Möchten Sie über alle Ereignisse in ATA Finance informiert werden?
Sie haben keine Zeit, um den Überblick über unsere Website zu halten?

Melden Sie sich für den Newsletter!

Die neue Definition des Bauobjekts und deren Folgen auf Ebene der Immobiliensteuer

2015-08-19

Am 28.06.2015 ins die Novellierung des Baugesetzes in Kraft getreten, in dessen Rahmen u.a. Art. 3 des Baugesetzes vom 07.07.1994 (Polnisches Gesetzblatt 1994, Nr. 89, Pos. 414 mit Änderungen) geändert worden ist. Wegen der direkten Anknüpfung des Gesetzes über lokale Steuern und Gebühren an die Baurechtsvorschriften kann der neue Wortlaut der Definition eines Bauobjektes die Grundsätze der Besteuerung mit der Immobiliensteuer beeinflussen.

Gemäß dem alten Wortlaut des Art. 3 des Baugesetzes wird als ein Bauobjekt ein Gebäude samt Anlagen und der technischen Einrichtungen, ein Bau, das samt Anlagen und Einrichtungen eine nutzungstechnische Gesamtheit bildet und ein Objekt der Kleinarchitektur betrachtet. Demzufolge wird die Immobiliensteuer auf Grund der Objektfläche bestimmt. Die innerhalb eines Gebäudes oder Baus befindlichen Anlagen und Einrichtungen stellen dagegen keinen separaten Gegenstand für die Besteuerung mit der Immobiliensteuer dar.

Die neue Definition eines Bauobjektes soll als ein Gebäude, Bau oder ein Objekt der kleinen Architektur verstanden werden, samt der Anlagen, die die Nutzung eines mit Bauprodukten errichteten Objekts bestimmungsgemäß erlauben. Somit wurde auf die Voraussetzung einer „nutzungstechnischen Gesamtheit“ verzichtet und diese durch die „Ermöglichung der bestimmungsgemäßen Nutzung des Objekts” ersetzt. Man soll schlussfolgern, dass der neue Umfang der Bauobjektdefinition verringert ist, und zwar durch:

  • Ausschluss der technischen Einrichtungen von der Definition des Bauobjektes,
  • Ausschluss der Anlagen, die keine Nutzung des Objekts gemäß der Bestimmung erlauben, von der Definition des Bauobjektes.

Wesentlich ist die Tatsache, dass die Voraussetzung „Absicherung der bestimmungsgemäßen Nutzung des Objekts” einen Ermessenscharakter hat. Man kann nicht ausschließen, dass nach dem neuen Rechtsstand die Steuerbehörden subjektiv beurteilen werden, dass die jeweils konkreten Anlagen und Einrichtungen die bestimmungsgemäße Nutzung des Objektes nicht erlauben. Daraus wird eine zusätzliche Besteuerung der Anlagen und Einrichtungen mit der Immobiliensteuer in Höhe von 2% auf deren Wert resultieren.

Die Meinungen der Experten über die steuerlichen Folgen der o.g. Gesetzesnovellierung sind geteilt. Es ist noch nicht bekannt, wie die Steuerbehörden in dieser Angelegenheit vorgehen werden. Trotzdem ist es wegen dem Risiko der Steigerung von Steuerbelastungen ratsam, Argumente zu sammeln, welche die im Gesetz genannte Funktion der Anlagen bestätigen können.