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Zulässigkeit der Anwendung des NP-Satzes auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken

2021-03-04

Am 1. Dezember 2020 hat der Leiter der Landessteuerinformation (nachfolgend: "Leiter der KIS") eine individuelle Auslegung, AZ 0112-KDIL1-3.4012.393.2020.2.JK, bezüglich der Umsatzsteuer in Bezug auf die Bestimmung des Ortes der Leistung und der Besteuerung von Dienstleistungen herausgegeben.

einen Unternehmer, der als aktiver Steuerpflichtiger für MwSt. und EU-MwSt. registriert ist und ein Einzelunternehmen betreibt. Die Dienstleistungen wurden von der Klägerin in der Europäischen Union für einen polnischen Auftragnehmer erbracht und bestanden hauptsächlich in der Montage von Kinosesseln. Bezeichnenderweise war die Demontage der Stühle, auf denen diese Leistungen erbracht wurden, sehr schwierig durchzuführen und erforderte den Bau neuer Plattformen, an denen die Stühle befestigt wurden. Daher hielt es der Unternehmer für richtig, den NP-Satz (aus dem poln. "nicht betreffend") auf der Rechnung als angemessen für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien zu verwenden.

Der Leiter der KIS war mit dieser Position nicht einverstanden und argumentierte, dass es notwendig sei, eine enge Verbindung zwischen der Dienstleistung und der betreffenden Immobilie nachzuweisen. Nach den von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen war die Demontage der Stühle zwar schwierig, aber nicht unmöglich und nicht mit einer wesentlichen Beschädigung oder Veränderung des Grundstücks verbunden. Außerdem schloss die Demontage der Stühle nicht aus, dass sie wieder zusammengebaut und an anderer Stelle verwendet wurden. Die oben beschriebenen Umstände erwiesen sich im vorliegenden Fall als ausschlaggebend und bestimmten die Unanwendbarkeit des NP-Satzes und damit die Notwendigkeit, die Dienstleistungen nach dem allgemeinen Prinzip zu besteuern, d.h. an dem Ort, an dem der empfangende Steuerpflichtige seinen Sitz oder seine feste Niederlassung hat - d.h. in Polen.

Trotz der Versuche, die Frage der Besteuerung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien zu regeln, entstehen in der Realität immer noch zahlreiche Zweifel auf Seiten der Steuerpflichtigen, wie diese Auslegung beweist. Die Einführung des Begriffs der Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück in der EU-Verordnung, der als hinreichend direkter Zusammenhang mit dem betreffenden Grundstück definiert ist, sowie die Aufzählung von Beispielen für solche Dienstleistungen erweist sich nicht immer als ausreichend, um den Ort der Besteuerung einer bestimmten Dienstleistung eindeutig zu bestimmen. Der Begriff selbst ist eher unklar und die wirtschaftliche Praxis zeigt, dass die von den Unternehmen erbrachten Leistungen, die oft komplex und kompliziert sind, schwer zu qualifizieren sind. Zweifellos können Steuerauslegungen, die in einer ähnlichen Sachlage erlassen wurden, bei der korrekten Bestimmung des Ortes der Besteuerung der erbrachten Dienstleistungen hilfreich sein, dennoch ist jeder Fall etwas anders und erfordert eine gesonderte Prüfung des Zusammenhangs zwischen einer bestimmten Dienstleistung und einer Immobilie, unter besonderer Berücksichtigung aller Merkmale und Auswirkungen der erbrachten Dienstleistung.

 

Natalia Szymocha, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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