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Laufende Arbeiten an der Novellierung des Umsatzsteuergesetzes

2016-10-03

Auf den Internetseiten des Legislationszentrums der Regierung (Rządowe Centrum Legislacji) ist ein seit langem erwarteter Entwurf des Änderungsgesetzes zum polnischen Umsatzsteuergesetz (VAT-Gesetzes) veröffentlicht worden. Wie man aus der Begründung zu diesem Gesetz schlußfolgern kann, hat der Gesetzgeber beabsichtigt, vor allem das Steuersystem weiterhin abzudichten. Nachstehend präsentieren wir ein kurzes Resümee der – nach unserem subjektiven Ermessen – wichtigsten Veränderungen, welche bereits ab dem 01. Januar 2017 in Kraft treten sollten.

  1. Reverse-Charge-Verfahren

Das in der Anlage Nr. 11 zum betreffenden Gesetz enthaltene Verzeichnis der diesem Verfahren zu unterziehenden Waren soll erweitert werden – es wird nämlich geplant, dass dieses Verfahren auch auf unbearbeitetes Silber, Gold sowie auf Schmuck- und sonstige Juwelierwaren (in festgelegten Qualitäten) als auch auf Mikroprozessoren anzuwenden werde.

Am wesentlichsten ist jedoch, dass dem Reverse-Charge-Verfahren auch manche Geschäfte im Bereich der Erbringung von Bauleistungen zu unterziehen wären, ( die z.B. mit Errichtung von Wohngebäuden, mit Abriss- und Zerlegungsarbeiten von Bauobjekten, mit Verputz- bzw. Malerarbeiten verbunden sind). Deren detailliertes Verzeichnis wird in der Anlage Nr. 14 zum Gesetz zu finden sein. Der Gesetzgeber wird die Anwendung dieses Verfahrens jedoch auf solche Geschäfte einschränken, in welchen der Leistende seine Dienstleistungen als Subunternehmer erbringen sollte.

  1. Hinauszögerung der Steuerrückerstattungsfrist

Soweit für die Begründetheit der steuerlichen Rückerstattung eine zusätzliche Nachprüfung erforderlich wäre, dann würde der Leiter des zuständigen Finanzamtes im Bescheidwege die Frist der Steuerrückerstattung bis zum Abschluss des Nachprüfungsverfahrens hinauszögern dürfen, wobei dieses Verfahren folgende Sachen enthalten kann: Prüfung der Verrechnungen des Steuerpflichtigen und der anderen Träger, welche an dem zu überprüfenden Waren- oder Dienstleistungsverkehr des betroffenen Steuerpflichtigen beteiligt gewesen sind, sowie ob diese Verrechnungen mit dem tatsächlichen Geschäftsablauf übereinstimmen.

Somit wird für die Steuerpflichtigen schwieriger, die Steuerrückerstattung innerhalb der kürzesten, d.h. der 25-tägigen, Frist zu erlangen. Die aus dem bisherigen Wortlaut des polnischen Umsatzsteuergesetzes bekannten Bedingungen werden erweitert werden – und die Rückerstattung wird in der Situation möglich sein, soweit:

- die Forderungen aus Erwerbsgeschäfte dokumentierenden Umsatzsteuerrechnungen, welche durch den Steuerpflichtigen in der als Erstattungsantrag eingereichten Steuererklärung erfasst werden, unter Zwischenschaltung einer Bank (oder SKOK – Genossenschaftliche Spar- und Kreditkasse) bezahlt werden, und der Steuerpflichtige entsprechende Belege für solche Zahlungen vorlegt;

- der Gesamtbetrag aus sonstigen, nach dem oben genannten Modus nicht geregelten Einkaufsrechnungen den Wert von 15.000 PLN nicht überschreitet;

- der Steuerpflichtige über den Zeitraum von 2 Jahren als aktiver Umsatzsteuerpflichtiger eingetragen worden ist, die Erklärungen termingemäß abgelegt sowie die Steuern termingemäß (ohne über den Wert von 20.000 PLN hinausgehenden Verzüge gehabt zu haben) verrechnet hat;

- der aus der vorherigen Erklärung vorzutragende Steuerbetrag über den Wert von 3.000 PLN nicht hinausgegangen ist.

