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Übernahme von Investitionszertifikaten gegen Wertpapiere und Gmbh-Anteile stellt keinen Ertrag dar – eine neue Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes

2013-04-18

Auf Grund der Einbringung von Wertpapieren und GmbH-Anteilen in einen geschlossenen Investitionsfonds gegen Investitionszertifikate entstehen keine Erträge aus Veräußerung dieser Vermögenswerte (Aktiva). So hat das Oberste Verwaltungsgericht (poln. NSA) in der Entscheidung vom 8. März 2013, Aktenzeichen II FSK 1479/11 für Recht erkannt.

In der beschriebenen Sache hat die eine individuelle Interpretation von Steuervorschriften erteilende Steuerbehörde anerkannt, dass die Einbringung der GmbH-Anteile und Wertpapiere in einen geschlossenen Investitionsfonds durch den Steuerpflichtigen mit deren entgeltlicher Veräußerung gleichzustellen ist und dass der Wert der übernommenen Zertifikate, der dem Wert der eingebrachten GmbH-Anteilen bzw. Wertpapieren entspricht, als Ertrag aus Geldkapitalen zu betrachten sind.

Das NSA hat der Stellungnahme des Steuerpflichtigen geteilt, dass das derivative Finanzinstrument in Gestalt des Investitionszertifikates nicht als Geld zu betrachten ist und keinen in dem Art. 11 Abs. 1 des polnischen Gesetzes über die Einkommensteuer (PIT) genannten Geldwert darstellt und somit dessen Übernahme gegen Wertpapiere und GmbH-Anteile keinen Ertrag aus Ausübung der Rechte aus derivativen Finanzinstrumenten darstellt.

Es ist bemerkenswert, dass die Regierung eine Novellierung der Vorschriften vorbereitet, welche veranlasst, dass die Übernahme von Investitionszertifikate gegen Wertpapiere oder GmbH-Anteile zur Entstehung von Erträgen führen wird. Diese Novellierung soll ab 2014 in Kraft treten.