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Möglichkeit der Verlustverrechnung durch eine Organgesellschaft

2016-04-28

Nach Ablauf der Gültigkeit des Organschaftsvertrages, oder nach Aberkennung der Organschaft, haben die Organgesellschaften das Recht, die Verluste in den nächsten aufeinanderfolgenden fünf Jahren zu verrechnen, die vor der Gründung der Organschaft entstanden sind – das bestätigt der Direktor der Finanzkammer Katowice in der verbindlichen Auskunft vom 13. April 2016., AZ. IBPB-1-1/4510-49/16/BK.

Der wichtigste Vorteil einer Organschaft ist die Möglichkeit der Verrechnung von Verlusten der Organgesellschaften mit Gewinnen anderer Organgesellschaften, und das noch im demselben Verlustjahr. Bei der Organschaft werden die Verluste und Gewinne zusammenaddiert, und das Ergebnis bildet dann die Bemessungsgrundlage. Der Körperschaftssteuerpflichtige ist dann die Organschaft und nicht die einzelnen Organgesellschaften. Weitere Vorteile bildet auch die Möglichkeit die Gewinne zwischen den Organgesellschaften zu „verschieben“ (die Gesetze zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen bei Verschiebung von Gewinnen finden bei Leistungen zwischen den Organgesellschaften keine Anwendung), das Fehlen von 19% pauschalen Steuer auf Gewinnausschüttungen oder andere Erträge aus Gewinnbeteiligung an  den Organgesellschaften, und schließlich die Vereinfachung und Straffung der Steuerabrechnungen (Steuererklärungen werden nur von einem Steuerpflichtigen abgegeben). Gleichzeitig birgt die Gründung einer Organschaft einige Nachteile - der Gesetzgeber hat eine Reihe von Beschränkungen bei ihrer Gründung und Funktion vorgesehen. Vor allem muss die Organschaft für mindestens drei Jahre bestehen (d.h. in diesem Zeitraum müssen alle Voraussetzungen der Organschaft erfüllt werden), und im jeden Wirtschaftsjahr muss das Verhältnis der Gewinne der Unternehmensgruppe zu deren Erträgen mindestens 3% betragen. Darüber hinaus haften die Organgesellschaften gesamtschuldnerisch für die Körperschaftsteuern der Organschaft. Die Entscheidung über die Gründung der Organschaft bedarf der Berücksichtigung der Tatsache, dass es keine Möglichkeit gibt, die Verluste der Organgesellschaften, die vor der Gründung der Organschaft entstanden sind, mit den Gewinnen der Unternehmensgruppe zu verrechnen. Unternehmen, die Verluste vor der Eingliederung in die Organschaft erlitten haben, verlieren das Recht, diese zu verrechnen – das ist jedoch vorübergehend, das hat die Steuerbehörde in erwähnter Auskunft bestätigt.

Der Antragsteller war sich nicht sicher, ob er berechtigt sei, die vor der Gründung der Organschaft entstandene Verluste nach ihrer Beendigung zu verrechnen. Die Steuerbehörde bestätigte, dass für die Verlustverrechnung die nächsten aufeinanderfolgenden Steuerjahre verstanden werden als das Wirtschaftsjahr der Gesellschaft unmittelbar vor dem ersten Wirtschaftsjahr der Organschaft, und das Wirtschaftsjahr der Gesellschaft beginnend am nächsten Tag nach der Aberkennung  oder Beendigung der Organschaft. Während der Dauer der Organschaft laufen ausschließlich die Steuerjahre der Unternehmensgruppe, und die Laufzeit der Wirtschaftsjahre einzelner Gruppenmitglieder wird gewissermaßen ausgesetzt. Nach der Eintragung des Organschaftsvertrages entsteht ein neuer Steuerpflichtiger, und die Organgesellschaften hören auf als einzelne Steuerpflichtige für Zwecke der Körperschaftsteuer zu existieren. Die Entscheidung über die Eingliederung in die Organschaft schließt also die Möglichkeit der Verrechnung der bisher entstandenen Verluste in der Zukunft nicht aus, das kann ein weiter Grund zur Gründung solcher Unternehmensgruppe sein.