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Erstattung der bezahlten Quellensteuer ab 2019

2018-12-05

Der gegenwärtig geltende Mechanismus relief at source, bestehend in einer Präferenzbesteuerung von ausgezahlten Forderungen mit der Quellensteuer bereits in der Etappe ihrer Auszahlung durch den Steuerpflichtigen, wird ab dem 1. Januar 2019 durch die Pflicht der Steuererhebung durch den Steuerzahler ersetzt, welche mit der Erstattungsprozedur verbunden werden soll (tax refund). Die besagte Erstattung ist mit zusätzlichen, auf den Unternehmern lastenden Pflichten verbunden. Sie soll nach erfolgter Überprüfung des Rechts zur Inanspruchnahme der Präferenzbesteuerung eintreten.

 

Erstattungsantrag

Steuerbehörden werden die Erstattung der, nach neuen Grundsätzen erhobenen WHT auf Antrag vornehmen, der ebenso durch den Steuerpflichtigen (auf dem die beschränkte Steuerpflicht lastet, und welcher in Verbindung mit Forderungen, von den die Steuer erhoben wurde, steuerpflichtige Einnahmen erzielt), wie auch durch den Steuerzahler gestellt werden kann, sofern er die Steuer aus eigenen Mitteln bezahlte und ihre wirtschaftliche Last getragen hat. Die Höhe der zu erstattenden Steuer wird auf Grundlage von Steuerbefreiungen oder Steuersätzen bestimmt, die in Sonderbestimmungen und Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geregelt werden.

In der Praxis kann sich als größte Schwierigkeit bei der Antragstellung die Pflicht zur Vervollständigung und Beifügung einer ausgebauten Dokumentation erweisen, die in den Augen der Behörde die Auszahlung der Steuer begründet. Diese hat u.a. die Ansässigkeitsbescheinigung des Steuerpflichtigen, Dokumentation von Banküberweisungen und Dokumentation in Bezug auf die Zahlungspflichten von Forderungen zu enthalten.

Im Fall, wenn der Steuerpflichtige den Antrag stellt, wird auch eine Erklärung des Steuerpflichtigen erforderlich, dass in Bezug auf die Handlungen, in Verbindung mit den der Erstattungsantrag gestellt wird, die Steuerpflicht dieses Steuerpflichtigen besteht, wie auch, dass die Gesellschaft oder die ausländische Betriebsstätte der tatsächliche Eigentümer der ausgezahlten Forderungen ist. Gefordert wird auch eine Erklärung, dass der Steuerpflichtige eine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit  im Staat des Firmensitzes ausübt, auf die sich die erzielten Einnahmen beziehen (sofern diese Forderungen tatsächlich in Verbindung mit dieser Wirtschaftstätigkeit erzielt werden). Notwendig wird eine zusätzliche Begründung, dass die, den Gegenstand dieser Erklärung darstellenden Bedingungen erfüllt wurden.

Sofern der Antrag durch den Steuerzahler gestellt wird, verpflichtet ihn das Gesetz Vertragsbestimmungen zu dokumentieren, auf deren Grundlage der Steuerzahler die WHT aus eigenen Mitteln zahlte und die wirtschaftliche Last trug.

Als wäre das nicht genug, hat der Erstattungsantrag eine zusätzliche Erklärung über die Richtigkeit seines Inhalts und zur Bestätigung der Richtigkeit der, dem Antrag beigefügten Dokumentation  zu leisten. Diese Pflicht wird auch weitere präsentierten Tatsachen und übermittelte, ergänzende Dokumentation betreffen.

 

 

Erstattungstermin

Die Behörde wird einen Bescheid im Gegenstand der Steuererstattung erlassen, in dem ihr Betrag bestimmt wird, wobei, sofern der Antrag keine Bedenken erweckt, wird die Behörde diesen Betrag unverzüglich erstatten, ohne einen Bescheid zu erlassen. In sonstigen Fällen (sicherlich in meisten Fällen) hat die Erstattung im Termin von 6 Monaten ab Eingangsdatum des Antrags zu erfolgen. Bei diesem Termin wird jedoch nicht die Zeit gerechnet, die in den Vorschriften zur Vornahme von bestimmten Maßnahmen vorgesehen ist. Dies erfasst auch die Beantragung von Informationen durch die polnischen Steuerbehörden, die zur Überprüfung der Erstattung an andere Staaten erforderlich sind. In der Praxis kann dieser Termin wesentlich länger sein.

 

Informatisierung des Verfahrens

Für den Antrag auf Erstattung der bezahlten Quellensteuer wurde die elektronische Form vorgesehen. In elektronischer Form ist auch die, dem Antrag beigefügte, die Stichhaltigkeit der Erstattung nachweisende Dokumentation zu übermitteln. Das Gesetz mit dem neue WHT – Abrechnungsgrundsätze eingeführt werden, verpflichtete den Finanzminister eine Verordnung zu erlassen, in der die Weise zur Übermittlung des Antrags auf Steuererstattung mit elektronischen Kommunikationsmitteln bestimmt werden soll. Obwohl bis zum Inkrafttreten der Änderungen weniger als ein Monat bleibt, wurde bisher keine entsprechende Verordnung erlassen. Dies stellt eine zusätzliche Erschwernis für Steuerpflichtige und Steuerzahler dar, die sich zur Quellensteuerabrechnung nach neuen Grundsätzen vorbereiten wollen.

 

Wojciech Jasiński, Steuerkonsultant ATA Tax Sp. z o.o.

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