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Einführung von neuen Regelungen über die Führung der wirtschaftlichen Tätigkeit

2018-02-21

Ende Januar 2018 verabschiedete der polnische Parlamenten ein Paket von fünf Gesetzen:

  1. Gesetz über das Zentralverzeichnis und Informationsbasis über eingetragene Unternehmen und Informationspunkt für Unternehmer,
  2. Gesetz über den Beauftragten kleiner und mittlerer Unternehmen,
  3. Gesetz über die Beteiligungsgrundsätze ausländischer Unternehmer und sonstiger ausländischer Personen im Wirtschaftsverkehr auf dem Hoheitsgebiet der Republik Polen,
  4. sogenanntes Unternehmerrecht und
  5. Änderungen im Gesetz über das Landesgerichtsregister.

Alle oben genannten Gesetze bilden insgesamt die sogenannte "Businessverfassung”. Die grundsätzliche Aufgabe der angenommenen Änderungen ist vor allem eine Vereinfachung gesetzlicher Regelungen um die wirtschaftlichen Betätigungen in Polen zu erleichtern und um Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und der öffentlichen Verwaltung zu verbessern.  

Der Hauptpfeiler der „Businessverfassung” ist das am 26. Januar 2018 verabschiedete Unternehmerrecht (weiter: Gesetz genannt), welches das gegenwärtig geltende Gesetz vom 2. Juli 2004 über die Gewerbefreiheit ersetzt. Zahlreiche Novellierungen des bisherigen Rechtsaktes führten dazu, dass er seine Kohärenz verlor, und die Vorschriften widersprüchlich waren. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Bedarf der Einführung von neuen Regelungen wahrgenommen. Das Unternehmerrecht soll auf eine ganzheitliche und kohärente Weise die Grundsätze zum Betreiben von wirtschaftlichen Betätigungen auf dem Gebiet Polens regeln. Ihr grundsätzliches Ziel ist die Schaffung von stabilen und transparenten Normen, die Gewerbefreiheit konstituieren und ein transparentes System der Übermittlung von Informationen über Rechte und Pflichten eines Unternehmers gestalten.

Eine der Schlüsselvoraussetzungen des Gesetzes ist die sogenannte „Erleichterung am Start”. Ein Unternehmer der zum ersten Mal oder wiederholt nach Ablauf von mindestens 5 Jahren ab ihrem Beenden, unternehmerische Tätigkeiten aufnimmt, wird für einen Zeitraum von 6 Monaten von obligatorischen Sozialbeiträgen befreit. Es ist zu bemerken, dass Nichteinzahlung der Beiträge, fehlende Bezugsrechte aus Sozialversicherungen, u.a. Renten- /Krankenleistungen, für den gegebenen Zeitraum bedeutet. Der Gesetzgeber betont, dass die Erleichterung eine Alternative zum Standardsystem ist und ihre Inanspruchnahme für den Unternehmer fakultativ ist. Für Personen, die sich für die sogenannte "Erleichterung am Start" entscheiden, wurde nach Ablauf von 6 Monaten die Möglichkeit vorgesehen, niedrigere Sozialversicherungsbeiträge für zwei weitere Jahre zu entrichten, sog. „kleine SV”.

Eine weitere, wesentliche Änderung ist die Einführung des sogenannten „nicht eingetragenen Gewerbes”. Eine Person, die Erwerbstätigkeiten betreibt, aus den das Einkommen keine 50% vom monatlichen, gesetzlichen Mindestlohn übersteigt, wird nicht verpflichtet sein ihre wirtschaftlichen Betätigungen im Zentralverzeichnis und Informationsbasis über eingetragene Unternehmen anzumelden, und ihr Einkommen wird nach allgemeinen Grundsätzen besteuert.

Der Gesetzgeber führte auch Regelungen ein, nach deren Maßgabe die Pflicht eine Gewerbeidentifikationsnummer REGON bei Kontakten mit den Behörden der öffentlichen Verwaltung zu nutzen, abgeschafft werden soll. Im Wirtschaftsverkehr hat nur die Unternehmeridentifikation auf Grundlage der verliehenen Steueridentifikationsnummer NIP stattzufinden.

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen die Effektivität der gegenwärtigen Gesetzgebung erhöhen und die Anwendungs- und Auslegungsweise von Rechtsvorschriften beeinflussen. Vielmehr sollen die neuen Regelungen dazu ermuntern, eine wirtschaftliche Betätigung aufzunehmen, insbesondere durch Unterstützung in der Anfangsphase von Geschäftsaktivitäten des Unternehmers.

Das neue Gesetz tritt am 1. März 2018 in Kraft, ausgenommen der Vorschriften im Gegenstand der sogenannten "Erleichterung am Start", die am 31. März 2018 in Kraft treten.

 

Kinga Duszna, tax consultant, ATA Tax Sp. z o.o.