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Umsatzsteuersatz in Bezug auf Vermietung von Unterkünften

2016-06-02

Die Bestimmung des ordnungsmäßigen Umsatzsteuersatzes bei Vermietung eines Wohnlokals kann bei den Steuerpflichtigen gewisse Schwierigkeiten verursachen, denn je nach dem Charakter und Zweck einer solchen Vermietung darf es (das Lokal) mit dem 8-%-igen Umsatzsteuersatz versteuert bzw. von der Umsatzsteuer (VAT) befreit werden.

Gemäß dem Art. 43 Abs. 1 Ziff. 36) des polnischen UStG sind die Dienstleistungen im Bereich der Vermietung oder Verpachtung von Immobilien oder deren Teile mit dem Wohncharakter auf eigene Rechnung, ausschließlich für Wohnzwecke (also die unter dem 68.20.11 PKWiU*-Symbol als Vermietung und als Verwaltung von eigenen bzw. verpachteten Wohnimmobilien klassifizierten Dienstleistungen) von der Umsatzsteuer zu befreien. Somit stellen sich die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerbefreiung wie folgt dar:

  • Erbringung einer Dienstleistung auf eigene Rechnung,
  • Wohncharakter der Immobilie,
  • Wohnzweck der Vermietung oder Verpachtung.

Zugleich wird die benannte Steuerbefreiung kraft Art. 43 Abs. 20 des polnischen UStG auf die unter der Position 163 der Anlage Nr. 3 zum polnischen UStG genannten Dienstleistungen im Beherbergungsbereich unter dem PKWiU-Symbol 55 (beispielsweise: 55.20.19 – sonstige Dienstleistungen von Ferienunterkünften und kurzzeitigen Beherbergungsstätten ohne Service), welche mit dem Umsatzsteuersatz i.H.v. 8% versteuer sind, keine Anwendung haben.

Aus den auf einen ordnungsmäßigen Umsatzsteuersatz bezogenen verbindlichen Auskünften geht hervor, dass darüber, ob die durch den betroffenen Steuerpflichtigen erbrachten Dienstleistungen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllen oder doch der Versteuerung mit dem 8-%-gen USt-Satz unterliegen würden, soll der Zweck der erbrachten Dienstleitung entscheiden. Und dabei, wie der Direktor der Finanzkammer in Warschau in seiner verbindlichen Auskunft vom 30 November 2015 (Aktenzeichen sygn. akt IPPP3/4512-812/15-4/RD) verweist, habe die Erreichung des Zweckes über die Inanspruchnahme des Lokals durch den Mieter (d.h. die unvermittelt an der Dienstleistungserbringung beteiligten Person) zu erfolgen. Der betroffenen Steuerpflichtige dürfte die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen, wenn sich im Inhalt des Mietvertrages solche Bestimmungen befinden werden, aus denen auf unbedenkliche Art und Weise hervorgehe, dass dieser Vertrag ein Wohnlokal betreffe, und dass dieses Lokal durch den Mieter nur für Wohnzwecke benutzt werden dürfe. Dabei sei als anderer als Wohnzweck beispielsweise der Zweck eines kurzfristigen Aufenthalts mit der Geschäfts- bzw. Reiseverkehrscharakter zu betrachten. Wenn also ein Lokal auf eigene Rechnung für Wohnzwecke, im Zusammenhang mit dem Lebensinteresse der dort wohnhaften Personen zur Verfügung gestellt wird, dann wird diese Vermietung von der Umsatzsteuer befreit werden. Es lässt sich dagegen nicht über Befriedigung von Wohnbedürfnissen sprechen, wenn die jeweilige Person grundsätzlich irgendwo zu wohnen hat, jedoch im Zusammenhang mit wahrgenommenen dienstlichen Pflichten oder einer Reise mit touristischem Charakter einfach eine Unterkunft außerhalb ihres gewöhnlichen Wohnortes benötigt. Denn der Wohnzweck ist nicht mit dem zeitweiligen Aufenthalt, sondern mit dem festen Lebensinteresse der als Mieter des Wohnlokals auftretenden Person verbunden.

Somit in der Praxis, wenn der betroffene Steuerpflichtige die Zimmer aus dem in seinem Besitz befindlichen Wohngebäude entgeltlich z.B. an seine dienstlich reisenden Geschäftspartner im Zusammenhang mit der Umsetzung gemeinsamer geschäftlichen Unternehmungen zur Verfügung stellen würde, dann wäre eine solche Handlung grundsätzlich mit der Umsatzsteuer nach dem 8-%-igen Steuersatz zu versteuern. Wenn jedoch dieselben Räumlichkeiten an Mitarbeiter, welche samt ihren Familien aus anderen Landesteilen in die Ortschaft mit der dort befindlichen Betriebsstätte umsiedeln würden, dann würden auch Voraussetzungen für die Behauptung vorkommen, dass in Folge des geschlossen Vertrages ihre Wohnbedürfnisse befriedigt würden, und die Vermietung selbst von der Versteuerung mit der Umsatzsteuer zu befreien wäre.

Sollte der betroffene Steuerpflichtige Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der laut PKWiU 2008 selbständig durchgeführten Klassifizierung der erbrachten Dienstleistung, die sich auf die entsprechende Anwendung des UStG-Satzes auswirkt, dann darf er sich mit einem entsprechenden Antrag an das Zentrum für Klassifikation und Nomenklatur beim Statistischen Amt [Ośrodek Klasyfikacji i Nomenklatur Urzędu Statystycznego] in Łódź richten, durch welches Informationen aus dem Bereich der Anwendung von Klassifizierungsstandards erteilt werden.

(*PKWiU – poln. Abk.: Polnische Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen)