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Neue Grundsätze der Steuerauslegungen

2015-12-23

Ab dem 1. Januar 2016 werden die Novellierungsverordnungen für die bisherigen Grundsätze der Veröffentlichung von verbindlichen Auskünfte an die Steuerpflichtigen in Kraft treten. Die neuen Verordnungen wurden zwecks Versicherung von Gewissheit und Schutz der Steuerpflichtigen im Zuge der Steuerrechtanwendung verabschiedet. Einer wesentlichen Änderung werden also sowohl die individuellen als auch die allgemeinen verbindlichen Auskünften unterliegen und sie werden sich nicht nur auf deren Anwendungsbereich, sondern auch auf den Modus der Erledigung der Angelegenheiten sowie auf die Berechtigungen von Behörden und Antragstellern selbst beziehen.

Allgemeine Auskünfte

In Folge der Novellierung werden die allgemeinen Auskünfte an Bedeutung gewinnen. Die geänderten Vorschriften der Abgabenordnung werden direkt die Pflichtbestandteile der allgemeinen Auskünfte bestimmen – sie sollten insbesondere nicht nur die Beschreibung der jeweiligen Frage, sondern auch eine Erklärung des Bereiches und des Modus der Anwendung der auszulegenden Vorschriften samt Rechtsbegründung beinhalten. Über eine größere Rolle der allgemeinen Auskünfte wird aber eine andere wesentliche Änderung entscheiden. Denn der Gesetzgeber hat beschlossen, in die Abgabenordnung eine neue Institution einzuführen – es ist nämlich der Beschluss über die Feststellung, dass auf den tatsächlichen Tatbestand oder ein zukünftiges, in dem Antrag auf Abgabe einer individuellen verbindlichen Auskunft vorgestelltes Ereignis eine in demselben Rechtsstand ausgegebene allgemeine Auskunft angewendet wird, und der Antrag auf Abgabe der individuellen verbindlichen Auskunft selbst gegenstandslos ist. Dieser Beschluss soll auch auf die Bezeichnung der allgemeinen Auskunft samt Angabe deren Veröffentlichungsortes hinweisen. Dem Steuerpflichtigen, der mit dem ausgehändigten Beschluss nicht einverstanden ist, wird das Recht auf eine Beschwerde zustehen. Was wichtig ist – im Wege der Beschwerde wird der Steuerpflichtige die in der allgemeinen Auskunft enthaltene Rechtsauslegung nicht anfechten können, weil diese nicht anfechtbar ist. Die Grundlage für eine Beschwerde wird jedoch die fehlende Übereinstimmung des im Antrag vorgestellten tatsächlichen Tatbestands oder eines zukünftigen Ereignisses mit dem Problem, welches den Gegenstand der allgemeinen Auskunft darstellt. Diese Übereinstimmung wird nämlich eine unerlässliche Bedingung zur Erteilung des betreffenden Beschlusses durch den Leiter des Nationalen Büros für Steuerinformation sein.

Individuelle Auskünfte

Die Novellierung der Abgabenordnung wird den Katalog der Steuerbehörden um die Funktion des Leiters des Nationalen Büros für Steuerinformation erweitern, welcher als die zuständige Behörde in den die Veröffentlichung der individuellen Auskünfte betreffenden Angelegenheiten zu betrachten ist. Somit werden ab Januar 2016 die individuellen Auskünfte nicht mehr von dem Finanzminister veröffentlicht. Die einzuführenden Änderungen bleiben für solche Behörden wie Gemeindevorsteher, Bürgermeister (Stadtpräsident), Landrat oder Woiwodschaftsmarschall neutral, die entsprechend ihrer Zuständigkeiten auch individuelle Auskünfte – z.B. im Bereich der lokalen Steuern und Gebühren - veröffentlichen können. Zu den Kompetenzen des Leiters des Nationalen Büros für Steuerinformation werden auch – und zwar im Bereich, in welchem der Leiter im Verordnungswege vom Finanzminister in seinem Namen ermächtigt wird – solche Tätigkeiten gehören, wie u.a. Änderung der individuellen Auskunft während der Erörterung der Aufforderung zur Beseitigung von Rechtsverstößen, und – in bestimmten Fällen –Feststellung der Erlöschung von individuellen Auskunft und deren Aufhebung, Erteilung von Beschlüssen sowie deren Änderungen und deren Aufhebung.

