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Die sog. Gutschein-Richtlinie wird die Besteuerungsweise der Gutscheine mit der Umsatzsteuer regeln

2017-01-26

Die Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates vom 27. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen für Waren und Dienstleistungen wird für, nach dem 31. Dezember 2018 ausgestellte Gutscheine gelten. Mit diesem Datum sollten angemessene Regelungen in den Mitgliedsstaaten eingeführt werden.

Die Gutschein-Richtlinie führt eine Abgrenzung der Gutscheine ein:

- Einzweck-Gutscheine (SPV, single-purpose voucher) – sind Gutscheine, bei den der Ort der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich die Gutscheine beziehen, und die für diese Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung der Gutscheine verstehen,

- Mehrzweck-Gutscheine (MPV, multi-purpose voucher) – sind andere Gutscheine als die Einzweck-Gutscheine.

Wobei ein Gutschein für Waren und Dienstleistungen ein Instrument ist, bei dem die Verpflichtung besteht, es als Gegenleistung oder Teil einer solchen für eine Lieferung von Gegenständen oder eine Erbringung von Dienstleistungen anzunehmen und bei dem  

- die zu liefernden Gegenstände oder zu erbringenden Dienstleistungen oder

- die Identität der möglichen Lieferer oder Dienstleistungserbringer

entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.

Ein Einzweck-Gutschein wird somit zum Beispiel ein Gutschein sein, der zu seiner Einlösung gegen Kleidung in einer bestimmten Verkaufsstelle berechtigt. Ein Mehrzweck-Gutschein wird dagegen ein Gutschein sein, der zum Erwerb von Waren in einer Großmarktkette berechtigt, welche mit verschiedenen Umsatzsteuersätzen besteuerte Ware anbietet.

Im Fall von Einzweck-Gutscheinen, als Lieferung von Waren und Dienstleistungen betrachtet man jede Übertragung eines solchen Gutscheins durch einen Steuerpflichtigen, der im eigenen Namen handelt (Besteuerung am Tag der Übertragung des Gutscheins). Die tatsächliche Übergabe der Gegenstände oder die tatsächliche Erbringung der Dienstleistungen, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung oder Teil einer solchen von einem Lieferer oder Dienstleistungserbringer angenommen wird, gilt nicht als unabhängiger Umsatz – die Übergabe von Gegenständen oder Erbringung der Dienstleistungen selbst wird nicht mit der Umsatzsteuer besteuert. Erfolgt eine Übertragung eines Einzweck-Gutscheins durch einen Steuerpflichtigen, dem Namen eines anderen Steuerpflichtigen handelt, gilt diese Übertragung auch als eine Lieferung der Gegenstände oder Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den anderen Steuerpflichtigen, dessen Namen erste der Steuerpflichtige handelt (der den Gutschein Übertragende). Dagegen hat man im Fall von Mehrzweck-Gutscheinen vorgesehen, dass mit der Umsatzsteuer die tatsächliche Übergabe von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen besteuert (Besteuerung am Einlösungstag eines Gutscheines). So wird im Fall eines, durch unser beispielhaftes Kleidungsgeschäft ausgestellten Gutscheins wird die Warenlieferung bereits zu dem Zeitpunkt stattfinden, in dem die Ware dem Abnehmer durch das Geschäft übergeben wird. Wenn jedoch der Gutschein durch einen Großmarkt ausgestellt wird, dann werden wir erst zum Zeitpunkt seiner Einlösung mit einer Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen zu tun haben.

Die neuen Bestimmungen sollten die Zweifel in Bezug auf die Besteuerung von Gutscheinen auflösen, die sich in Polen zweifellos einer sehr großen Beliebtheit erfreuen.