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Änderungen an der Einkommensteuer (PIT) ab 2013

2012-11-07

Ab dem neuen Steuerjahr haben Steuerpflichtige einige Änderungen im Bereich der steuerlichen Vergünstigung für Kinder, Vergünstigung für Internet sowie der Anwendung von 50%-prozentigen steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen durch Urheber zu erwarten. Dies ergibt sich aus der am 20. November 2012 veröffentlichten Novellierung zum Gesetz über die Einkommensteuer von natürlichen Personen (PIT-Gesetz).

Wir möchten darauf hinweisen, dass der Modus der Berechnung von pauschalen steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen zwecks Berechnung der Steuer aus manchen Vergütungen, im Besonderen aus Inanspruchnahme der Urheberrechte durch Urheber und Inanspruchnahme von verwandten Rechten durch ausübende Künstler oder aus Verfügung über diese Rechte, sich verändern wird. In solchem Fall wurden bisher die sich auf 50% belaufenden steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen aus den um die Sozialversicherungsbeiträge (ZUS-Beiträge) verminderten Einkünften angewandt. Ab dem nächsten Steuerjahr wird jedoch dieser maximale Betrag der pauschalierten Aufwendungen über 42.764 PLN jährlich nicht hinausgehen dürfen. Dies bedeutet, dass Steuerpflichtige, deren Einkünfte die erste Steuerschwelle überschreiten würden, eine höhere Einkommensteuer (PIT) wegen des Verlustes der Möglichkeit der Anwendung von pauschalierten 50%-tigen steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen ohne Betragslimit zu entrichten haben.

Gemäß dieser Novellierung haben Steuerpflichtige selbständig den Steuerzahler innerhalb des Steuerjahres über den Verzicht auf Berechnung der 50%-igen steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Überschreitung des vorgenannten Limits zu benachrichtigen. Soweit dies nicht getan wird, dann würden sie die Steuer in der Jahreserklärung nachzahlen.