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Ermittlung des mit Immobilien verbundenen Erfüllungsortes ab dem 1. Januar 2017

2017-01-03

Die richtige Ermittlung, ob die jeweilige Dienstleistung für Umsatzsteuerzwecke mit Immobilien verbunden wird, bereitet den Steuerpflichtigen häufig Schwierigkeiten. Falls die jeweilige Dienstleistung Voraussetzungen erfüllt, um als mit einer Immobilien verbundene betrachtet zu werden, dann gilt die Belegenheitsort der jeweiligen Immobilie als Ort der sonstigen Leistung (Art. 28e des poln. UStG). Dies ist darauf zurückzuführen, dass in solchem Fall findet das Allgemeinprinzip, nach welchem der Sitz des Leistungsempfängers als Erfüllungsort zu betrachten ist, keine Anwendung (Art. 28b des poln. UStG).

Eine Lösung, die eine ordnungsmäßige Klassifizierung von solchen Dienstleistungen und folglich deren ordnungsmäßige Versteuerung zu gewährleisten hat bieten die novellierten Vorschriften der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 282/2011, nach welchen die Durchführungsmittel zur Richtlinie 2006/112/WE über das gemeinsame Umsatzsteuersystem („Verordnung”) eingesetzt wird.

Ab dem 1. Januar 2017 wird der Verordnung der Art. 31 a hinzugefügt werden, wonach der Begriff der mit Immobilien verbundenen Dienstleistungen nur solche Dienstleistungen umfasst, welche in einem direkten Zusammenhang mit der jeweiligen Immobilie stehen. Ein solcher Zusammenhang besteht vor allem in den nachstehenden Fällen:

  1. wenn Dienstleistungen sich aus einer Immobilie ergeben, und wenn die jeweilige Immobilie einen Bestandteil der Dienstleistung darstellt und als das zentrale sowie in Hinsicht auf zu erbringende Dienstleistungen notwendige Teil zu betrachten ist,

  2. wenn Dienstleistungen in Bezug auf eine Immobilie erbracht und für diese bestimmt sind sowie eine Änderung des rechtlichen oder körperlichen Zustands dieser Immobilie bezwecken.

In der Verordnung ist hingewiesen worden, welche Dienstleistungen im Besonderen als die oben genannten Kriterien erfüllenden zu betrachten sind. Dieser Katalog ist sehr umfangreich und enthält u.a. solche Handlungen wie:

  • Erstellung von Gebäudeplänen,

  • Leistungserbringung im Bereich der Bauaufsicht oder Bewachung vor Ort,

  • Risikoprüfung und -bewertung für die jeweilige Immobilie und deren Zustands,

  • Wertschätzung der Immobilie,

  • Zutrittsgewährung zu Warteräumen in Flughäfen oder Benutzung von Infrastrukturen wie Brücken oder Tunnels, für welche Mautgebühren erhoben werden,

  • Instandhaltung, Sanierung und Reparatur von Gebäuden oder deren Teils samt solchen Arbeiten wie Aufräumen, Fliesenlegen, Tapezieren und Parkettverlegung,

  • Installierung oder Montage von Maschinen und Gerätschaften, welche nach der Installierung bzw. Montage als Immobilie betrachtet sind,

  • Instandhaltung, Reparatur und Kontrolle von Maschinen und Gerätschaften sowie Überwachung der Maschinen und Gerätschaften, soweit die Maschinen oder Gerätschaften als Immobilie betrachtet sind,

  • Immobilienverwaltung - andere als Investmentportfolio-Verwaltung,

  • Vermittlung bei Immobilienverkauf, -verpachtung oder -vermietung,

  • Rechtsleistungen im Zusammenhang mit Übertragung des Titels an Immobilie(n).

Zugleich hat der Gesetzgeber in dem Inhalt der Verordnung auch einen negativen Katalog eingeschlossen. Als mit Immobilie verbundene Dienstleistung wird u.a. nicht gelten:

  • Erstellung von Gebäude- oder Gebäudeteilsplänen, wenn diese nicht für ein bestimmtes Grundstück vorgesehen sind,

  • Warenaufbewahrung innerhalb von Immobilie, wenn keines von Immobilieteilen nicht für die exklusive Nutzung durch den Leistungsempfänger bestimmt ist,

  • Erbringung von Werbeleitungen, auch wenn dies mit der Immobilieinanspruchnahme verbunden werden sollte,

  • Vermittlung von Dienstleistungen im Bereich der hotelartigen Unterbringung,

  • Gewährung des Platzes für einen Messe- oder Ausstellungstand samt anderen zugehörigen Dienstleistungen, die dem Aussteller die Präsentation von Waren ermöglichen – wie z. B. Standprojekt, Transport und Aufbewahrung von Waren, Zurverfügungstellung von Maschinen, Verkabelung, Versicherung und Reklame,

  • Installierung oder Montage von Maschinen oder Gerätschaften, Instandhaltung und Reparaturen sowie Kontrolle von Maschinen und Gerätschaften als auch Überwachung der Maschinen und Gerätschaften, welche kein Immobilienteil sind oder werden,

  • Rechtsleistungen, soweit solche Dienstleistungen keine Übertragung des Titels an Immobilie(n) betreffen.

Eine für die Steuerpflichtigen wesentliche Bedeutung kann auch der Art. 31 b der Verordnung haben, welcher die Bereitstellung von Gerätschaften zur Verfügung des Leistungsempfängers betrifft. Wenn Gerätschaften zur Verfügung des Leistungsempfängers zwecks Durchführung der die Immobilie betreffenden Arbeiten bereitgestellt wird, dann ist dieses Geschäft als eine mit Immobilien verbundene Dienstleistung nur dann zu betrachten, wenn der entsprechende Dienstleister die Haftung für die durchgeführten Arbeiten trägt. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Dienstleister, der dem Dienstleistungsempfänger Gerätschaften samt entsprechenden Bedienungsfachkräften zur Durchführung von Arbeiten bereitstellt, die Haftung für die Durchführung dieser Arbeiten übernimmt. Die Mutmaßung, dass der Dienstleister für die Durchführung von Arbeiten zu haften hat, kann mit Anwendung von jeglichen wesentlichen, aus dem Tat- oder Rechtsstand hervorgehenden Voraussetzungen widerlegt werden.

Die neuen Regelungen stellen eine Widerspiegelung und in einem gewissen Sinne als Systematisierung der im Laufe von mehreren Jahren erarbeiteten Praxis (vor allem des GEU) dar, und deren Implementierung ist als positiv zu betrachten.

Wir möchten daran erinnern, dass die Durchführungsverordnungen im Ganzen verbindlich und direkt in allen EU-Mitgliedstaaten anzuwenden sind. Sie bedürfen keiner Implementierung in die nationale Rechtsordnung, so dass vom 1. Januar 2017 an die Steuerpflichtigen die Verordnungsvorschriften bei der Ermittlung heranzuziehen haben, ob die jeweilige Dienstleistung mit einer Immobilie verbunden – und folglich an deren Befindungsort – zu versteuern ist.