  1. Registrierungskaution

Als ein vollständiges Novum wird die so genannte Registrierungskaution auftreten, zu deren Hinterlegung ausgewählte Steuerpflichtige noch vor der Einreichung des Antrags auf Umsatzsteuereintragung verpflichtet werden. Diese Pflicht ist von dem Eintragungsantrag erörternden Finanzamtsleiter z.B. in einer Situation aufzuerlegen, wenn der betroffene Antragsteller innerhalb der letzen 2 Jahre über den Wert von 20.000 PLN hinausgehenden Steuerverzüge gehabt hat, wenn der Antrag stellende Träger bereits einmal aus dem Umsatzsteuerregister gelöscht wurde, oder wenn der betroffene Träger „leere“ Umsatzsteuerrechnungen ausstellte und an steuerlichen Betrügen bzw. Missbräuchen beteiligt war oder wenn die Antrag stellende Person bereits für ein Steuerdelikt rechtskräftig verurteilt wurde. Der Fiskus wird auch solche Kautionen von Trägern anfordern dürfen, die so genannten virtuelle Büros in Anspruch nehmen. Die Höhe von solchen Kautionen kann im Bereich von 20.000 PLN – 200.000 PLN (plus eventuelle Steuerverzüge) variieren. Die Formen der Registrierungskaution sollten analog zu denen der Garantiekaution sein. Für die Hinterlegung dieser Kaution soll der betroffene Steuerpflichtige über die Frist von 3 Monaten verfügen. Diese Kaution ist für den Zeitraum von 1 Jahr zu hinterlegen, und danach soll deren Rückerstattung samt anfallenden Zinsen möglich sein.

  1. Gesamtschuldnerische Haftung der bevollmächtigten Person

Der bevollmächtigten, die Eintragung für den Umsatzsteuerpflichtigen erledigende Person soll die gesamtschuldnerische Haftung für (ausgewählte) Steuerverzüge eines solchen neu einzutragenden Steuerpflichtigen auferlegt werden, jedoch mit Einschränkungen auf Steuerverzüge, welche im Zusammenhang mit den innerhalb von den ersten 6 Monaten ab Eintragung als aktiven Umsatzsteuerpflichtigen ausgeführten Geschäften entstanden sind. Die Haftung der bevollmächtigten Person soll auf das 10-fache des durchschnittlichen Monatslohnes aus dem letzten Jahresquartal (d. h. gegenwärtig auf 40.190,80 PLN) eingeschränkt werden.

  1. Löschung aus dem Register der Umsatzsteuerpflichtigen

Der Fiskus wird über die Berechtigung verfügen, aus dem Register der aktiven Umsatzsteuerpflichtigen (und der VAT-EU-Steuerpflichtigen) u.a. solche Träger zu löschen, welche die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit für einen über 6 Monate hinausgehenden Zeitraum aussetzten, über einen Zeitraum von mindestens 6 aufeinander folgenden Monaten (oder 2 Jahresquartalen) keine Umsatzsteuererklärung oder so genannte USt-Nullerklärungen einreichten oder so genannte „leere“ Erklärungen ausstellten.

  1. Quartalsabrechnungen

Die Quartalsabrechnungen für Steuerpflichtige mit Ausnahme von kleinen Steuerpflichtigen sollen liquidiert werden, wobei die Möglichkeit der Ablage von Quartalserklärungen gegenüber solchen Steuerpflichtigen auszuschließen ist, welche mit der Ausführung von steuerbaren Geschäften innerhalb der ersten 12 Monate ab Eintragung beginnen sowie gegenüber Steuerpflichtigen, welche Warenlieferungen mit der darauf lastenden Institution der gesamtschuldnerischen Haftung (Anlage Nr. 13 zum Gesetz) erbringen, deren Gesamtwert im beliebigen Monat aus den letzten Quartalen den Betrag von 50.000 PLN überschritten hat. Diese Änderung betrifft Steuerpflichtige, welche mit ihren Tätigkeit ab 01. Januar 2017 beginnen werden.

