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Wesentliche Änderungen im Bereich der Dokumentierung von Verrechnungspreisen

2015-08-28

Nach dem neuen Projekt der Änderungen am Körperschaftsteuergesetz (CIT) und Einkommensteuergesetz (PIT) vom 21.07.2015 können wir in Kürze wesentliche gesetzliche Änderungen im Bereich der Pflicht der Dokumentation von Verrechnungspreisen erwarten. Diese Änderungen resultieren vor allem aus der Notwendigkeit, ein Verfahrensgesetzbuch im Bereich der Steuerbelege einzuführen, welches im Beschluss des EU-Rates und der OECD-Richtlinie bekannt gegeben wurde. Die Änderungsvorschläge werden die bisherigen Regeln zur Steuerdokumentation grundlegend verändern und auch ordnen. Die wichtigsten Änderungen stellen wir nachstehend vor.

Verbundenes Unternehmen

Der erste Änderungsvorschlag betrifft die Erhöhung der Mindestgrenze der Kapitalverbindungen von 5% auf 25%, um aus diesem Bereich dien so genannten Portfolioinvestitionen auszuschließen. Es ist zweifellos eine sehr günstige Änderung, da die derzeitige, in Polen geltende und für die Systematisierung der Unternehmen als verbundene Unternehmen maßgebende 5%-Mindestgrenze als eine der strengsten Mindestgrenzen auf der Welt gilt.

Dokumentationspflicht

Sollten die Gesetzesvorschläge in unveränderter Form in Kraft treten, dann würde die Erstellungspflicht der Verrechnungspreisdokumentation nicht nur von dem Wert der Transaktion, sondern vor allem von den durch den Steuerpflichtigen zu erzielenden Umsätzen abhängig sein. Es werden sich mehrere Unternehmensgruppen unterscheiden lassen, und zwar je nach der Höhe der durch solche Unternehmen unterjährig oder im Vorjahr erzielten Einnahmen oder Ausgaben, deren Dokumentationspflichten oder der Modus der Festlegung des zur Erstellung der Dokumentation verpflichtenden Limits werden sich unterscheiden würden:

