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Geplante Einführung einer minimalen Körperschaftsteuer für Eigentümer kommerzieller Immobilien

2017-08-07

Im Rahmen des Novellierungsgesetzes zu den Körperschaft- und Einkommensteuergesetzen wird die Einführung einer sog. minimalen Körperschaftsteuer für Eigentümer bestimmter kommerzieller Immobilien geplant. Es ist insbesondere für diejenigen Unternehmer wichtig, die bisher keine Körperschaftsteuer in Verbindung mit der Vermietung gezahlt haben, da die Summe ihrer damit verbundenen Einkünfte niedriger als die Betriebskosten sind. Im Ergebnis der Gesetzesänderung wird die monatliche Körperschaftsteuer bei solchen Unternehmern nicht geringer sein können als 0,042% vom Anschaffungswert der Immobilie, der als Grundlage von Wertabschreibungen dient.

Der im Juli vom Finanzministerium veröffentlichte Gesetzesentwurf sieht die Einführung einer sog. minimalen Körperschaftsteuer für Steuerpflichtige vor, die auf dem Gebiet Polens Sachanlagen in Form von kommerziellen Immobilien haben, wie auch für Steuerpflichtige, die keine Eigentümer (Miteigentümer) der Immobilie sind, diese aber nutzen und nach Maßgabe von Steuergesetzen Wertabschreibungen vornehmen (z.B. im Rahmen von Finanzierungsleasingverträgen).

Mit dieser, im Projektentwurf genannten „Körperschaftsteuer von Einkünften aus Eigentum an Sachanlagen”, genannten Steuer werden, auf dem Gebiet Polens gelegene Sachanlagen in Form, von kommerziellen Immobilien im Anschaffungswert von über 10 Mio. PLN überschreitet belegt. Zu den oben genannten kommerziellen Immobilien werden gerechnet:

  • Handels- und Dienstleistungsgebäude (d.h. Handelszentren, Warenhäuser, eigenständige Geschäfte und Boutiquen wie auch sonstige Handels- und Dienstleistungsgebäude),
  • Bürogebäude (ausgenommen der Gebäude von Postämtern, Stadt- Gemeinde- und Selbstverwaltungsämtern, Ministerien wie auch der Gebäude von Gerichten und Parlamenten).

Die geplante Steuer wird jeden Monat, in Höhe von 0,042% der Steuerbemessungsgrundlage entsprechend dem Anschaffungswert der Sachlage zum Monatsersten nach Maßgabe der geführten Buchführung fällig.  Steuerpflichtige werden verpflichtet sein für jeden Monat Steuer zu berechnen und auf das Bankkonto des zuständigen Finanzamtes bis zum 20. Tag des Folgemonats einzuzahlen.

Die Novellierung sieht besondere Grundsätze für die Bestimmung des Anschaffungswertes für Sachanlagen im Miteigentum von verbundenen und nichtverbundenen Unternehmen vor, wie auch Gesellschaften die keine Körperschaft sind.

Wesentlich ist, dass im Projekt die Möglichkeit vorgesehen wurde die Körperschaftsteuer in Verbindung mit dem Eigentum einer Sachanlage von dem, nach allgemeinen Grundsätzen berechneten Körperschaftsteuerbetrag (d.h. von der Differenz zwischen den Einkünften und Betriebskosten) abzusetzen. Im Entwurf sollten die angemessenen Absetzungen von den, nach allgemeinen Grundsätzen berechneten Körperschaftsteueranzahlung vorgenommen werden. Überdies hätten die Steuerpflichtigen die Möglichkeit in der Steuererklärung die Beträge der entrichteten und im Steuerjahr nicht abgesetzten Körperschaftsteuer in Verbindung mit dem Eigentum an Sachanlagen abzusetzen.

Zur Zahlung der Körperschaftsteuer vom Eigentum an Sachanlagen verpflichtete Steuerpflichtige haben in der Steuererklärung die Sachanlagen nachzuweisen, deren Wert die Steuerbemessungsgrundlage bildet, sowie die Steuerverbindlichkeiten wie auch geleistete Steuerzahlungen  und Absetzungen. Es ist zu betonen, dass wenn die entworfenen Vorschriften in Kraft treten, wird die obige Pflicht auch Steuerpflichtige betreffen, die gegenwärtig von der Pflicht freigestellt sind die Jahressteuererklärung CIT-8 einzureichen (auf Grundlage der subjektiven Freistellung gemäß Art. 6 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes, d.h. z.B. offene Investitionsfonds und Einrichtungen für gemeinsame Anlagen), die auf Grundlage der entworfenen Vorschriften verpflichtet sein werden die Körperschaftsteuer vom Eigentum an Sachanlagen zu bezahlen.

In der Praxis wird die neue Steuer Unternehmen belasten, bei den die nach allgemeinen Grundsätzen berechnete Körperschaftsteuer nicht erlauben wird die bezahlte neue Abgabe vollständig abzusetzen. 

Der Projektentwurf befindet sich im Moment in der Beurteilungsphase durch die einzelnen Institutionen. Unter einem großen Fragezeichen steht die Einführung der Vorschriften in der gegenwärtigen Form, da die minimale Körperschaftsteuer, unter Bezugnahme auf ihre Konstruktion (d.h. selektiver Ausschluss von der Besteuerung dieser Unternehmen, die im Besitz von Immobilien im Wert von bis zu 10 Mio. sind, Ausschluss von der Besteuerung von Postgebäuden) als unerlaubte staatliche Beihilfe für Unternehmen mit geringeren Einkünften betrachtet werden kann, was auch unter anderen das Amt für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz vorbringt.

Analoge Änderungen wurden auch für Einkommenssteuerpflichtige vorgesehen.

 

Małgorzata Kierczak, tax consultant, ATA Finance