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Die Vergütung auf Grund eines Ausgleiches als steuerliche abzugsfähige Betriebsausgaben

2015-08-11

 

Die Einstufung der zu Gunsten eines Vertragspartners aus Anspruchsverzicht gezahlten Vergütung auf Grund eines Ausgleiches als steuerlich abzugsfähige Aufwendungen kann Bedenken bei den Steuerbehörden auslösen, die in der Regel der Meinung sind, dass solche Ausgaben individuell in Hinsicht auf die Erfüllung der allgemeinen Definition der steuerlich abzugsfähige Ausgaben zu prüfen sind..

Vorschriftgemäß können die durch den Steuerpflichtigen getragenen Aufwendungen als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben unter der Bedingung der Gesamterfüllung von folgenden Bedingungen betrachtet werden:

  • die Kostentragung erfolgt im Zusammenhang mit der betriebenen Wirtschaftstätigkeit,
  • es gibt einen Zusammenhang zwischen der Ausgabe und der Erzielung von Einnahmen (der Bewahrung oder Absicherung der Einnahmequelle),
  • kein klarer Ausschluss einer jeweiligen Ausgabe aus den steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen durch den Gesetzgeber.

Es soll zweifellos sein, dass die Kostentragung auf Grund eines Ausgleiches im Zusammenhang mit der betriebenen Wirtschaftstätigkeit erfolgt. Gleichzeitig ist die Bezahlung aus Verzicht auf Schadenersatzanspruche auf Grund eines außergerichtlichen Ausgleiches nicht als eine nicht steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe benannt worden.

Als Ursache eines Streites mit dem Finanzamt kann jedoch die Bestimmung gelten, ob ein Kausalzusammenhang zwischen der durch den Steuerpflichtigen aus Ausgleich getragenen Ausgabe und der Erzielung bzw. Bewahrung oder Absicherung seiner Einnahmequelle bestehe.

Ein Argument gegen diesen Zusammenhang ist die Tatsache, dass ein Ausgleich meistens zwecks Beendigung eines Streites und Minimierung der durch den Steuerpflichtigen im Falle einer negativen Streitentscheidung zu tragenden Kosten (Verlusten) geschlossen wird. Wie die Steuerbehörden hinweisen, werde eine auf der Einschränkung der Vermögensverminderung allein bestehende Tätigkeit nicht automatisch in die Tätigkeit zwecks Absicherung der Einnahmequelle münden (siehe: Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtes vom 20.07.2011, AZ IIFSK 460/10). Allerdings kann der Wille der Parteien zur Fortsetzung der Zusammenarbeit in der Zukunft als ein Argument dass für das Bestehen dieser Beziehung, um gegenseitige Vorteile zu erzielen, wobei dieser Wille durch konkrete Aufzeichnungen in der durch die Parteien abzuschließenden Vereinbarung – z.B. über Preisnachlässe für zukünftige Verkaufsgeschäfte – zum Ausdruck kommt. Wenn der Steuerpflichtige nachzuweisen vermag, dass das Hauptziel des abzuschließenden Ausgleiches ist, die Fortsetzung der Zusammenarbeit zu ermöglichen und daraus Erträge in der Zukunft zu erzielen, dann werde die Ausgabe für den Verzicht auf Anspruche als eine steuerlich abzugsfähige Aufwendung gelten können. Denn entscheidend für dieses Problem ist der Nachweis, dass eine solche Lösung im wirtschaftlichen Interesse der Parteien liegt und somit langjährigen Streitigkeiten beilegen und daher den Steuerpflichtigen auf Erzielung von Erträgen (statt auf Führung von Streiten) fokussieren lässt.

Die gerichtliche Entscheidung eines Streites mit dem Vertragspartner kann nicht nur teuer, sondern auch zeitaufwendig sein. Bei den Verhandlungen über den Inhalt des gerichtlichen Ausgleiches lohnt es sich auch, verschiedene Steuerfragen zu analysieren und je nach Möglichkeiten die Aufzeichnungen, welche Zusammenhänge zwischen Ausgaben mit derzeitigen und zukünftigen Einnahmen des Steuerpflichtigen hinweisen, zu berücksichtigen.