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Gesetzentwurf zur Ratifizierung des MLI - Übereinkommens an Parlament übergeben

2017-08-30

Beim polnischen Parlament wurde der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Ratifizierung des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (sog. MLI-Übereinkommen) eingereicht. Das Übereinkommen, über dessen Unterzeichnung durch Polen wir Sie bereits am 7. Juni informiert haben, soll eine automatische Änderung von bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Staaten, unter Berücksichtigung von BEPS - Maßnahmen (engl. base erosion profit shifting) erlauben.

Das Projekt wurde zur I. Projektlesung an parlamentarische Ausschüsse: für Finanzangelegenheiten und Auswertige Angelegenheiten übergeben.  Wenn es Polen (wie auch vier weiteren MLI-Unterzeichnern) gelingt den Gesetzgebungsprozess bis Ende September 2017 abzuschließen und in diesem Termin die Ratifikationsurkunde beim sog. Depositar zu hinterlegen, wird das MLI - Übereinkommen bereits am 1. Januar 2018 in Kraft treten.

MLI-Übereinkommen sieht einen Mindestbereich zur Einbeziehung von bestimmten Vorschriften in jeder Rechtsprechung der, dem Übereinkommen beitretenden Staaten vor (es ist ein so genannter Mindeststandard). Im restlichen Bereich ist die Nichtanwendung von MLI - Vorschriften durch die beitretenden Staaten möglich.

Wesentlich ist, dass der Geltungsbereich des MLI-Übereinkommen in Bezug auf Abkommen einer Notifikation beider Doppelbesteuerungsabkommenspartner erfordert. Nicht notifizierte oder nur durch einen der Partner notifizierte Abkommen werden nicht unter das MLI - Übereinkommen fallen und werden im bisherigen Wortlaut gelten. Die Partner können den Bereich von MLI-Regelungen wählen, die sie in Bezug auf die abgeschlossenen DBA anwenden wollen (betrifft nicht die Regelungen die unter den sogenannten Mindeststandard fallen, welche absolut angenommen werden müssen). Änderungen einer konkreten DBA - Vorschrift oder Hinzufügen einer neuen Regelung zum DBA wird einer solchen Willenserklärung beider Doppelbesteuerungsabkommenspartner erfordern.

Von Polen zur Umsetzung im Rahmens des MLI Übereinkommens gemeldete Abkommen

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens meldete Polen die Absicht, diesen Vertrag auf seine 78 Doppelbesteuerungsabkommen zu erstrecken, unter den jedoch die mit den Hauptwirtschaftspartnern, wie z.B. mit Deutschland abgeschlossenen Abkommen fehlen. Die von Polen gemeldeten Abkommen betreffen nachstehend genannte Länder:

tabelka niemiecka

Polen, ähnlich wie der andere MLI - Unterzeichner, kann die Liste von gemeldeten Abkommen jederzeit um andere Länder erweitern. Ähnliche Befugnisse stehen den Partnern auch in Bezug auf den angenommenen Standpunkt zu einzelnen MLI - Regelungen und angemeldeten Vorbehalten zu.

Von Polen vollständig abgelehnte MLI - Bestimmungen

bei Unterzeichnung des MLI - Übereinkommens hat Polen vorbehalten, dass im Fall der von ihr unterzeichneten (und gemäß dem obigen Verzeichnis angemeldeten) Abkommen die MLI - Bestimmungen betreffend des, in:

  • Art. 10 MLI: Bestimmungen zur Missbrauchsbekämpfung für in Drittstaaten oder -gebieten gelegene Betriebsstätten

  • Art. 12 MLI: Bestimmungen zur Vermeidung künstlicher Umgehung des Betriebsstättenstatus

  • Art. 13 MLI: Bestimmungen zur Vermeidung der Umgehung des Betriebsstättenstatus durch Inanspruchnahme der in Art. 5 Abs. 4 KM OECD vorgesehenen Ausnahmen (z.B. Tätigkeiten die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen, Einkäufe),

  • Art. 14 MLI: Bestimmungen zur Vermeidung der Umgehung des Betriebsstättenstatus durch künstliche Aufteilung von Verträgen,

  • Art. 15 MLI: Begriff der mit einem Unternehmen eng verbundenen Person (genutzt zum Beispiel für Zwecke des Art. 12 MLI).

