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Schnellere steuerliche Abschreibung, Befreiung von der Quellensteuer beim Kauf von Flugtickets – Änderungen im Körperschafts- und Einkommenssteuergesetz

2017-09-05

Am 12. August 2017 ist das Gesetz vom 7. Juli 2017 über die Änderung in den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und Körperschaftsteuergesetzes in Kraft getreten (Ges.Bl Pos. 1448). Neue Vorschriften führen die Möglichkeit eine einmalige Abschreibung bis zum Betrag von 100.000 PLN beim Erwerb neuer Sachanlagen vorzunehmen und befreien Ausgaben für den Erwerb von Flugtickets im Passagierflugverkehr von der Quellensteuer. Die Vorschriften betreffen ebenso Körperschaftssteuer- wie auch Einkommenssteuerpflichtige.

Neue Bestimmungen führten die Möglichkeit einer einmaligen Abschreibung vom Anfangswert neuer Sachanlagen der Gruppe 3-6 und 8 Kreuztabelle des Anlagevermögens in dem Steuerjahr ein, in dem diese Mittel in das Verzeichnis von Sachanlagen und immateriellen Werten und Rechten eingeführt wurden, bis zu 100.000 PLN im Steuerjahr. Wobei der Betrag von 100.000 PLN die Summe von Abschreibungen und Einzahlungen für den Erwerb der Sachanlage erfasst, die gegenwärtig zu Betriebskosten (zum Zahlungszeitpunkt) gerechten werden kann.

Eine einmalige Abschreibung betrifft fabrikneue exakt bezeichnete Sachanlagen – Gruppe 3-6 und 8 Kreuztabelle des Anlagevermögens mit einem Anfangswert von mindestens 10.000 PLN. Bei zwei Sachanlagen sollte der Gesamtwert mindestens 10.000 PLN betragen, und der Anfangswert jeder von ihnen 3.500 PLN übersteigen.

Die Vorschriften führen die Möglichkeit ein, zu den Betriebskosten auch eine Einzahlung zu rechnen, die für den Erwerb einer, von der besprochenen Bestimmung erfassten Sachanlage auch bis zum Betrag von 100.000 PLN geleistet wurde.

Der Steuerpflichtige kann wählen in welchem Zeitraum die einmalige Abschreibung in Anspruch genommen wird. Die Abschreibung kann frühestens im Monat der Einführung der Sachanlage in das Verzeichnis von Sachanlagen in gleichen Monatsraten, in gleichen Vierteljahresraten oder einmalig zum Ende des Steuerjahres vorgenommen werden.

Im Fall von kleinen Steuerpflichtigen, oder Wirtschaftstätigkeiten beginnenden Steuerpflichtigen, die eine einmalige Abschreibung auf Grundlage von Art. 16k Abs. 7 KStG und angemessen Art. 22k Abs. 7 EStG (einmalige Abschreibung von Sachanlagen, da auch gebrauchten, aus der Gruppe 3-8 Kreuztabelle des Anlagevermögens mit Ausnahme von Pkw, bis zu einem Limit von 50.000 EUR jährlich), wie auch eine einmalige, im Rahmen der besprochenen Gesetzesänderung eingeführte Abschreibung in Anspruch nehmen können, also im Fall von Zusammentreffen der Präferenzen betreffend einer schnelleren Abschreibung, trifft der Steuerpflichtige die Wahl, welche Möglichkeit einer schnelleren Abschreibung er in Anspruch nehmen wird. 

In den Vorschriften wurde die Erstattungsnotwendigkeit vom, durch den Steuerpflichtigen erzielten steuerlichen „Vorteil“, der darin besteht, die Einzahlung für den Erwerb der Sachanlage als abziehbare Betriebsausgabe zu betrachten, vorgesehen. Wenn  der Steuerpflichtige von den Steuerkosten eine Einzahlung für den Erwerb einer Sachanlage in Abzug gebracht hat, und anschließend:

- vor dem Erwerb dieser Sachanlage sein Gewerbe aufgelöst oder zur Pauschalbesteuerungsregelung gewechselt hat,

- nach Erwerb dieser Sachanlage keine einmalige Abschreibung der Sachanlage vorgenommen oder die Sachanlage entgeltlich veräußert hat,

so hat der Steuerpflichtige seine Einnahmen um die Zahlung für den Erwerb der Sachanlage zum letzten Tag seiner Wirtschaftstätigkeiten vor Gewerbeauflösung, vor Wechsel der Besteuerungsregelung, zum Tag der ersten Abschreibung nach allgemeinen Grundsätzen, oder zum Tag der entgeltlichen Veräußerung der Sachanlagen zu erhöhen.

Jeweils vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme der Möglichkeit einer einmaligen Abschreibung, hat der Steuerpflichtige zu erwägen ob die besprochenen Vorschriften für ihn vorteilhaft sein werden. Das Ergebnis einer einmaligen Abschreibung ist nämlich die Erhöhung von Steuerkosten, was wiederum für einen Steuerpflichtigen ungünstig sein kann, der einen Steuerverlust trägt.

Zusätzlich, außer der Änderungen im Bereich der Abschreibung, änderte man die Regelungen bezüglich der Quellensteuer von Einnahmen, die auf dem Gebiet Polens durch ausländische Luftfahrtunternehmen erzielt werden, indem von der Besteuerung Einnahmen aus dem Linien- Personenflugverkehr befreit werden. Für Zwecke dieser Befreiung hat der Passagier ein Flugticket vorzulegen. Somit besteht kein Erfordernis mehr eine Ansässigkeitsbescheinigung bei der Inanspruchnahme vom Linien-Personenflugverkehr für Zwecke der Quellensteuerbefreiung beim Kauf eines Flugtickets zu erlangen.

Das Gesetz ist am 12. August 2017 in Kraft getreten, jedoch die Vorschriften im Wortlaut nach der besprochenen Gesetzesänderung finden Anwendung zu Sachanlagen die nach dem 1. Januar 2017 erworben und zu Einzahlungen für den Erwerb dieser Sachanlagen, die nach diesem Tag geleistet wurden.

 

Agnieszka Jasica-Skalbmierska, Steuerberaterin, ATA Finance