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Zahlungen für immaterielle Dienstleistungen an Nichtansässige und die Quellensteuer

2016-09-05

Das Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 5. Juli hat bestätigt, was unter dem Begriff Dienstleistungen gleicher Art (wie Beratungs-, Buchhaltungsdienstleistungen usw.) für die Feststellung der Verpflichtung zur Erhebung der Quellensteuer auf Zahlungen an Nichtansässige zu verstehen ist.

Über die Quellensteuer sprechen wir dann, wenn nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, sowie nationalen Vorschriften, die Verpflichtung zur Erhebung und Abführung der Ertragsteuer in Polen für Nichtansässige besteht. Nicht selten führt die Auslegung der Regelungen solcher Verpflichtung zum Streit mit dem Fiskus.

Eine von vielen Regelungen, die Auslegungszweifel geben, ist Art. 21 Abs. 1 Punkt 2a des Körperschaftsteuergesetzes, wonach der 20%  Quellensteuer die Einkünfte eines Nichtansässigen aus  Beratungs-, Buchhaltungs-, Marktforschungs-, Rechts-, Werbe-, Verwaltungs- und Kontrolldienstleistungen, Datenverarbeitungs-, Personal-, Garantiedienstleistungen und Dienstleistungen der Bürgschaftsgewährung als auch Dienstleistungen gleicher Art unterliegen. Keine der Dienstleistungen wurde jedoch vom Gesetzgeber definiert. Deshalb ist den Steuerpflichtigen unklar, welche Dienstleistungen zu den „Dienstleistungen gleicher Art“ gehören. Offener Katalog der Tatbestände, die diese Vorschriften umfassen, kann also vielleicht die Quelle zahlreicher Streitigkeiten mit den Steuerbehörden sein.

Im Urteil vom 5. Juli 2016 (AZ II FSK 2369/15) bestätigte das Oberverwaltungsgericht die Richtigkeit der Auffassung des Gerichts niedrigerer Instanz, wonach die besprochenen Dienstleistungen gleicher Art nur Dienstleistungen sind, die den Beratungs-, Buchhaltungs-, Marktforschungs-, Rechts-, Werbe-, Verwaltungs- und Kontrolldienstleistungen, Datenverarbeitungs-, Personal-, Garantiedienstleistungen und Dienstleistungen der Bürgschaftsgewährung rechtlich gleichwertig sind. Nach Ermessen des Oberverwaltungsgerichts ist die Auslegung, nach der der Begriff alle immateriellen Dienstleistungen umfasst, falsch. Nach Meinung des Gerichts können die in Art. 21 Abs. 1 Punkt 2a aufgezählten Dienstleistungen in zwei Gruppen aufgeteilt werden – die erste Gruppe bilden ausdrücklich benannte Dienstleistungen, die zweite bilden Dienstleistungen gleicher Art wie die benannten Dienstleistungen, d.h. solche, die charakteristische Eigenschaften der in der Vorschrift ausdrücklich benannten Dienstleistungen, als auch charakteristische Elemente anderer nicht in der Vorschrift ausdrücklich konkretisierten Dienstleistungen besitzen. Das Oberverwaltungsgericht gelangte zu der Auffassung, dass die Dienstleistung, die nicht ausdrücklich benannt wurde (aus erster Gruppe), von der Vorschrift erfasst wird, wenn charakteristische Elemente der in der der Vorschrift ausdrücklich benannten Dienstleistungen über charakteristische Eigenschaften der nicht  in der der Vorschrift ausdrücklich benannten Dienstleistungen überwiegen.

Das besprochene Urteil des Oberverwaltungsgerichts soll den Steuerpflichtigen, wegen Mangels gesetzlicher Definitionen in dem Bereich, die Feststellung der Notwendigkeit der Abführung von Quellensteuer auf erbrachte immaterielle Dienstleistungen erleichtern. Denn  nicht jede immaterielle Dienstleistung, sondern nur solche, die die von dem Oberverwaltungsgericht angegebene Vorrausetzungen erfüllt, fällt in den Geltungsbereich der Vorschrift Art. 21 Abs. 1 Punkt 2a des Körperschaftsteuergesetzes.

Das Urteil ist rechtskräftig.