines Fernabsatzvertrags oder außerhalb der Räumlichkeiten des Unternehmens, und auch in anderen Fällen, wo der Käufer gleichzeitig der Endverbraucher ist, und die Lieferung der Ware in Polen stattfindet. Steuerpflichtig sind Handelsketten und Einzelhändler, die keiner Handelskette angehören.

Besteuerungsgrundlage und Steuersätze

Die Besteuerungsgrundlage, gemäß dem vorgestellten Gesetzentwurf, soll der Umsatz des Einzelhandels sein, der vor dem Gesetzgeber definiert wird als alle Einnahmen (sowohl erhaltene oder noch ausstehende), wobei Umsatzsteuer nicht inbegriffen ist.

Die Steuersätze sollen davon abhängen, ob der Umsatz an Werktagen oder an arbeitsfreien Tagen (an Samstagen, Sonntagen und an den Feiertagen) erwirtschaftet wird, und auch von dessen Höhe. Der Steuertarif zur Umsatzsteuer für den Einzelhandel soll wie folgt aussehen:

Verkaufsart

Umsatzhöhe

Steuersatz

Verkauf am Werktag

bis 300 000 000 Zloty

0,7 %

über 300 000 000 Zloty

1,3 %

Verkauf am Wochenende

bis 300 000 000 zł

1,3 %

über 300 000 000 Zloty

1,9 %

Der Gesetzentwurf sieht gleichzeitig vor, dass der Umsatz bis 1,5 Mio. Zlotys im Monat von der Umsatzsteuer für den Einzelhandel befreit wird. Nur der Umsatz über den Steuerfreibetrag wird besteuert.

Der Gesetzentwurf enthält auch die Steuerbefreiung für ausgewählte Umsätze der Apotheken, u.a. Verkauf von Arzneimitteln oder erstattungsfähigen medizinischen Geräten.

Steuererhebung, Steuererklärungen

Die Einzelhändler sind verpflichtet die Steuer zu berechnen und an die Kontoverbindung des zuständigen Finanzamtes bis zum 25. des Folgemonats, in dem die Steuerpflicht entstanden ist, zu entrichten. Sie sind auch verpflichtet innerhalb dieser Frist die Steuererklärungen abzugeben.

Bei Handelsketten sind die Franchisegeber verpflichtet die Steuer zu berechnen, erheben und entrichten. Die Unternehmer, die einer Handelskette angehören, haften für die Steuer gesamtschuldnerisch, wobei die Haftung eines Einzelhändlers (der nicht Franchisegeber ist) sich auf den Steuerbetrag begrenzt, deren Grundlage der von ihm erwirtschafteter Umsatz ist. Der Einzelhändler soll dem Franchisegeber bis zum 20. des Monats mitteilen, welchem Umsatz er im Vormonat gemacht hat, damit dieser wiederum bis zum 25. des Monats die Steuer entrichtet und die Steuererklärung bei dem zuständigem Finanzamt abgibt. Das Gesetz erlegt auf den Franchisegeber die Pflicht auf, bis Ende des Monats, in dem er die Steuer entrichtet hat, den Anteil am Steuerbetrag des jeweiligen Einzelhändlers dem Steueramt und den einzelnen Einzelhändlern mitzuteilen.

Inkrafttreten

Das Gesetz soll am 1. des Monats nach 14 Tagen nach der Verkündung in Kraft treten. Ausgenommen ist der Art. 11, der den in Polen erzielten Umsatz eines Unternehmens mit Sitz im Ausland betrifft, der am 1. des Monats nach 4 Monaten nach der Verkündung in Kraft treten soll.

Der Entwurf des Umsatzsteuergesetzes für den Einzelhandel hat zahlreiche Kontroversen hervorgerufen, und nach neusten Ankündigungen der regierenden Partei sollen zahlreiche Änderungsanträge zum vorgeschlagenen Wortlaut des Gesetzes eingebracht werden. Das ändert nichts an des Tatsache, dass die Steuerpflichtigen, die mit der neuer Abgabe belegt werden, müssen nicht nur die Steuer fristgerecht entrichten, sondern auch den zahlreichen Auskunftspflichten nachkommen.