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Verordnung im Gegenstand vom WHT-Aufschub

2019-02-18

Geänderte Grundsätze in Bezug auf die Erhebung und Zahlung der Quellensteuer (engl. withholding tax, WHT) stellen eine Herausforderung für die Steuerpflichtigen dar, die in knapp zwei Monaten ab ihrer Verabschiedung sich auf die Umsetzung von neuen Grundsätzen vorbereiten mussten.

Infolge von zahlreichen Aufrufen seitens der Unternehmerkreise (hauptsächlich polnischer Gesellschaften - Steuerpflichtigen, die oftmals die wirtschaftliche Last der Quellensteuerzahlung tragen), und sicherlich auch, um eine angemessene Vorbereitung der Finanzbehörden zu ermöglichen, beschloss der Finanzminister die zeitlichen Folgen des Inkrafttretens von neuen Vorschriften aufzuschieben.

Ein paar Stunden vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes, wurde die Verordnung des Finanzministers in Verbindung mit dem Ausschluss oder Einschränkung der Anwendung von Art. 26 Abs. 2e des Einkommensteuergesetzes veröffentlicht.  Zur Erinnerung, nach Maßgabe dieser Vorschrift, wenn der Gesamtbetrag von, für Nichtansässige bestimmten Leistungen, wie auch ausgeschütteten Dividenden, den Betrag von 2.000.000 PLN überschreitet, ist der Steuerpflichtige dazu verpflichtet die Quellensteuer zu erheben, ohne die Möglichkeit die Steuer auf Grundlage der Doppelbesteuerungsabkommen oder Sondervorschriften nicht zu erheben.

Gemäß dieser Verordnung wurden die Pflichten des Steuerpflichtigen in diesem Umfang unbefristet ausgeschlossen u.a. im Fall von ausgezahlten Leistungen für Nutzung oder Nutzungsrecht von Industrieanlagen (u.a. auch Transportmittel), wie auch kommerzielle oder wissenschaftliche Anlagen. Davon wird somit vor allem die TSL- Branche profitieren, wie auch weitere Firmen, die Leasing bei ausländischen Gesellschaften in Anspruch nehmen.

Es ist jedoch daran zu denken, dass die Ausschlussanwendung durch gewisse Bedingungen eingeschränkt wird. Der Leistungsempfänger muss seinen Firmensitz oder Vorstand in einem Staat haben, der mit der Republik Polen ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat und eine Rechtsgrundlage für den Austausch von Steuerinformationen mit diesem Staat besteht.

Steuerpflichtige, die Leistungen auf sonstiger Grundlage bis zum 30. Juni 2019 erbringen, müssen die Grundsätze des Art. 26 Abs. 2e KStG nicht anwenden. Man muss jedoch weiter daran denken, dass auch in diesem Fall die Verordnung die Inanspruchnahme dieser Sonderechte davon abhängig macht, ob mit dem gegebenen Staat ein internationaler Vertrag oder sonstige Abkommen (z.B. auf Regierungsebene) abgeschlossen wurden, die den polnischen Steuerbehörden ermöglichen, Informationen aus diesen Staaten zu erhalten.

In jedem dieser Fälle ist auch zu berücksichtigen, dass die Verordnung Anwendung finden wird, wenn die Bedingungen zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung oder Steuersatzermäßigung, nach Sonderbestimmungen oder amtlicher Eingangsbestätigung erfüllt werden.

Sofern das Steuerjahr der Gesellschaft beispielsweise am 30. Juni 2019 endet und an demselben Tag sie eine Dividende im Betrag von 5.000.000 PLN an ihre Muttergesellschaft mit Firmensitz in Österreich ausschüttet, dann kann sie in Bezug auf den gesamten Betrag, abhängig von der Erfüllung bestimmter Bedingungen, nach bisherigen Grundsätzen die im KStG vorgesehene Befreiung in Anspruch nehmen oder die Steuer gemäß dem 5%-Satz angemessen des zwischen Polen und Österreich abgeschlossenen Abkommens abziehen.

 

Wojciech Jasiński, Steuerkonsultant ATA Tax Sp. z o.o.

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