     

    genannten Betriebsstättenstatus überhaupt keine Anwendung finden werden.

Standpunkt Polens in weiteren Punkten

Das MLI - Übereinkommen beinhaltet Bestimmungen betreffend einer ganzen Reihe von Punkten, u.a. Hybride Instrumente und Gestaltungen.

Weitere durch MLI geregelte Angelegenheiten:

Hybride Instrumente und Gestaltungen

MLI-Übereinkommen regelt die Frage der doppelten Ansässigkeit – wenn ein Subjekt der keine natürliche Person ist, auf Grundlage des DBA wie ein, in mehreren Staaten gleichzeitig steuerlich Ansässiger betrachtet werden kann, haben sich die Abkommenspartner in Bezug darauf zu verständigen, in welchem Staat das Subjekt steuerlich ansässig ist. Insbesondere nachstehende Faktoren sind zu berücksichtigen: Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, Ort der Firmensitzeintragung. Die fehlende Verständigung unter den Partnern hat die Möglichkeit steuerliche Vorteile aus dem gegebenen DBA zu erzielen, auszuschließen. Polen äußerte den Willen das Verständigungsverfahren in Bezug auf alle 78 Abkommen anzuwenden. Bisher wurde in diesen Abkommen nur genannt, dass im Fall von solchen Subjekten angenommen wird, dass sie die steuerliche Ansässigkeit in dem Staat haben, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

MLI - Übereinkommen erlaubt den Staaten einen Übergang von der Freistellungsmethode zur Anrechnungsmethode. In Anbetracht der, von anderen Unterzeichnerstaaten eingereichten Formularprojekten, wie auch des Standpunkts Polens, wird die durch Polen gewählte Option C Anwendung für die, mit 19 Staaten abgeschlossenen DBA finden (z.B. Österreich, Belgien, Litauen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Großbritannien oder Italien). In der Folge wird in den oben genannten DBA Polen von der angewendeten Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnungsmethode übergehen.

DBA-Missbrauch

Im Rahmen der Maßnahme 6 BEPS wurden drei Optionen zur Vermeidung von Abkommensmissbrauch vorgeschlagen: Primärzweckklausel (PPT-Klausel = Principal Purpose Test – PPT), Einschränkung der Inanspruchnahme des DBA (LOB-Klausel = Limitation on Benefits – LOB) und der erweiterten LOB-Klausel (complex LOB).

Polen hat die Absicht angezeigt, in der Übergangszeit die PPT-Methode anwenden zu wollen, jedoch langfristig beabsichtigt man für die, mit dem MLI erfassten DBA die erweiterte LOB-Klausel (im Rahmen von bilateralen Abkommen) anzuwenden.

Dividendentransfer

Das  MLI-Übereinkommen führt die Bedingung der Mindesthaltedauer von Geschäftsanteilen (Aktien) während eines Zeitraums von 365 Tagen für die Befreiung (Ausschluss) der gezahlten Dividenden von der Steuer. Polen hat vorbehalten, dass diese Vorschrift bezogen auf diese DBA nicht anwenden wird, bei den bereits die Bedingung der Mindesthaltedauer von Geschäftsanteilen  besteht (siehe: DBA mit Belgien, Großbritannien, Luxemburg).  

Immobilienklausel

Die im MLI-Übereinkommen vorgeschlagene Immobilienklausel, im Vergleich zu den bereits im OECD-Musterabkommen bestehenden Bestimmungen, führt u.a. eine Änderung der Dauer ein, während der ein angemessener Schwellenwert des unbeweglichen Vermögens einzuhalten ist.

Zusammenfassend, wird wegen dem umfangreichen Themenbereich des MLI-Abkommens und seiner komplizierter Anwendungsweise, insbesondere im Rahmen von internationalen Strukturen tätigen Unternehmen empfohlen, zu überprüfen, in welchem Ausmaß die eingeführten Änderungen das bisherige Geschäftsmodell beeinflussen können, um sich angemessen auf die implementierten Änderungen vorbereiten zu können.

Barbara Otrzonsek, tax consultant , ATA Finance