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Grundsätzte der Erfassung von Transaktionen der innergemeinschaftlichen Lieferung der Waren ab dem 1. Januar 2020

2019-12-18

Am 1. Januar 2020 werden die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1912 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Festlegung neuer Anforderungen an die Dokumentation von innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen in Kraft treten. Wenn man bedenkt, dass die EU-Verordnungen in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gelten, müssen sie nicht in die nationalen Rechtssysteme umgesetzt werden. Das bedeutet, dass die Regelungen Anfang 2020 in Kraft treten, ohne dass das Umsatzsteuergesetz geändert werden muss

Die Verordnung führt einen Katalog von Dokumenten ein, die als Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen dienen und die Vermutung zulassen, dass die Gegenstände tatsächlich von einem Mitgliedstaat in einen anderen ausgeführt wurden. Die erste Gruppe besteht aus Unterlagen, die sich auf den Versand oder die Beförderung von Gütern beziehen, wie z.B:

  1. unterschriebener CMe-Frachtbrief
  2. das Konnossement,
  3. eine Rechnung für Luftfracht oder
  4. eine Rechnung vom Frachtführer.

Die zweite Gruppe besteht aus den folgenden Unterlagen:

  1. eine Versicherungspolice für den Versand oder Transport von Waren oder Bankunterlagen, die die Zahlung für den Versand oder Transport von Waren bestätigen,
  2. von einer Behörde, z. B. einem Notar, ausgestellte amtliche Unterlagen, die die Ankunft der Waren im Bestimmungsmitgliedstaat bestätigen;
  3. eine vom Lagerhalter im Bestimmungsmitgliedstaat ausgestellte Empfangsbestätigung, in der die Lagerung der Waren in diesem Mitgliedstaat bescheinigt wird.

Wird der Versand oder die Beförderung vom Verkäufer oder einem in seinem Namen handelnden Dritten durchgeführt, so ist nach der Verordnung die Anwendung des 0 %-Satzes möglich, sofern der Verkäufer angibt, dass die Waren von ihm oder dem Dritten versandt wurden und er über folgende Unterlagen verfügt:

  • mindestens zwei - nicht widersprüchliche Beweise, die von zwei verschiedenen Parteien, unabhängig voneinander sowie unabhängig vom Verkäufer und vom Käufer, ausgestellt wurden - Dokumente der ersten Gruppe, oder
  • mindestens ein Dokument aus der ersten Gruppe und mindestens ein Dokument aus der zweiten Gruppe, das nicht im Widerspruch zu anderen Beweismitteln steht.

Erfolgt die Versendung oder Beförderung durch den Käufer oder einen in seinem Namen handelnden Dritten, so muss der Verkäufer zusätzlich eine schriftliche Erklärung des Käufers haben, in der bestätigt wird, dass die Ware vom Käufer oder vom Dritten versendet oder befördert wurde, und in der der Bestimmungsmitgliedstaat der Ware angegeben ist..

Es soll dabei unterstriechen werden, dass das Fehlen der oben genannten Unterlagen nicht automatisch das Recht auf die Inanspruchnahme des 0% Mehrwertsteuersatzes ausschließt. In einer solchen Situation kann der Steuerpflichtige die innergemeinschaftliche Lieferung von Waren auf eine andere Art und Weise (gemäß den Vorschriften des polnischen UStG) bestätigen, aber die Beweislast für das Recht liegt bei ihm - er wird also die in der Verordnung vorgesehene Vermutung nicht nutzen. Die o.g. Stellung wurde auch vom Finanzministerium in der Begründung des Entwurfs zur Änderung des MwSt.-Gesetzes (UC158) in Bezug auf Quick Fixes übernommen.

Es ist zu bedenken, dass die neuen EU-Verordnungen die im polnischen UStG. festgelegten Bedingungen nicht ersetzen. Für die Anwendung des 0% Mehrwertsteuersatzes wird es also ausreichen, die innergemeinschaftliche Lieferung von Waren gemäß den bestehenden nationalen Vorschriften zu dokumentieren.  Die sich aus der Verordnung ergebende Vermutung wird eine größere praktische Bedeutung in den EU-Ländern haben, in denen die Vorschriften zur Dokumentation von Lieferungen im Rahmen der innergemeinschaftlichen Lieferung von Waren ungenau oder restriktiver sind.

Das obige Verständnis der Regelungen zeigt auch der Entwurf der so genannten "Explanatory Notes" zu den "Quick Fixes 2020", der von der Mehrwertsteuer-Expertengruppe bei der Europäischen Kommission erarbeitet wurde. Ihre Analyse rechtfertigt die Annahme, dass der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, die EU-Vermutung (dies ist sein Recht) oder nationale Vorschriften zu nutzen. Obwohl die Hinweise keine verbindliche Wirkung haben, werden sie sicherlich ein wichtiger Anhaltspunkt bei der Auslegung neuer Vorschriften sein.

Anna Skórska, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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