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Cash-Pooling und die Notwendigkeit der Erstellung von Transferpreisdokumentation

2016-08-01

Mit dem Urteil vom 7. Juli 2016 (AZ II FSK 993/16) hat das oberste Verwaltungsgericht seine bisherige Stellung bestätigt, dass der Cash-Pooling-Vertrag und die Verhältnisse zwischen dessen Parteien der Bestimmung des Art. 9a Abs. 1 des polnischen KStG unterliegt, der die Rechtssubjekte zur Erstellung von Transferpreisdokumentation verpflichtet.


Der Streit hat sich tatsächlich darauf bezogen, ob der durch die Gesellschaft geschlossene Vertrag über das echte Cash-Pooling (Zero Balancing Cash-Pooling), also in dem tatsächliche Geldmitteltransfers zwischen Bankkonten der Parteien und dem Abrechnungskonto des Cash-Pooling-Verwaltungsträgers (des Pool-Leaders) auftreten, eine Form des zwischen den einzelnen Vertragsparteien abgeschlossenen Darlehensvertrags darstellt. Die Gesellschaft war der Meinung, dass die Pflicht der Steuerdokumentationserstellung im Lichte der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Gesetze nur im Bereich der Vergütung zu Gunsten des Verwaltungsträgers für Verwaltungsleistungen zu Gunsten der Gesellschaft im Rahmen des o.g. Vertrages entstehen werde (vorausgesetzt, der Schwellenwert wird überschritten). Nach Meinung der Gesellschaft solle keine Pflicht der Dokumentationserstellung in Bezug auf den Pool-Leader und die anderen Parteien dieser Struktur im Zusammenhang mit den zwecks Poolabrechnungen getätigten Transfer entstehen.



Der durch die Gesellschaft präsentierten Stellung hat der Finanzminister seine Zustimmung nicht gegeben, und zwar im Gegensatz zum Woiwodschafts-Verwaltungsgericht, das die durch die Gesellschaft eingereichte Klage gegen die erteilte Interpretation als begründet anerkannt hat.

Eine abweichende Meinung hat das oberste Verwaltungsgericht vorgestellt, indem es auf die in der Rechtssprechung des Obersten Verwaltungsgerichts gefestigte und den Meinungen der niederinstanzlichen Gerichte entgegenstehende Stellungnahme hingewiesen hat, nach welcher – wenn der tatsächliche Zweck des Cash-Pooling-Vertrages die Zurverfügungsstellung der Geldmittel unter den Gruppensubjekten und Vorteilziehung in Form von Zinsen ist – dies eine Art von unter den Subjekten der Gruppe gewährten Darlehen darstelle. Man kann nicht nur aus der Beschaffenheit des Cash-Poolings herleiten, dass dies als Darlehen nicht anerkannt werden könne (siehe: Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtes vom 30.09.2015, AZ  II FSK 3137/13). Die verbundenen, am Cash-Pooling beteiligten Subjekte können zur Erstellung der steuerlichen Dokumentation verpflichtet sein, die die Marktfähigkeit der durch die Parteien angenommenen Bedingungen der Zusammenarbeit nachweisen soll, darunter auch Bedingungen der Festlegung der Vergütung für die Vertragspartei, welche gleichzeitig die Funktion des Pool-Leaders wahrnimmt. Diese Bedingungen sollten die durch andere unabhängige Subjekte in vergleichbaren Umständen festgesetzten Bedingungen widerspiegeln.

An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass Cash-Pooling-Verträge – als Verträge, auf deren Grundlage die Parteien sich gegenseitig Darlehen gewähren – durch die Bestimmung über die so genannte dünne Kapitalisierung umfasst sind, was u.a. das Oberste Verwaltungsgericht in der Entscheidung vom 30.09.2015 (AZ II FSK 2033/14) bestätigt hat. Gemäß dem Art. 16 Abs. 7b des polnischen KStG wird als Darlehen, von dem im Abs. 1 Punkt 60 und 61 und im Art. 15c die Rede ist, jeder Vertrag betrachtet, in dem der Darlehensgeber das Eigentum an einer bestimmten Geldmenge auf den Darlehensnehmer überträgt und wo der Darlehensnehmer sich zur Zurückgabe der gleichen Geldmenge verpflichtet. Diese Vorschrift führt eine eigene, breitere als im bürgerlichen Gesetzbuch genannte, Darlehensdefinition ein. Wenn also die Übergabe der Geldmittel zwischen den Parteien bei der gleichzeitigen Rückzahlungsverpflichtung und der daraus folgenden bestimmten Vergütung in Form von Zinsen das Wesen des – im Besonderen echten – Cash-Poolings ausmacht, dann unabhängig vom Fehlen entsprechender Darlehensverträge zwischen den Parteien einer solchen Struktur entspreche das Cash-Pooling der Definition, die im Art. 16 Abs. 7b des polnischen Körperschaftssteuergesetzes formuliert ist.

Diese Entscheidung ist rechtskräftig.