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Die Teilnahme in einem Integrationstreffen - die steuerpflichtigen Einkünfte des Arbeitsnehmers

2015-10-28

Das Jahresende ist in der Regel eine Zeit, in der für die Mitarbeiter, und oft auch für ihre Familien, Firmenveranstaltungen organisiert werden. Noch bis vor kurzem waren die einkommenssteuerlichen Folgen solcher Treffen die Ursache für zahlreiche Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt. Doch gemäß der aktuellen Auslegungslinie sollte die Teilnahme der Mitarbeiter an Firmentreffen unter bestimmten Bedingungen für sie keine zusätzliche Einkünfte von unentgeltlichen Leistungen (geldwerter Vorteil) bedeuten. Solche Stellung hat auch der Finanzminister in der am 9. September 2015 von dem Direktor der Finanzkammer abgegebenen individuellen Auslegung  (Aktenzeichen IBPB-2-1/4511-217/15/KrB) bestätigt.

In der betreffenden Auslegung hat der Arbeitgeber eine Spartakiade für die Angestellten auf der Grundlage der allgemeinen Zugänglichkeit und gleichen Prinzipien veranstaltet, wo die Teilnahme in der Veranstaltung durch der Einzahlung einer Einschreibegebühr in Höhe von 10 PLN bedingt gewesen ist. Die Kosten der Spartakiade wurden teilweise aus dem Sozialen Betriebsfonds und teilweise aus den finanziellen Mitteln des Arbeitgebers bezahlt. In der durch das Finanzamt als richtig beurteilten Stellungnahme des Antragsstellers wurde stellt die Teilnahme der Angestellten an solchem Treffen keine steuerpflichtige unentgeltliche Leistung (geldwerter Vorteil) dar, von welcher die Rede im Art. 12 Abs. 1 des polnischen EStG ist.

Diese Schlussfolgerung hat der Steuerpflichtige aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtes vom 8. Juli 2014 (Az. K 7/13) gezogen, wo der Gerichtshof festgestellt hat, dass „sonstige unentgeltliche Leistungen“ als geldwerter Vorteil nur eine von den Arbeitsnehmer empfangene Vermögenszuwendung mit einem individuell festgelegten Wert bedeutet.

Der Gerichtshof hat für Recht erkannt, dass als steuerpflichtige Einkünfte des Arbeitnehmer solche Leistungen betrachtet werden können, die:

  • erstens, mit Erlaubnis des Arbeitsnehmer erfüllt wurden (der Arbeitsnehmer hat sie freiwillig genutzt),
  • zweitens, in seinem Interesse erfüllt wurden (und nicht im Interesse des Arbeitgebers) und ihm Profite in Form von Erhöhung der Aktiva oder Vermeidung der zu tragenden Ausgaben gebracht haben,
  • drittens, wenn der Vorteil messbar und dem individuellen Angestellten zugeschrieben (und nicht für alle Subjekte allgemein zugänglich) ist.

Die von dem Arbeitgeber empfangenen Leistungen, und zwar unabhängig von der Form, in der sie erbracht werden, müssen somit, um der Besteuerung zu unterliegen, zu Gunsten des Arbeitsnehmer zur Entstehung der Einnahmen, d.h. Vermögensvorteilen führen, die in der Form von Erhöhung der Aktiva oder Ersparung der Ausgaben vorkommen können. Es darf keine Rede von der Vermögenszuwendung sein, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter  die Teilnahme in dem Treffen anbietet. In diesem Fall, selbst wenn der Angestellte an dem Treffen freiwillig teilnimmt, erscheinen seinerseits keine Vorteile, selbst in der Form von Ersparung der Ausgaben – man kann nämlich nicht annehmen, dass wenn der Arbeitgeber die Kosten nicht gedeckt hätte, dann hätte der Angestellte selbst die Teilnahme mit dem eigenem Geld bezahl. Der Gerichtshof hat auch hervorgehoben, dass Sachleistungen nur dann als Einnahmen zu betrachten sind, wenn sie „empfangen” (und nicht nur zur Verfügung gestellt) werden. Somit ist es unerlässlich, die Möglichkeit der Leistung zu individualisieren, deren Wert zu bestimmen und deren Empfänger zu konkretisieren.

In der ausgegebenen Auslegung hat der Finanzminister darauf hingewiesen, dass das Kriterium der Vermögenszuwendung (der Gewinne) seitens des Arbeitsnehmer nicht erfüllt worden war. Wenn die Spartakiade allgemein für alle Angestellten zugänglich war, dann – obwohl die Teilnahme an dem Treffen freiwillig war – sollte seitens der Angestellten keine Gewinne in Form von Ersparung der Ausgaben entstehen. Man kann nicht annehmen, dass wenn der Arbeitgeber das Treffen nicht organisiert hätte, dann der Arbeitsnehmer selbst sein Geld für die Teilnahme in solch einem Unternehmen ausgegeben hätte. Vielmehr gibt es hier keine Grundlagen dafür, die an alle Mitarbeiter  gerichtete Leistung den individuellen Teilnehmern als ihre messbaren Vorteile zuzuschreiben. Ohne konkretisierte und individuell zugeschriebene Leistung kann man nämlich die Höhe der Einnahmen nicht bestimmen.

Da die herangezogene Entscheidung des Gerichtshofes den Charakter eines Interpretationsurteils und die allgemein geltende Kraft hat, soll diese für die Steuerbehörden und Gerichte eine Richtlinie darstellen, auf welche Weise die Gesetze zu interpretieren sind. Die Steuerpflichtigen sollen sich über die Tatsache freuen, dass die Steuerbehörden die Auslegung des Gerichtshofes zu respektieren scheinen, was die in der Auslegung vom September dargestellte Stellungnahme des Finanzministers beweisen kann.