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Die neuen Vorschriften über die Steuergesetzumgehungsklausel

2016-07-07

Im Gesetzblatt vom 14. Juni 2016, Pos. 846 wurde das Gesetz vom 13. Mai 2016 über die Gesetzänderung (Abgabenordnung  und einige andere Gesetze)  veröffentlicht, von deren Richtlinien wir schon in unserem Newsletter in März geschrieben haben. Die Klausel wird für den Fiskus ein wichtiges Werkzeug zur Bekämpfung von Unterschlagungen und aggressiver Steueroptimierung sein.

Berufen sich die Steuerbehörden auf die Klausen, können sie den Steuerpflichtigen die steuerlichen, in jeweiligen Umständen mit dem Gegenstand und Zweck der steuergesetzlichen Vorschrift nicht konformen Vorteile entziehen, soweit der Handlungsmodus „künstlich“ gewesen ist, d.h.  wenn dieser durch einen rational handelnden und sich nach den rechtskonformen – anderen als zur Erreichung eines gegen den Gegenstand und Zweck der steuergesetzlichen Vorschrift verstoßenden Vorteils – richtendes Unternehmen nicht angewandt würde. Von einem steuerlichen Vorteil im Sinne des Gesetzes ist dann zu sprechen, wenn sonstige, von dem Steuerpflichtigen genannte wirtschaftliche Ziele als unwesentlich anerkannt werden. Leider hat der Gesetzgeber  keine deutlichen Hinweise vorgesehen, wann die sonstigen Ziele genügend „unwesentlich” sind. Gleichzeitig jedoch hat er Faktoren genannt, die eine gegebene Handlung als „künstlich” anerkennen:

  • unbegründete Splitterung von Operationen,
  • Inanspruchnahme von Vermittlungsträgern beim Fehlen der ökonomischen bzw. wirtschaftlichen Begründetheit,
  • Erreichung eines identischen mit oder dem vor der entsprechenden Handlung ähnlichen Tatbestand,
  • Bestehen von sich gegenseitig aufhebenden oder kompensierenden Elementen,
  • ein dermaßen über erwartete Steuervorteile hinausgehendes ökonomisches bzw. wirtschaftliches Risiko, dass ein vernünftig handelnder Träger einen solchen Tätigkeitsmodus nicht wählen würde.

Die Behörde, die für Steuerverfahren in Fällen der Steuerumgehung verantwortlich sein wird, ist grundsätzlich der Finanzminister, der die Entscheidungen über die Anwendung der Klausel erlässt. Den Steuerpflichtigen wird das Recht auf Beantragung eines Sicherungsgutachtens zustehen, das das Recht des Finanzministers zur Herausgabe der o.g. Entscheidung ausschließt. Für das Gutachten muss jedoch der Steuerpflichtige eine Gebühr in Höhe von 20.000 PLN bezahlen.

Die Vorschriften, die die Steuerumgehung-Klausel in das polnische Steuersystem einführen, werden Anwendung für steuerliche Vorteile haben, die nach dem Tag erzielt wurden, an dem die Novelle in Kraft getreten ist, die – mit Vorbehalten – nach 30 Tagen nach deren Bekanntgabe in Kraft treten wird (d.h. am 15. Juli 2016).

Unserer Meinung nach sind die eingeführten Regelungen nicht so präzise, dass sie dem Fiskus deren Missbrauch und ziehen von Konsequenzen hinsichtlich der Tätigkeiten unmöglich machen werden, die de facto als zum Vorteil vorgenommene künstliche Handlung nicht anerkannt werden sollten. Deshalb empfehlen wir auch eventuelle Optimierungshandlungen in Anbetracht der neuen Vorschriften ausführlich zu analysieren. Es ist auch erwähnenswert, dass der Gesetzgeber das Steuerplanen nicht als solches verbietet – verboten sind nur die Handlungen, deren Zweck die Steuerumgehung ist, die durch den Steuerpflichtigen durch "künstliche" Tätigkeiten erzielt wird.