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Sonstige Unternehmen, die mit der Pflicht zur Abgabe der Einheitlichen Kontrolldatei (EKD) betroffen sind

2017-02-22

Am 27. Februar dieses Jahres läuft der Termin für die Übergabe der Auskunft für Januar 2017 über das geführte USt.-Einkaufs-und Verkaufsregister (JPK_VAT) aufgrund Art. 109 Abs. 3 des Gesetzes über die Umsatzsteuer, an das Finanzministerium, ohne Aufforderung der Finanzbehörde, ab.

Mit der Pflicht zur Übermittlung der Datei sind, beginnend ab dem 1. Juli 2016, Unternehmen verpflichtet, die nach den Vorschriften des Gesetzes über die Gewerbefreiheit zu den sog. Großunternehmen gerechnet werden. Ab Januar 2017 werden die EKD-Dateien auch durch Klein- und Mittelunternehmer abgegeben. Nur bei Mikrounternehmern wurde diese Pflicht auf den 1. Januar 2018 verschoben.

Somit muss ausschließlich das Unternehmen, das mindestens in einem der zwei letzten Geschäftsjahre:

- weniger als 10 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt beschäftigte,

- den Netto-Jahresumsatz aus dem Verkauf von Waren, Erzeugnissen und Dienstleistungen und Finanzgeschäften, der den in polnischen Zloty geäußerten Gegenwert von 2 Mio. Euro nicht überschritt, erzielte, oder die Summe der Aktiva aus der Bilanz am Ende eines dieser Jahre den in polnischen Zloty geäußerten Gegenwert von 2 Mio. Euro nicht überstieg,

im Sinne von Art. 104 des Gesetzes über die Gewerbefreiheit als Mikrounternehmer die Datei JPK_VAT für Januar 2017 bis zum 27. Februar 2017 nicht übersenden.

Gewisse Zweifel weckt jedoch die Bezeichnung der Lage des Steuerpflichtigen für Bedürfnisse der EKD, falls er in einem Geschäftsjahr die Bedingungen zum Mikrounternehmer und im zweiten die Bedingungen aus einer anderen Klasse erfüllte. Nicht nur im Fall der Qualifikation als Mikrounternehmer, sondern auch Klein- oder Mittelunternehmer weisen die Vorschriften auf die Erfüllung von Bedingungen in einem von zwei Geschäftsjahren (wobei für das Großunternehmer das Unternehmen gehalten wird, das zu keiner Klassen gezählt wird). Auf den auf der Homepage des Finanzministeriums veröffentlichten Erläuterungen wurde hervorgehoben, dass in der Situation, falls in einem Jahr das Unternehmen die Bedingungen zum Mikrounternehmen und im zweiten – z.B. infolge der Beschäftigung von mehr als 10 Personen  - die Bedingungen zum Kleinunternehmen erfüllt, kann der Rechtsträger für das Mikrounternhmen erklärt werden. Die Überschreitung des Beschäftigungsstands oder der Finanzparameter nur in einem Geschäftsjahr bewirkt keinen Verlust des Unternehmerstatus.

Die durch das Finanzministerium dargestellte Auslegung der Vorschriften stimmt nach unserer Meinung mit der Logik der Rechtsgestaltung überein – falls die Absicht des Gesetzgebers in Formung solcher Vorschriften bestand, gemäß deren für die Zuerkennung des Status des Mikrounternehmers das Unternehmen die in der Vorschrift genannten Bedingungen in beiden Geschäftsjahren erfüllen müsste, sollte es in der Vorschrift direkt angezeigt werden.

Zusammenfassend – falls mindestens in einem der zwei letzten Geschäftsjahre der Steuerpflichtige:

- weniger als 10 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt beschäftigte und dessen Netto-Umsätze keine 2 Mio. Euro überschritten, oder

- weniger als 10 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt beschäftigte und die Summe der Aktiva aus der Bilanz keine 2 Mio. Euro überschritt,

ist er verpflichtet, die Datei JPK_VAT an den Finanzminister erst am 1. Januar 2018 zu übersenden.

In jedem anderen Fall hat er die Auskunft über das geführte USt.-Einkaufs-und Verkaufsregister (JPK_VAT) abzugeben. Nichterfüllung dieser Pflicht kann für das Unternehmen schwere finanzielle Konsequenzen haben.