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Steuersystem abdichten – Fortsetzung: Steuerumgehungsklausel

2016-03-30

Auf den Internetsites des Legislationszentrums der Regierung kann man den bereits durch den Ministerrat angenommenen Entwurf des Änderungsgesetzes zur Abgabenordnung und zu manchen anderen Gesetzen in Kenntnis nehmen. Ziel der dieser Gesetzesentwürfe ist, in die polnische Rechtsordnung die in den Gesetzgebungen der vielen anderen Staaten, davon in Deutschland, Österreich Frankreich oder Großbritannien, bekannten Klausel gegen Steuerumgehung einzuführen. Unter den in der Begründung des Gesetzesentwurfes genannten Beispielen für Steuerumgehung ist u.a. das Beispiel der in Singapur herausgegebenen Obligationen zu finden. Über dieses Optimalisierungsmodel haben wir bereits in unserem Newsletter vom Januar 2016 informiert.

Dieser Entwurf setzt voraus, dass ein im Ganzen den Maßnahmen gegen die Steuerumgehung (Art. 119a-119zf) gewidmete Abschnitt IIIa an die Abgabenordnung sowie die Änderungen der anderen Vorschriften der Abgabenordnung und des mit der Implementierung der Steuerumgehungsklausel verbundenen Gesetzes über die Steuer von Waren und Dienstleistungen hinzugefügt werden.

Steuerumgehung im Lichte der entworfenen Regelungen

Den Schwerpunkt dieser Novellierung bildet die Vorschrift des Art. 119a §1, nach welchem die vor allem zwecks Erreichung eines steuerlichen, in jeweiligen Umständen mit dem Gegenstand und Zweck der steuergesetzlichen Vorschrift nicht konformen Vorteils vorgenommene Handlung nicht zu einem steuerlichen Vorteil führt, soweit der Handlungsmodus „künstlich“ gewesen ist. Ein Handlungsmodus ist als „künstlich“ zu betrachten, wenn dieser durch einen rational handelnden und sich nach den rechtskonformen – anderen als zur Erreichung eines gegen den Gegenstand und Zweck der steuergesetzlichen Vorschrift verstoßenden Vorteils – richtenden Träger nicht angewandt würde. Auf den „künstlichen“ Charakter der vorgenommenen Handlungen können im Besonderen hinweisen: unbegründete Splitterung von Operationen, Inanspruchnahme von Vermittlungsträgern beim Fehlen der ökonomischen bzw. wirtschaftlichen Begründetheit, Erreichung eines identischen mit oder dem vor der entsprechenden Handlung ähnlichen Tatbestand, Bestehen von sich gegenseitig aufhebenden oder kompensierenden Elementen, oder auch ein dermaßen über erwartete Steuervorteile hinausgehendes ökonomisches bzw. wirtschaftliches Risiko, dass ein vernünftig handelnder Träger einen solchen Tätigkeitsmodus nicht wählen würde. Dagegen ist unter dem Begriff eines Steuervorteils die Nichtentstehung oder die Minderung der Höhe einer Steuerverbindlichkeit, deren zeitliche Verschiebung, bzw. Entstehung oder Überbewertung eines Steuerverlustes einerseits, und andererseits die Entstehung einer Überzahlung oder des Rechtes auf Steuerrückerstattung, bzw. Erhöhung des Überzahlungsbetrages oder steuerlichen Rückerstattungsbetrages zu verstehen. Zudem hat der Gesetzgeber auch hingewiesen, dass für die Zwecke der Anwendung der neuen Regelungen unter dem Begriff der Handlungen eine Gesamtheit von miteinander verbundenen, durch dieselben bzw. die anderen Träger vorgenommenen Tätigkeiten zu verstehen sei. An dieser Stelle lohnt es sich, einem der jüngsten und in unserem vorigen Newsletter umfangreicher beschriebenen NSA-Urteilen (Urteil vom 15. Januar 2016, Az. sygn. akt II FSK 3162/13) Achtung zu schenken. Das NSA-Gericht hat darin hingewiesen, dass bei der im Art. 199a der Abgabenordnung genannten Scheinbarkeit eine Identität der Parteien eines jeweiligen – sowohl vorgetäuschten (simulierten) als auch versteckten (tatsächlich stattzufindenden) – Rechtsgeschäfts vorkommen muss. Zusammen mit dem Inkrafttreten der präsentierten Rechtsumgehungsklausel werden die Gericht somit über rechtliche Grundlagen verfügen, um die steuerlichen Konsequenzen der Gesamtheit der miteinander verbundenen Handlungen, und zwar unabhängig von der Anzahl an deren Ablauf beteiligten Träger und den von ihnen abzuspielenden Rollen, zu bestreiten.