  • Umsätze bis zu 2 Mio. EUR: von der Pflicht der Erstellung von Verrechnungspreisdokumentation ausgeschlossen;
  • Umsätze über 2 Mio. EUR: verpflichtet zur Dokumentierung der Geschäfte zwischen den verbundenen Unternehmen sowie der anderen, die in den Steuerbüchern erfassten Ereignisse mit einem wesentlichen Einfluss auf die Höhe der Erträge. Als solche Geschäfte oder als andere Ereignisse werden Geschäfte oder Ereignisse einer Art betrachtet, deren Wert in dem Steuerjahr über 50.000 EUR hinausgeht, erhöht um 5.000 EUR für jede Million EUR aus den über 2 Mio. EUR hinausgehenden Erträgen.
    Steuerpflichtige, die mit der Betreibung ihrer Wirtschaftstätigkeit beginnen, werden einer Pflicht unterliegen, die Dokumentation ab dem Folgemonat nach dem Monat mit Einnahmen oder Ausgaben über 2 Mio. EUR zu erstellen.
  • Umsätze über 10 Mio. EUR: die Dokumentationspflicht gilt wie für Unternehmen mit Umsätzen über 2 Mio. EUR; zusätzlich sind sie verpflichtet, eine Vergleichsanalyse zu erstellen und einen vereinfachten Bericht über Geschäfte mit verbundenen Unternehmen oder über andere Ereignisse zwischen den verbundenen Unternehmen, oder wenn diesbezügliche Forderungen direkt oder indirekt zugunsten eines Subjektes mit Wohnsitz oder Firmensitz oder Vorstand im Steuerparadies beglichen werden, der Steuererklärung beizulegen.
  • Umsätze über 20 Mio. EUR: die Dokumentationspflicht gilt wie bei den Unternehmen mit Umsätzen über 10 Mio. EUR. Als wesentliche Geschäfte oder andere Ereignisse einer Art, die zur Erstellung von Verrechnungsdokumentation verpflichten, werden Geschäfte oder Ereignisse betrachtet, deren Wert im Steuerjahr einen Betrag von umgerechnet 140.000 EUR überschreitet, erhöht um 45.000 EUR für alle 10 Mio. EUR aus Erträgen mit einem Wert von über 20 Mio. EUR. Neben der erwähnten Vergleichsanalyse und dem vereinfachten Bericht über Geschäften mit verbundenen Unternehmen, werden solche diese Wirtschaftssubjekte zusätzlich zur Erstellung von Belegen auf dem Niveau der Unternehmensgruppe (master file) verpflichtet, die im Besonderen Informationen über die Politik der Verrechnungspreisen innerhalb der Gruppe, eine Beschreibung der in Anspruch genommenen immateriellen Vermögensgegenstände und Rechte sowie der organisatorischen Strukturen oder finanziellen Situation der Gruppe betreffen;
  • Umsätze über 100 Mio. EUR: die Belegpflicht gilt wie bei den Unternehmen mit Umsätzen über 20 Mio. EUR, wobei für Geschäfte oder Ereignisse einer Art, die zur Dokumentationsstellung für solche Subjekte verpflichten, eine Grenze von 500.000 EUR festzulegen ist.
  • Konsolidierte Einnahmen über 750 Mio. EUR, inländische Subjekte, die die Kriterien einer dominierenden Einheit erfüllen und den Finanzbericht im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes konsolidieren, und welche außerhalb der Republik Polen einen Betrieb oder verbundene Unternehmen halten: diese sind zusätzlich zur Erstellung von Berichten über die Höhe der Erträge und der bezahlten Steuer sowie über die Orte der durch abhängige Einheiten geführten Wirtschaftstätigkeit (in tabellarischer Form), und zwar innerhalb von 12 Monaten ab Ende des durch den einzureichenden Bericht betroffenen Steuerjahres verpflichtet.

Darüber hinaus und unabhängig von den o.g. Regelungen wird die Pflicht der Erstellung von Steuerbelegen auch in dem Geschäftsjahr entstehen, welches auf das Jahr folgt, in dem der Steuerzahler zur Erstellung von Verrechnungspreisdokumentation verpflichtet war.

Es wird auch vorausgesehen, dass die Pflicht der Erstellung dieser Dokumentation einen jeden Gesellschafter einer Gesellschaft betreffen wird, die keine juristische Person ist und deren Erträge 2 Mio. EUR überschreiten. Zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation wird jeder Gesellschafter verpflichtet werden, und zwar mit dem Vorbehalt der Möglichkeit, diese Pflicht auf einen gewählten Teilhaber mit seinem Sitz oder Wohnort im Gebiet Polens abzuwälzen .

Zusätzlich, so wie es bisher geschah, werden auch Verträge der Gesellschaft, die keine juristische Person ist, in welcher der Wert der eingebrachten Einlagen 50.000 EUR überschreitet, als auch Arbeitsgemeinschaftsverträge und ähnliche Verträge mit einem vertraglich bestimmten oder vorausgesehenen Wert, der die Grenze von 50.000 EUR überschreitet, als Geschäfte oder andere Ereignisse, die einen wesentlichen Einfluss auf die Höhe der Einkommen oder Verluste des Steuerpflichtigen ausüben und alle Subjekte mit Erträgen oder Kosten über 2 Mio. EUR zur Erstellung der Dokumentation verpflichten.

Dagegen werden sich keine Gesetze verändern, welche Geschäfte oder Ereignisse zugunsten eines Trägers aus einem Land betreffen, in dem schädlicher Steuerwettbewerb betrieben wird, wo unabhängig von den erzielten Erträgen die Steuerpflichtigen zur Erstellung der Dokumentation verpflichtet werden, falls der Gesamtbetrag der innerhalb des Steuerjahres fälligen Leistungen 20.000 EUR überschreitet.

