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Quellensteuer - neue Pflichten des Steuerpflichtigen

2018-12-11

Der Umfang von Änderungen in den novellierten Steuergesetzen erfasste auch die Pflichten von Quellensteuerpflichtigen. Die Vorschriften, die ab 2019 in Kraft treten werden, erweitern wesentlich die, den Steuerpflichtigen auferlegten Pflichten und erhöhen zusätzlich das, die inländischen Unternehmer belastende Steuerrisiko.

Der Kern von zusätzlichen Pflichten des Steuerpflichtigen wird davon abhängig sein, ob der Gesamtbetrag von ausgezahlten Geldwerten in Verbindung mit, unter die Quellensteuer fallenden Forderungen, u.a. Zinsen von Darlehen, manchen immateriellen Dienstleistungen oder Dividenden, im Steuerjahr die Schwelle von 2 000 000 PLN überschreitet.

Dennoch, auch die Lage von Steuerpflichtigen die Auszahlungen unterhalb der genannten Schwelle vornehmen wird sich ändern. So wie bisher wird die Möglichkeit der Anwendung eines Steuersatzes nach Maßgabe des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, oder der Freistellung von der Pflicht zur Aufrechnung der Quellensteuer, unter der Bedingung des Vorliegens einer gültigen Ansässigkeitsbescheinigung möglich sein. Der Steuerpflichtige wird jedoch verpflichtet sein, bei Anwendung angemessener Sorgfalt, die Möglichkeit der Anwendung von niedrigeren Steuersätzen zu überprüfen.

Ein Steuerpflichtiger, der die Schwelle von 2 000 000 PLN überschreitet wird verpflichtet sein auf das Bankkonto der zuständigen Behörde die Steuer von dem, 2 000 000 PLN übersteigenden Betrag unter Berücksichtigung der im EStG oder KStG vorgesehenen Steuersätze zu bezahlen. Im Endergebnis wird die Anwendung eines Steuersatzes nach Maßgabe des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, oder die Anwendung einer Steuerbefreiung ausgeschlossen sein.

Der Gesetzgeber hat jedoch Ausnahmen von der Pflicht zur Steuererhebung gemäß den inländischen Steuersätzen vorgesehen. Dies wird jedoch mit zusätzlichen formalen Pflichten für den Steuerpflichtigen verbunden sein. Wenn man den Steuersatz nach Maßgabe des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, oder auch die Freistellung von der Quellensteuer anwenden möchte, wird der Steuerpflichtige vor der Zahlung verpflichtet sein eine Erklärung zur Bestätigung zu leisten, dass er:

1) im Besitz von durch das Steuerrecht geforderten Dokumenten zur Anwendung des Steuersatzes oder Steuerfreistellung oder Nichterhebung der Steuer, nach Maßgabe von Sonderbestimmungen oder Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist;

2) nach Überprüfung von Bedingungen zur Anwendung des herabgesetzten Steuersatzes, der Freistellung oder Bedingungen zur Nichterhebung der Steuer nach Maßgabe des Steuerrechts, über kein Wissen verfügt, welches die Vermutung begründen würde, dass Umstände bestehen, die die Möglichkeit zur Anwendung des Steuersatzes, der Freistellung oder Nichterhebung der Steuer nach Maßgabe von Sonderbestimmungen oder Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausschließen.

Die oben genannte Erklärung wird der Leiter der Einheit im Sinne des Gesetzes über die Rechnungslegung leisten. Die Abgabe einer wahrheitswidrigen Erklärung wird eine zusätzliche, von der Steuerbehörde auferlegte Verpflichtung in Höhe von 10% der Besteuerungsgrundlage der Forderung zur Folge haben, in Bezug auf die der Steuerzahler einen niedrigeren Steuersatz angewendet hat oder wenn die Steuer überhaupt nicht erhoben wurde. Der Steuersatz kann bis auf 20% erhöht werden, wenn die Grundlage zur Ermittlung der zusätzlichen Steuerverpflichtung 15 000 000 PLN überschreitet – im Bereich vom Überschuss über diesen Betrag oder keine 10 Jahre ab Ende des Kalenderjahres abgelaufen sind, in dem dem Steuerpflichtigen oder Steuerzahler der Stichentscheid in Bezug auf den Betrag, der die Grundlage zur Ermittlung der Steuerverpflichtung darstellt oder die Partei der Steuerbehörde keine Steuerdokumentation vorgelegt hat. Der 30% - Satz wird nach der kumulativen Erfüllung der ersten und der dritten Voraussetzung angewendet.

