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Pflicht der Übersendung der Einheitlichen Steuerdatei für manche Subjekte ab 1. Juli 2016

2016-04-28

Am 1. Juli 2016 wird in Folge der Novellierung der Abgabenordnung die Pflicht entstehen, Informationen aus Handels- und Steuerbüchern sowie Buchungsbelegen in Form der Einheitlichen Steuerdatei (poln. Abk. JPK) an Hand der Mittel elektronischer Kommunikation oder auf EDV-Datenrägern an die Steuerbehörden zu übersenden. Zweck der einzuführenden JPK ist, durch die Steuerbehörden durchzuführenden Prüfungstätigkeiten zu verkürzen sowie deren Belastungen zu reduzieren. Die auf diese Weise durch die jeweilige Steuerbehörde zu erlangenden Informationen können in bedenkenlosen Fällen dazu führen, dass von üblichen Außenprüfungen abgesehen wird.

Zu den Trägern, die zur Anwendung der Einheitlichen Steuerdatei ab 1. Juli 2016 verpflichtet werden, werden insbesondere große Träger, d.h. solche Träger mit über 50 Mio. EUR hinausgehenden Umsätzen und über 250 Mitarbeitern, zählen. Die vorstehende Pflicht wird jedoch in der Zukunft auf die sonstigen Träger erweitert werden. Nach dem 30. Juni 2018 werden auch kleine und mittelständische Unternehmer zur Anwendung der Einheitlichen Steuerdatei verpflichtet werden.

Die JPK ist darauf ausgerichtet, die durch Steuerbehörden entgegenzunehmenden Daten zu vereinheitlichen, so dass u.a. vergleichende Analysen von Wirtschaftsträgern ermöglicht werden. Die Vereinheitlichung der den Steuerbehörden zur Verfügung zu stellenden Dateien soll durch das einheitliche XML-Format (gemäß dem Standard OECD SAFT 2.0) der Steuerbücher und Buchungsbelege gewährleistet werden. Auf Forderung der Steuerbehörde wird der betroffene Steuerpflichtige verpflichtet werden, die angeforderten Informationen über das auf der Internetseite des Finanzministeriums zugängliche Portal oder auf einem externen Datenträger (DVD, Pendrive) zugänglich zu machen.

Die in der JPK zu enthaltenden Informationen sind in 7 Strukturen zusammengebracht worden. Auf der Internetseite des Finanzministeriums ist die Endversion der Einheitlichen Steuerdateien mit den spezifizierten 7 Strukturen präsentiert worden, d.h.:

  • Struktur 1:          Handelsbücher,
  • Struktur 2:         Bankauszug,
  • Struktur 3:         Lager,
  • Struktur 4:         Erfassung des USt-pflichtigen Einkaufs- und Verkaufsregisters,
  • Struktur 5:         USt-Rechnungen (VAT-Rechnungen),
  • Struktur 6:         Einnahmen-Ausgaben-Journal,
  • Struktur 7:          Erfassung der für Pauschalbesteuerung der nachgewiesenen Einnahmen

In jeder von der vorgenannten Strukturen sind exakt bestimmte Informationen zu enthalten. In der Struktur Handelsbücher sind die folgenden Informationen zu enthalten:

  • Summen- und Saldenlisten,
  • Listen des Journals des Hauptbuches,
  • Listen Kontenaufzeichnungen des Hauptbuches und der Nebenbücher.

In der Struktur für die Berichterstattung über die Salden Bankauszug sind detaillierte Aufzeichnungen (Zeilen) aus dem Bankauszug für die durch Steuerpflichtige geführte Konten zu enthalten.

In der Struktur Lager sind Informationen über Bewegungen im Lager zu enthalten, d.h.:

  • externe Eingänge,
  • externe Abgänge,
  • interne Abgänge sowie lagerinterne Bewegungen.

In der Struktur Erfassung des USt-pflichtigen Einkaufs- und Verkaufsregisters werden grundsätzlich die Felder aus der VAT-7-Erklärung widerspiegelt. Denn hier sind Informationen über Geschäfteenthalten, welche in der für mehrwertsteuerliche Abrechnungen geführten Buchführung erfasst werden. Was wesentlich ist, soll der Dateninhalt in dieser Erfassung mit der entsprechenden USt-Erklärung (VAT-Erklärung) für denselben Zeitraum übereinstimmen.

Die Struktur USt-Rechnungen dient der Berichterstattung über Verkaufs-, Korrektur- und Anzahlungsrechnungen sowie über sonstige, USt-Rechnungsgleiche Belege. Auf dieser Stufe wird in dieser Struktur eine Reihe von optionalen Informationen dargestellt, deren Angabe vom Auftreten derartiger Geschäfte abhängig ist.

Jede von den JPK-Stufen enthält darüber hinaus eine Kopfzeile, in welcher Daten zur Identifizierung des berichtenden Trägers, Datum der Dateierstellung sowie diesbezügliche Periode (von…bis) angegeben werden.

Durch die Novellierung der Abgabenordnung, welche den Steuerpflichtigen die Berichterstattungspflicht mittels der in Form der Einheitlichen Steuerdatei bereit zu stellenden Daten auf Anforderung der Steuerbehörde auferlegt, wird in der Meinung des Finanzministeriums die Rationalisierung der Prüfungstätigkeiten sowie der steuerbehördlichen Außenprüfungen angestrebt. Andererseits ist es unmöglich nicht zu bemerken, dass es auch eine weitere den Steuerpflichtigen auferlegte Pflicht bedeutet, für welche zusätzlicher administrativer Aufwand erforderlich wird, was sich folglich auf Kosten der geführten Wirtschaftstätigkeit auswirken kann.