  1. Elektronische Erklärungen

Die allgemeine Pflicht, Steuererklärungen im elektronischen Wege abzulegen, wird ab 01. Januar 2018 gelten, jedoch bereits zum Anfang 2017 wird diese Pflicht u.a. solchen Steuerpflichtigen auferlegt werden, die sich als VAT-UE zu registrieren haben, und solchen Steuerpflichtigen, die als Erwerber oder Verkäufer an den gemäß dem Reverse-Charge-Verfahren auf Grund des Art. 17 Abs. 7 und 8 des Gesetzes abzurechnenden Geschäften beteiligt sind.

  1. Gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers

Der Gesetzgeber sieht zahlreiche Veränderungen im Bereich der gesamtschuldnerischen Haftung von manche Waren erwerbenden Personen und im Bereich der Garantiekautionen vor. Zu verändern sind u.a. die Bedingungen für die Erlangung einer Befreiung von dieser Haftung. Zu modifizieren ist auch die Anlage Nr. 13 zum Gesetz – die Institution der gesamtschuldnerischen Haftung soll nämlich auch Geschäfte umfassen, die gewisse Waren aus der Kategorie der elektronischen Waren, d.h. HDD- und SDD-Festplatten, sowie Stretch-Folie zum Gegenstand haben.

  1. Steuersanktionen für rechtswidrigen Steuerabrechnungen

Wegen Minderung der Steuerschuld oder unberechtigten Erhöhung der zurückzuerstattenden Steuer bzw. vorzutragenden Steuer wird nicht zur Veranlagung von Beträgen in richtiger Höhe durch die zuständige Außenprüfungsbehörde, sondern auch zur Auferlegung von Sanktionen in Form einer zusätzlichen Steuerschuld in Höhe von 30% der Steuerminderung oder des Vorsteuerüberhanges führen. Diese zusätzliche Steuerschuld wird auch im Falle der Nichteinreichung der Steuererklärung und Nichteinzahlung de Steuerverbindlichkeit auferlegt werden können. Zugleich werden in dem Gesetz Situationen vorgesehen werden, in welche diese Sanktion keine Anwendung findet- z.B. wenn der betroffene Steuerpflichtige selbst seinen Fehler berichtigt und den steuerlichen Differenzbetrag einzahlt, oder wenn das Vergehen durch eine natürliche Person begangen wird, welche für diese Tat wie für eine Ordnungswidrigkeit oder ein Steuerdelikt zu verantworten hat.

In bestimmten Situationen – z.B. bei Übertreibung der Vorsteuer in Folge der Verrechnung von durch einen nicht existenten Träger ausgestellten Rechnungen soll der Satz dieser zusätzlichen Steuerverbindlichkeit im Bereich der aus diesem Beleg hervorgehenden Vorsteuer 100% betragen.

  1. Neues Umsatzlimit für die Steuerbefreiung

Im Sinne der bereits geltenden Vorschriften unterliegen der Umsatzsteuerbefreiung solche Steuerpflichtigen, bei denen ihr Umsatzvolumen insgesamt für das Vorjahr den Betrag in Höhe von 150.000 PLN netto nicht überschritten hat. Beginnend ab 01. Januar 2017 soll dieses Limit bis 200.000 PLN erhöht werden.

Der Entwurf des Gesetzes vom 22. September 2016 wird jetzt durch Präsidenten der folgenden Behörden: der Generalstaatsanwaltschaft des Staatsschatzes (Prokuratoria Generalna Skarbu Państwa), des Polnisches Normungsausschusses (Polski Komitet Normalizacyjny), des Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz (Urząd Ochrony Konkurencji i Konsumentów) sowie des Hauptamtes für Statistik (Główny Urząd Statystyczny) begutachtet.