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Der polnische Senat ist für die Abschaffung der Grenze bei den Sozialversicherungssätzen ab 2019

2017-12-21

Wir informieren, dass der polnische Senat am 7. Dezember 2017 das Gesetz zur Abschaffung der oberen Bemessungsgrenze für Sozialversicherungsbeiträge verabschiedet hat. Es wurde jedoch die Dauer des sogenannten vacatio legis verlängert. Die Änderung wird erst ab dem 1. Januar 2019 in Kraft treten.

 

Die Gesetzesnovelle schafft die obere Grenze für Alters- und Rentenversicherungsbeiträge ab. Gegenwärtig besagen die Vorschriften, dass die jährliche Beitragsbemessungsgrundlage für Alters- und Rentenversicherungen im gegebenen Kalenderjahr nicht höher sein kann, als der 30-fache Betrag des prognostizierten Durchschnittslohns in der Wirtschaft für das gegebene Jahr. 2017 beträgt dieser Betrag 127. 890 PLN.


Das Gesetz sieht vor, diese Grenze abzuschaffen, so dass alle Versicherten volle Sozialversicherungsbeiträge, unabhängig von der Einkommenshöhe bezahlen werden. Alters- und Rentenversicherungsbeiträge werden von den gesamten Einkünften berechnet, so wie es im Fall der Kranken – und Unfallversicherung ist. Dieser Grundsatz wird auch bei Beiträgen eingeführt, die durch den Steuerpflichtigen für, zu Sonderbedingungen beschäftigten Mitarbeiter an das Fonds der Überbrückungsaltersrenten entrichtet werden.

 

Das Inkrafttreten von vorgeschlagenen Änderungen bedeutet, dass Personen die mehr als das 2,5-fache vom Landesdurchschnitt verdienen, höhere, von dem gesamten Lohn berechnete Beiträge bezahlen werden müssen. Eine direkte Folge der oben genannten Lösung ist somit eine größere Belastung von Einkünften der bestverdienenden Personen mit Beiträgen, und somit auch eine Minderung ihrer realen Einkünfte (im Jahresverhältnis) und Steigerung von Arbeitgeberkosten in diesem Bereich.

 

Aktuell wartet das Gesetz auf Unterschrift des Präsidenten. Im Fall wenn das Gesetz durch den Präsidenten unterschrieben und im Gesetzblatt veröffentlicht wird, wird es am 1. Januar 2019 in Kraft treten. Dies bedeutet, dass die Berechnungsgrundsätze für die Alters- und Rentenversicherungsbeiträge im Bereich der maximalen Beitragsbemessungsgrundlage vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 unverändert bleiben.

 

Rafał Mielko, Steuerberater, ATA Tax Sp. z o.o.