Rat für Vorbeugung der Steuerhinterziehung

Der Entwurf setzt die Gründung einer unabhängigen Behörde voraus, d.g. eines Rates für Vorbeugung der Steuerhinterziehung, dessen Aufgabe auf Beurteilung der Begründetheit der Anwendung des Art. 119a der Abgabenordnung beruht, welcher die Erreichung von Steuervorteilen durch Träger in Folge der Vornahme von Tätigkeiten mit künstlichem Charakter ausschaltet. Diese Behörde soll aus neun für eine vierjährige Amtszeit zu berufenden Mitgliedern bestehen, welche u.a. von dem Finanzminister, Justizminister, Präsidenten des Obersten Verwaltungsgericht (NSA), durch den Nationalen Rat der Steuerbrater, den Rat für Gesellschaftlichen Dialog, zu benennen sind.

Dieser Rat hat die Begründetheit der Anwendung des Art. 119a der Abgabenordnung auf Antrag des Finanzministers sowohl auf seine eigene Initiative als auch in Verbindung mit dem entsprechenden, durch die Partei in der Berufung vom Bescheid gestellten Antrag, zu beurteilen. Wesentlich ist, dass die Stellung zur Begründetheit der Anwendung des Art. 119a der Abgabenordnung während der Sitzung des Rates in Anwesenheit der mindestens Hälfte dessen Mitglieder und mit der absoluten Stimmenmehrheit genommen werden darf.  

Steuerliche Handlungsweise in Fällen der Steuerhinterziehung

Ein steuerrechtliches Verfahren beim Verdacht, dass in der jeweiligen Angelegenheit Voraussetzungen aus dem Art. 119a der Abgabenordnung erfüllt sind, wird grundsätzlich von dem Finanzminister geleitet werden. Im Laufe des Verfahrens darf der Minister Gutachten beim Rat für Vorbeugung der Steuerhinterziehung beantragen. Der Rat hat auch Gutachten auf den in der Berufung von dem Bescheid über die Anwendung des Art. 119a der Abgabenordnung gestellten Antrag der Partei zu erteilen. Sowohl die Partei als auch der Finanzminister dürfen dem Rat ihre die jeweilige Angelegenheit betreffenden Stellungnahmen, bzw. zusätzliche Dokumente, vorlegen. Die Rolle des Rates beruht somit darauf, ein Gutachten mit der Stellungnahme zur Begründetheit der Anwendung der Rechtsumgehungsklausel samt entsprechender Begründung zu erteilen, (wobei für die Mitglieder des Rates die Möglichkeit der Anmeldung einer separaten Meinung vorgesehen wird). 

Absicherungsgutachten

Den Steuerpflichtigen wird ein neues Instrument mit dem Schutzcharakter, d.h. die Absicherungsgutachten, zur Verfügung gestellt werden. Dieses Gutachten soll auf eine durch die interessierte Partei zu stellenden Antrag mit u.a. der detaillierter Auflistung von Handlungen samt Benennung von Verbindungen zwischen den Geschäftsparteien, mit benannten Zielen von vorgenommenen Handlungen, deren ökonomischer und wirtschaftlicher Begründetheit sowie Bezeichnung steuerlichen Folgen und Vorteilen, samt eigener Stellungnahme des Steuerpflichtigen in der betreffenden Angelegenheit, erteilt werden. 

Die Erteilung eines Absicherungsgutachtens wird für die Steuerpflichtigen bedeuten, dass für die in dem Antrag präsentierten geplanten, begonnenen oder bereits vorgenommenen Handlungen die Vorschrift des Art. 119a der Abgabenordnung keine Anwendung zu finden ist. Falls nach der Meinung der Behörde die herangezogene Vorschrift doch Anwendung findet, dann wird der Finanzminister die Erteilung des Absicherungsgutachtens verweigern. In einer solchen Situation wird dem Steuerpflichtigen das Recht auf Einreichung einer Klage beim Verwaltungsgericht zustehen.  

Der Antrag auf Erteilung des Absicherungsgutachtens wird einer relativ hohen, weil 20 000 PLN betragenden Gebühr unterliegen. Interessant ist, dass die betroffenen Parteien werden einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung des Gutachtens stellen dürfen. Dieses Gutachten ist ohne unnötigen Verzug, nicht später als innerhalb von 6 Monaten seit Erhalt des Antrags, zu erteilen.

Das Novellierungsgesetz soll innerhalb von 30 Tagen nach deren Bekanntgabe in Kraft treten, wobei die die Rechtsumgehungsklausel direkt betreffenden Vorschriften (Art. 119a-119f) auf die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vorzunehmenden Handlungen, und zwar gemäß dem Rückwirkungsverbot des Rechtes, Anwendung finden. Auch im Falle von verbindlichen Auskünften sollen ausgewählte, neue Regelungen auf die vom Tage des Inkrafttretens des Gesetzes zu erteilenden Auskünfte angewendet werden.  

Nach dem Inkrafttreten der die Rechtsumgehungsklausel betreffenden Vorschriftsentwürfe werden wir detailliertere Informationen über die Prinzipien deren Funktionierung in unserem Newsletter darstellen.