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Der Finanzminister ändert seine Meinung zur Besteuerung von Geldprämien

2012-12-19

Die Besteuerung von Geldprämien (Boni) mit der Mehrwertsteuer (VAT) hat bisher viele Auseinandersetzungen hervorgebracht. Die Zweifel haben vor allem die Besteuerung der vom Steuerpflichtigen an seinen Kunden z.B. aus durch diesen Kunden getätigten in einem bestimmten Zeitraum über einen bestimmten Betrag hinausgehenden Einkaufgeschäften, gezahlten Prämien betroffen. Der Finanzminister hat teilweise selbst zu den erwähnten Problemen mit der Auslegung beigetragen, indem er am 30. Dezember 2004 eine Interpretation unter der Nummer PP3-812-1222/2004/AP/4026 (Amtsblatt des Finanzministers Dz. Urz. Ministra Finansów von 2005 Nr. 2, Pos. 22) abgegeben hatte. In dieser Interpretation hat der Finanzminister festgestellt, dass die Prämienbeträge als Leistungsvergütung des die Prämie erhaltenden Kunden zu betrachten seien, worauf die Notwendigkeit erfolge, diese Prämie mit der Mehrwertsteuer (VAT) zu besteuern. Somit habe aus der Verrechnung der vom Verkäufer getätigten Lieferungen zugleich die Besteuerung mit der MWSt (VAT) sowohl beim Verkäufer als auch beim Erwerber resultiert.

Rund acht Jahre seit der Veröffentlichung dieses Schreibens haben sich Interpretationsstreitigkeiten über die Besteuerung von Rabatten hingezogen. In letzter Zeit haben jedoch die Gerichte zumeist die vorgenannte Stellungnahme des Finanzministers bestreitende Entscheidungen gefällt. In der Rechtsprechung wird hervorgehoben, dass die Besteuerung eines Geschäfts bei zwei Geschäftspartnern – bei dem einem als Warenlieferung, bei dem anderen als Dienstleistung – den im Mehrwertsteuerbereich geltenden Grundsätzen widerspricht. Darüber hinaus weisen die Gerichte darauf hin, dass der Käufer, der einen Rabatt bekommen habe, im Zusammenhang mit dieser Zahlung keinerlei Leistung (Lieferung bzw. Dienstleistung) zu Gunsten des Verkäufers erbringe und folglich keine Mehrwertsteuer aus diesem Rabatt zahlen könne. Ein so eingeräumter Rabatt soll die Umsätze beim Verkäufer vermindern. Somit müsse der Verkäufer die vorher ausgestellten Rechnungen um die Beträge der zuerkannten Rabatte korrigieren.

Diese in der Rechtsprechung angewandte Argumentation hat der Finanzminister in der neuen allgemeinen Interpretation vom 27. November 2012 (Nr. PT3/033/10/423/AEW/12/PT-618) präsentiert. Der Finanzminister hat anerkannt, dass die Geldprämie in der Tat als Rabatt zu betrachten sei, soweit ein Zusammenhang zwischen der Geldprämie und den getätigten Lieferungen bestehe. Als Rabatt sei somit eine Geldprämie aus den auf einer bestimmten Höhe durch den Käufer erzielten Umsätzen zu betrachten. Eine Geldprämie aus den auf einer bestimmten Höhe durch den Käufer in einem bestimmten Zeitraum erzielten Umsätzen ist zugleich mit jeder einzelnen Lieferung getrennt und mit allen Lieferungen insgesamt verbunden. Der Finanzminister weist darauf hin, dass ein enger Zusammenhang auch zwischen Geldprämien aus termingerechten Zahlungstätigung und einzelnen Lieferungen bestehe. Somit ist eine Geldprämie, in der ökonomischen Auffassung, eine Rückerstattung durch den Verkäufer zugunsten des Käufers eines Teils der für einen bestimmten Zeitraum gezahlten Vergütungen, die aus den vorher an den Käufer getätigten Lieferungen resultieren, wodurch der ursprünglich abgerechnete Gesamtwert der Lieferungen gemindert wird, was auch eine proportionale Minderung des Wertes der einzelnen Lieferungen mit sich bringt.

So stehen den Lieferanten, welche ihren Kunden Geldprämien einräumen, die Korrekturen der gesamten in dem Zeitraum der Prämienabrechnung ausgestellten Rechnungen bevor.