Das Novellierungsgesetz wird die Kompetenzen des Finanzministers erweitern, indem der letztere in ausgewählten Fällen zu folgenden Handlungen berechtigt wird:

Änderungen einer erlassenen allgemeinen oder individuellen Auskunft, wenn deren Unrichtigkeiten (vom Minister) festgestellt werden;Aufhebung der individuellen Auskunft und Einstellung des die Abgabe einer individuellen Auskunft betreffenden Verfahrens;Feststellung des Erlöschens einer individuellen Auskunft, wenn sie der allgemeinen, in demselben Rechtsstand erlassenen Auskunft widerspricht;Aufhebung der erlassenen individuellen Auskunft und Aufhebung der Abgabe des Beschlusses über die Anwendung der allgemeinen Auskunft;Änderungen des Beschlusses über die Anwendung der allgemeinen Auskunft im Falle der Änderung der allgemeinen, in diesem Beschluss bezeichneten Auskunft;Aufhebung des Beschlusses über die Anwendung der allgemeinen Auskunft, wenn der in dem Antrag vorgestellte Tatbestand oder das zukünftige Ereignis der gegenständlichen Frage aus der allgemeinen Auskunft nicht entsprechen; Übermittlung des Antrags auf die Abgabe einer individuellen Auskunft zur wiederholten Erörterung.

Auch solche Behörden wie Gemeindevorsteher, Bürgermeister (Stadtpräsident), Landesrat oder Woiwodschaftsmarschall werden zur Änderung, der durch diese Behörden abgegebenen individuellen Auskunft, deren Aufhebung und zur Feststellung deren Erlöschens sowie zur Änderung oder Aufhebung des Beschlusses über die Anwendung der individuellen verbindlichen Auskunft berechtigt.

Eine weitere Neuerung soll die Vorschrift über die gegenständliche Einschränkung von Anträgen auf Abgabe von individuellen verbindlichen Auskunft – die Anfrage wird nicht die Eigenschaften und Berechtigungen der Steuerbehörden und Außenprüfungsbehörden regelnden Vorschriften betreffen können. Die Antragsteller werden sich bestimmt über die Möglichkeit freuen, das Datum der Auslegungsabgabe und vor allem die darin erhaltene Beurteilung, bzw. Auskunft über eine anderen Modus der Angelegenheitserledigung jederzeit per Telefon oder E-Mail anzufordern. Die Auskunft soll spätestens an dem auf den Tag der Abgabe dieser Auslegung folgenden Arbeitstag erteilt werden, es sei denn, dass sie bereits erlassen – dann muss sie unverzüglich folgen.

Die Änderungen werden auch die Grundsätze der Rückerstattung von Gebühren für den Antrag auf die Auslegungsabgabe betreffen. Soll der Antrag zurückgezogen werden, dann ist die Gebühr völlig zurückzuerstatten, und wenn ein Teil des Antrags zurückgezogen oder eine größere Gebühr als erforderlich gezahlt wird, dann ist die Gebühr teilweise zurückzuerstatten.

Gemeinsame Anträge

Unbestreitbar sollen die von dem Gesetzgeber einzuführenden Änderungen die Zahl der erlassenen individuellen verbindlichen Aukünfte und die unnötige Bürokratie einschränken. Zu diesem Ziel soll die Möglichkeit beitragen, die so genannten gemeinsamen Anträge durch zwei oder mehrere Interessierte stellen zu lassen, soweit sie als Beteiligte in demselben Tatbestand oder am zukünftigen Ereignis handeln. Als Partei in der die Auskunftsabgabe betreffenden Angelegenheit wird eines der Träger betrachtet werden, und an ihn ist auch die Auskunft auszugeben; die übrigen Beteiligten werden dagegen eine entsprechende Abschrift (bzw. den Beschluss) erhalten. Bei gemeinsamen Anträgen wird die nach den allgemeinen Prinzipien zu berechnende Gebühr durch die Anzahl der an der Auskunftsabgabe interessierten Steuerpflichtigen multipliziert werden.