Die zweite Ausnahme von der Steuererhebung nach den im EStG oder KStG bestimmten Steuersätzen ist ein Gutachten der Steuerbehörde über die Anwendung der Freistellung des Steuerpflichtigen von der Erhebung einer pauschalisierten Einkommensteuer von den, für den Steuerpflichtigen ausgezahlten Forderungen, ein sogenanntes Gutachten über die Anwendung einer Freistellung. Das Gutachten wird u.a. Anwendung bei Zinserträgen, Erträgen aus Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten finden. Der Antrag auf Erlass eines Gutachtens über die Anwendung der Freistellung wird in elektronischer Form gestellt. Das Gutachten wird für einen befristeten Zeitraum von 36 Monaten erlassen, und die Gebühr vom Antrag beträgt 2 000 PLN.

Das Gesetz schreibt den Steuerpflichtigen die Pflicht zum Einreichen von IFT-1 - Erklärungen (für natürliche Personen) oder IFT-2 – Erklärungen (für Körperschaften) in Bezug auf Informationen über die Höhe der, auf dem Hoheitsgebiet Polens von Gebietsfremden erzielten Einnahmen vor. Zusätzlich wurde der Steuerpflichtige verpflichtet, den zuständigen Leiter des Finanzamtes über den Wert und Art von Auszahlungen oder zur Verfügung des Steuerpflichtigen überlassenen Geldbeträge oder Geldwerte zu informieren, die im gegebenen Steuerjahr insgesamt keine 2 000 000 PLN überschreiten. In der Mitteilung sind Identifizierungsdaten des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.

 

Sofern der Steuerpflichtige die Steuer von der Summe über dem Betrag von 2 000 000 PLN aus eigenen Mitteln bezahlte und im Zusammenhang damit die wirtschaftliche Steuerlast getragen hat, kann er nach Maßgabe der neuen Bestimmungen einen Antrag auf Steuererstattung stellen. Dem Antrag sind insbesondere beizulegen:

1) Ansässigkeitsbescheinigung;

2) Dokumentation in Bezug auf Banküberweisungen oder sonstigen Dokumente, die die Abrechnung-oder Übergabeweise der im Antrag erfassten Forderungen nachweisen;

3) Dokumentation in Bezug auf die Verpflichtung zur Auszahlung der Forderungen;

4) Dokumentation in Bezug auf die vertraglichen Vereinbarungen, auf deren Grundlage der Steuerzahler die Steuer aus eigenen Mitteln eingezahlt und die wirtschaftliche Steuerlast getragen hat.

Das Recht zur Beantragung der Steuererstattung wird auch dem Steuerpflichtigen zustehen. Im Sinne des Gesetzes sind dem, durch den Steuerpflichtigen gestellten Antrag die oben in Pkt. 1, 2 und 3 genannten Dokumente, wie auch:

1) Erklärung des Steuerpflichtigen, dass in Bezug auf die Handlungen in Verbindung mit den der Antrag auf Steuererstattung gestellt wird, der Steuerpflichtige das Subjekt ist, auf dem die Steuerpflicht lastet, wie auch die Erklärung des Steuerpflichtigen, dass der Steuerpflichtige oder seine ausländische Betriebsstätte der tatsächliche Eigentümer der ausgezahlten Forderungen ist;

2) Erklärung des Steuerpflichtigen, dass er tatsächliche Wirtschaftstätigkeiten im Staat des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen ausübt, auf die sich die erzielten Einnahmen beziehen;

3) Begründung des Antragstellers beizulegen, dass die, den Gegenstand der oben genannten Punkte darstellenden Bedingungen erfüllt wurden.

Die Steuererstattung wird unverzüglich erfolgen, jedoch nicht später als im Termin von 6 Monaten ab Eingangsdatum des Antrags auf Steuererstattung.

 

Magdalena Walczyńska, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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