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Urteil des Woiwodschaftlichen Verwaltungsgerichts in Wrocław vom 23. November 2015 – Pauschale aus Nutzung des Dienstwagens für die Privatzwecke umfasst auch den Treibstoffverbrauch

2015-12-10

Das Woiwodschaftliche Verwaltungsgericht (WSA) in Wrocław hat am 23. November 2015 ein Präzedenzurteil (AZ I SA/Wr 1595/15) erlassen, in dem es für Recht erkannt hat, dass die unentgeltliche Leistung (geldwerter Vorteil) des Arbeitgebers als Nutzmöglichkeit des eingekauften Treibstoffes für Privatzwecke zu Gunsten des Arbeitsnehmers keine separate Leistung bedeute und in der durch die Vorschriften bestimmten Pauschale enthalten sei.

Die bisherige Stellung des Finanzministers…

Vom 1. Januar 2015 an ist Kraft der novellierten Vorschriften des polnischen EStG -Gesetzes der Gegenwert der unentgeltlichen, den Arbeitsnehmer aus Dienstwagennutzung für Privatzwecke zustehenden Leistungen in Höhe von:

  • 250 PLN monatlich – für Fahrzeuge mit dem Hubraum bis 1600 ccm
  • 400 PLN monatlich – für Fahrzeuge mit dem Hubraum über 1600 ccm

festgelegt.

Diese Vorschriften bestimmt nicht, ob der pauschalierte Betrag sich nur auf die Fahrzeugnutzung für Privatzwecke oder auch auf zusätzliche Leistungen (z.B. Treibstoff) bezieht.

In den ausgegebenen verbindlichen Auskünften behauptet der Finanzminister konsequent, dass die Pauschalwerte mit ihrem Geltungsbereich nicht den Treibstoffeinkauf, sondern nur die mit der Fahrzeugnutzung verbundenen Leistungen, d.h. technische Prüfung, Haftpflichtversicherung und Kasko, Reparaturen, Austausch von Verbrauchsteilen (z.B. Reifen) umfassen. Deshalb, wenn sich der Arbeitgeber entscheidet zusätzlich die Ausgaben des Arbeitnehmers für den zu anderen als Dienstzwecken genutzten Treibstoff zu bezahlen, dann sei nach der Meinung des Finanzministers der Gegenwert dieses Treibstoffes als steuerpflichtige Einkünfte des Arbeitsnehmers aus dem Arbeitsverhältnisses zu betrachten.

…versus die Stellung des Woiwodschaftlichen Verwaltungsgerichts in Wrocław

Zu anderen Schlussfolgerungen als die des Finanzministers ist das Woiwodschaftliche Verwaltungsgericht in Wrocław gekommen. Dieses Gericht hat die angefochtene verbindliche Auskunft in dem den Treibstoff betreffenden Teil aufgehoben und somit die für die Steuerpflichtigen vorteilhafte Auslegung, nach welcher auch der Treibstoff durch die Pauschale umfasst werde, bestätigt.

Die durch das WSA präsentierte Stellung löst auch das Problem, das bei einer anderen Auslegung der Verordnungen die Bestimmung der korrekten Höhe der von den Arbeitsnehmer erzielten unentgeltlichen Leistung darstellen würde. Selbst wenn ein in diesem Fall freiwilliges Fahrtenbuch geführt würde, könnte man nicht genau schätzen, wie hoch der tatsächliche Wert der von den Arbeitsnehmer erzielten Zuwendung wäre. Ein solcher Wert muss nämlich messbar und nicht nur annähernd sein, was u.a. auch das Urteil des Verfassungsgerichtshofes unter dem Aktenzeichen sygn. K7/13 vom 08.07.2015 bestätigt, welches wir in dem Artikel über die Steuerpflicht von der Teilnahme des Arbeitsnehmers in einem Integrationstreffen aus unserem Newsletter vom Oktober 2015 erwähnt haben. Es ist auch bemerkenswert, dass auf die Schwierigkeiten mit der Festlegung von Einnahmen aus unentgeltlichen Leistungen in Bezug auf Fahrzeugnutzung für Privatzwecke auch in der Begründung zum Entwurf des den genannten Artikel 12 Abs. 2a einführenden Einkommenssteuergesetzes hingewiesen worden ist. Dort wurde betont, dass die früheren Regelungen den Unternehmern zusätzliche, die z.B. mit der Fahrtenbuchführung verbundene Pflichten, auferlegt haben. Die Einführung der Pauschale sollte die Vermeidung der Zweifel über die Korrektheit der Festlegung von durch Angestellte erzielten unentgeltlichen Leistung bezwecken.

Dieses Urteil hat zweifellos einen Präzedenzcharakter, und die durch das WSA durchgeführte Auslegung der Vorschriften ist sehr vorteilhaft für die Steuerpflichtigen. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig, und es ist anzunehmen, dass dieser Streit letzten Endes durch ein höherinstanzliches Gericht entschieden wird. Nichtsdestotrotz soll man hoffen, dass das besprochene Urteil zur Änderung der bisherigen Auslegungs- und Entscheidungslinie beitragen wird.