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Hauptuntersuchung von Fahrzeugen und der volle Vorsteuerabzug

2018-08-27

Steuerpflichtige die Spezialfahrzeuge verwenden, welche die im Gesetz genannten technischen Parameter ausweisen, können die volle beim Kauf und bei der Benutzung dieser Fahrzeuge berechnete Vorsteuer abziehen. Es wird nämlich angenommen, dass die genannten technischen Parameter dazu führen, dass diese Fahrzeuge zu keinen anderen Zwecken als Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden können. Dennoch ist die Tatsache der Erfüllung von technischen Anforderungen durch eine angemessene Bescheinigung der Fahrzeugprüfstelle und einem Vermerk in der Zulassungsbescheinigung zu bestätigen.

 

Streitig ist jedoch der Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige die Bescheinigung und Eintragung in der Zulassungsbescheinigung haben sollte, um den vollen Vorsteuerabzug geltend zu machen.  Nach der, von Steuerbehörden angewendeten Praxis, ist die Prüfung unverzüglich nach dem Kauf oder Abschluss des Leasingvertrags vorzunehmen, jedoch nicht später als bis zum Einreichen der Steuererklärung für den gegebenen Abrechnungszeitraum.

 

Das Finanzministerium erläuterte in Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 28072, dass wenn er Erwerb eines Kraftfahrzeugs nach dem 31. März 2014 stattfand, ist die zusätzliche Hauptuntersuchung unverzüglich nach dem Fahrzeugkauf durchzuführen. Im Fall, wenn dieser Pflicht bis zum Einreichen der Steuererklärung nicht nachgegangen wird, wird der Steuerpflichtige den vollen Vorsteuerabzug nur unter der Bedingung geltend machen können, dass ein Fahrtenbuch für das Fahrzeug geführt und eine VAT-26 Information eingereicht wird. Einen ähnlichen Standpunkt präsentiert der Direktor der Steuerinformation Polen in der individuellen Auslegung vom 15. Dezember 2017, Nr. 0115-KDIT1-2.4012.756.2017.1.RS. Seiner Meinung nach, fehlende Zusatzuntersuchungen haben einen Abzug von 50% des Vorsteuerbetrages von Aufwendungen in Verbindung mit Kraftfahrzeugen zur Folge. Dagegen steht das Recht zum Abzug von 100% des Vorsteuerbetrags erst mit dem Tag zu, an dem die Bescheinigung und Eintragung in der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs erlangt werden.

 

Einen gegenteiligen Standpunkt vertreten die Verwaltungsgerichte. Nach Auffassung des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Olszyn, Urteil vom 17. März 2016, Aktenzeichen I SA/Ol54/16, verfügen die erworbenen, nicht gebrauchten und nicht umgebauten Neufahrzeuge seit dem Kaufzeitpunkt über bestimmte technische Parameter, unabhängig vom Datum der vorgenommenen Hauptuntersuchung.  Daher, kann man nur aufgrund dieser Informationen feststellen, dass das Fahrzeug einzig für Wirtschaftstätigkeiten verwendet wird.

 

Auch das Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Poznań hat im Urteil vom 26. Januar 2016, Aktenzeichen I SA/Po 1073/15 erkannt, dass die Durchführung einer zusätzlichen technischen Untersuchung keine Bedingung ist, deren Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung den Verlust der Rechte zum vollen Vorsteuerabzug zur Folge hat, wenn Konstruktionsmerkmale des Fahrzeuges darauf hinweisen, dass es ausschließlich für Wirtschaftstätigkeiten des Steuerpflichtigen genutzt werden kann. Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Łódź hat hingegen im Urteil vom 19. Oktober 2017, Aktenzeichen I SA/Łd 448/17, betont dass die Bescheinigung und Eintragung keine Anforderungen sind, von den die Möglichkeit zum vollen Vorzugsteuerabzug abhängig ist.

 

Die übliche Praxis der Steuerbehörden erschwert mit Sicherheit den Steuerpflichtigen den vollen Vorsteuerabzug. Unserer Auffassung nach sollten technische Untersuchungen als Bestätigung von Fahrzeugmerkmalen, und nicht als Bedingung betrachtet werden, deren Nichterfüllung nachteilige Konsequenzen für den Steuerpflichtigen nach sich zieht. Zum Glück sind die Verwaltungsgerichte auf der Seite der Steuerpflichtigen.

 

Paulina Andrzejczyk, Tax consultant, ATA Tax Sp. z o.o.

 

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