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Integrationsveranstaltungen für Mitarbeiter - Besteuerung mit der Einkommensteuer PIT

2012-11-22

Gegen Jahresende werden durch viele Arbeitgeber so genannte Integrationsveranstaltungen für Mitarbeiter organisiert. Wir möchten somit daran erinnern, dass sich die Ermittlung von Mitarbeitereinkünften aus Teilnahme an einer solchen Veranstaltung als kontrovers gestaltet. Arbeitgeber führen sehr selten Anwesenheitslisten noch ermitteln, ob und in was für einem Ausmaß jeweiliger Mitarbeiter die im Rahmeneiner solchen Veranstaltung angebotenen Leistungen in Anspruch genommen hat. Aus diesem Grunde haben viele Arbeitgeber keine Mitarbeitereinkünfte aus Teilnahme an solchen Veranstaltungen ermitteln lassen.

Bis vor kurzem wurde in der Rechtsprechung eine für Mitarbeiter günstige Stellungnahme ziemlich häufig präsentiert. Die Gerichte betonten, dass die Ermittlung von Mitarbeitereinkünften auf der Grundlage des Art. 11 des Gesetzes über die Einkommensteuer von natürlichen Personen (PIT) nur dann möglich wäre, soweit die folgenden Bedingungen zusammen erfüllt würden:

  1. Es besteht die Möglichkeit, die konkretisierte Leistung dem jeweiligen Mitarbeiter zuzuschreiben;
  2. Der jeweilige Mitarbeiter hat tatsächlich die jeweilige Leistung vereinnahmt, (es reicht nicht aus, wenn nur die Möglichkeit der Leitungsinanspruchnahme zuerkannt wird);
  3. Es besteht die Möglichkeit, den Wert der Leistung in Anlehnung an die Vorschriften des Art. 11 Abs. 2-2a des Einkommensteergesetzes (PIT-Gesetzes) zu ermitteln.

Inzwischen ist zum Ende des Jahres 2011 die erste Entscheidung erschienen, welche die bisherige Auslegung (Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes – kurz: NSA – vom 2. Dezember 2011 Nr. II FSK 1017/10) bestreitet. Die ungünstige Stellungnahme wurde dann in der Entscheidung des NSA vom 17. Januar 2012 Nr. II FSK 2740/11 vervielfältigt. Aus diesen Entscheidungen geht hervor, dass die Summe der vom Arbeitgeber für die Veranstaltungsorganisierung getragenen Aufwendungen durch die Anzahl der zur Teilnahme an diese Veranstaltung berechtigten Personen zu teilen sei, um Mitarbeiteinkünfte auf diese Weise ermitteln zu lassen.

Das Postulat, den einzelnen Miterbeitern statistische Einkünfte, und zwar ohne Ermittlung ihrer tatsächlichen Teilnahme an der Veranstaltung und des tatsächlichen Ausmaßes der Inanspruchnahme von bereitgestellten Leistungen, zuschreiben zu lassen, scheint gegen den konstitutiven Grundsatz der Gerechtigkeit zu verstoßen. Durch eine statistische Ermittlung von Einkünften würde jeweiliger Mitarbeiter mit den Konsequenzen der fehlenden detaillierten Vorschriften und der Befolgung der nicht als Rechtsquelle fungierenden Rechtsprechung belastet werden. Darauf wurde durch das WSA (Wojewodschafts-Verwaltungsgericht) in Gdańsk in der Entscheidung vom 16. Mai 2012, Aktenzeichen sygn. akt I SA/Gd 293/12 (nicht rechtskräftig), hingewiesen:

„In der ersten Reihe ist darauf hinzuweisen, dass die tatsächliche Vereinnahmung einer unentgeltlichen Leistung als die Bedingung deren Anerkennung als eine Einkunft zu betrachten ist. Denn aus dem Art. 11 Abs. 1 des zitierten Gesetzes geht hervor, dass Einkünfte […] im Kalenderjahr vereinnahmtes oder zur Verfügung des Steuerpflichtigen gelangtes Geld und Geldwerte sowie der Wert vereinnahmter Sachleistungen und anderer unentgeltlicher Leistungen sind. Somit wird von dem Gesetzgeber in der herangezogenen Vorschrift deutlich zwischen zwei Arten der Einkunftsentstehung unterschieden: zwischen der a) Vereinnahmung und der b) Zurverfügungsstellung zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Im Falle von unentgeltlichen Leistungen müssen diese tatsächlich vereinnahmt werden – im Gegensatz zum Bargeld und Geldwerten, welche nicht nur vereinnahmt, sondern auch zur Verfügung gestellt werden können.”

Die zitierte Entscheidung hat sich auf einen Antrag des Steuerpflichtigen auf Erteilung einer steuerlichen Auslegung bezogen. Das WSA-Gericht in Gdańsk hat bestätigt, dass die Steuerbehörde zur Analyse der in dem Antrag auf Erteilung einer individuellen steuerlichen Auslegung genannten Rechtsprechung verpflichtet ist, ohne sie dabei durch diese die Rechtsquelle nicht darstellende Rechtsprechung gebunden zu sein. Die Steuerbehörde hat zugleich in Übereinstimmung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zugunsten des Steuerpflichtigen zu handeln und Verfahren zu leiten.

Wenn sich der Steuerpflichtige in seiner Anfrage zur Teilnahme von Mitarbeitern an einer Integrationsveranstaltung auf die bestehende günstige Rechtsprechung beruft, dann soll dies durch die Steuerbehörden entsprechend berücksichtigt werden.

Beispiele für die günstige Rechtsprechung: Entscheidung des WSA-Gerichtes in Gdańsk vom 16. Mai 2012, Aktenzeichen sygn. akt I SA/Gd 293/12, Entscheidung des WSA-Gerichtes in Gdańsk vom 27. April 2011, Aktenzeichen sygn. akt I SA/GD 140/11, Entscheidung des WSA-Gerichtes in Warszawa vom 16. Juni 2009, Aktenzeichen sygn. akt III SA/WA 412/09, Entscheidung des WSA-Gerichtes in Wrocław vom 7. Mai 2008, Aktenzeichen sygn. akt SA/WR 1326/08.