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Steuerzahlung für andere Steuerpflichtige ist möglich – Entscheidung des Obersten Gerichtes

2013-04-16

Eine Gesellschaft als Drittperson darf wirksam Steuerbezahlung für andere Steuerpflichtige leisten. So hat das Oberste Gericht (poln. Abk.: SN) in der Entscheidung vom 11. April 2013 (Aktenzeichen sygn. akt CSK 368/12) für Recht erkannt.

Die Steuerbehörden haben bisher ziemlich oft die Auffassung präsentiert, dass die Belastung des Bankkontos des Steuerpflichtigen als die Bedingung für wirksame Steuerbezahlung zu betrachten ist. Es hat mehrmals geschehen, dass die durch Drittpersonen geleisteten Zahlungen an solche Träger als Überzahlung zurückerstattet worden waren, während man Steuerrückstände bei dem zahlungsverpflichteten Steuerpflichtigen festgestellt hatte.

In der durch das SN entschiedenen Sache hat die eine Immobilie nutzende, jedoch nicht als deren Eigentümer handelnde Gesellschaft die Immobiliensteuer für den Eigentümer auf das Konto der Gemeinde gezahlt. Der Immobilieneigentümer war zahlungsunfähig, und die Gesellschaft hat dieses Subjekt übernommen, so dass die Begleichung der auf dem Eigentümer lastenden Steuerschuld auf den Erwerber übergegangen wäre. Als im Verlauf der steuerlichen Außenprüfung festgestellt wurde, dass die Immobiliensteuer durch die Gesellschaft in ihrer steuerlich abzugsfähigen Ausgaben nicht berücksichtigt werden konnten, dann wurde deren Rückerstattung durch die Gesellschaft beantragt.

Das SN hat bestätigt, dass die Gesellschaft als Drittperson hatte diese Steuer für den Immobiliensteuerpflichtigen bezahlen dürfen und dass die Gemeinde zu deren Empfang berechtigt gewesen war. In diesem Zusammenhang ist die Rückerstattung dieser durch die Gesellschaft bewusst bezahlten Steuer, obwohl sie nicht entsprechend steuerpflichtig gewesen ist, nicht begründet.