Die Möglichkeit der Anforderung von Belegen für sonstige Geschäfte

Die Einführung der o.g. Grenzbeträge bedeutet jedoch nicht, dass der Steuerpflichtige bei der Ausführung eines Geschäfts oder bei anderen Ereignissen mit einem niedrigeren Wert dem das Risiko der Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation völlig entweichen wird. In den Gesetzesnovellen wird nämlich eine Möglichkeit vorgesehen, dass die Steuerbehörden die Erstellung und Vorlage der Dokumentation innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Forderungszustellung anfordern – und zwar für die die o.g Grenzen nicht überschreitenden Geschäfte, falls Umstände entstehen, die die Wahrscheinlichkeit nahe legen, dass der Wert solcher Geschäfte von Steuerpflichtigen zwecks Vermeidung der Dokumentationspflicht heruntermanipulieren.

Dokumentationsbereich

Eine wichtige Änderung wird auch die Erweiterung des Umfangs der Verrechnungspreisdokumentation darstellen. Die korrekt erstellte Dokumentation soll Folgendes umfassen: Beschreibung des Steuerpflichtigen, Beschreibung der durchgeführten Geschäfte mit verbundenen Unternehmen und der anderen Ereignisse (u.a. Verträge über Liquiditätsverwaltung, Verträge über Kostenaufteilung, Verträge ARGE-Verträge, usw.) sowie finanzielle, durch den Finanzbericht ergänzte Informationen des Steuerpflichtigen. Die detaillierten Vorschriften, außer dem bisherigen Dokumentationsbereich, werden u.a. die Pflicht der Darstellung der Organisations- und Verwaltungsstruktur der Gruppe, die Charakteristik der Konkurrenzumgebung, Restrukturierungsprozesse innerhalb der Gruppen oder Angabe der Art des jeweiligen Geschäfts und dessen Finanzdaten, vorsehen. Die genaue Beschreibung der Elemente und Informationen, die die Lokal- und Gruppendokumentation beinhalten sollen, wird im Verordnungswege bestimmt.

Die Fristen für die Erstellung von Verrechnungspreisdokumentation

Der Gesetzentwurf sieht auch die Einführung einer Vorschrift vor, durch welche die Steuerpflichtigen zur Erstellung der Lokal- und Gruppendokumentation spätestens  bis zum Tag der Abgabe der Steuererklärung für das jeweilige Steuerjahr verpflichtet werden. Die Erklärung über die Erfüllung der Anforderung der Dokumentationserstellung ist samt der Steuererklärung durch eine berechtigte Person einzureichen. Darüber hinaus sollten die bereits erstellen Belege jährlich, und die Vergleichsanalyse wenigstens alle drei Jahre aktualisiert werden, es sei denn, dass die wirtschaftlichen Bedingungen sich in dieser Zeit bedeutsam verändert haben. Die siebentägige Frist für die Vorlage der Steuerbelege auf Forderung der Behörden soll dagegen unverändert bleiben.

Unabhängig davon, in welcher Form die o.g. genannten Vorschriften in Kraft kommen sollten, wird durch deren Implementierung das immer größere Interesse der Steuerbehörden an Transferpreisen bestätigt, was wahrscheinlich einen Einfluss auf die Qualität und Häufigkeit der Außenprüfungen in diesem Bereich ausüben wird. Die Vorschriften in der neuen Lautung würden ab dem nach dem 31.12.2016 beginnenden Steuerjahr Anwendung finden, sie würden somit keine Ereignisse und Geschäfte betreffen, die vor dem 01.01.2017 angefangen haben. Eine Ausnahme stellen die Vorschriften vor, die das Berichtswesen nach den Ländern betreffen (für Steuerpflichtige mit konsolidierten Erträgen über 750 Mio. EUR) betreffen, wo diese Pflicht bereits für das nach dem 31.12.2015 beginnende Steuerjahr entstehen wird. Es lohnt sich bereits jetzt, die Gesetzentwürfe in Hinsicht auf das Risiko der Erweiterung der Dokumentationspflicht  zu analysieren.

Wir werden laufend über den Ablauf der Legislationsarbeiten in diesem Bereich berichten.