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Kennzeichnung mit dem Code "01" in der einheitlichen Prüfdatei JPK_VAT der Lieferungen von nicht trinkbaren Erzeugnissen, die Ethylalkohol (vollständig entgiftet) mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent enthalten.

2021-03-11

Der Leiter der Landessteuerinformation bestätigte in einer Einzelauslegung vom 28. Dezember 2020 mit dem Aktenzeichen 0114-KDIP4-1.4012.575.2020.1.AM, dass in einer JPK_VAT-Datei der Code GTU 01 nur für Lieferungen von Produkten, die Ethylalkohol enthalten und zum Verzehr bestimmt sind, verwendet werden sollte. Daher sollten Waren wie Scheibenwaschflüssigkeiten, Entfroster, Desinfektionsflüssigkeiten, die denaturierten Ethylalkohol (Alkohol, der nicht zum Verzehr bestimmt ist) enthalten, auch wenn diese Waren mehr als 1,2% Ethylalkohol in ihrer Zusammensetzung enthalten, nicht mit dem Code GTU 01 gekennzeichnet werden.

Ein Antrag auf Auslegung der steuerrechtlichen Bestimmungen wurde von einer offenen Handelsgesellschaft gestellt, die Pflegemittel und andere chemische Mittel für Kraftfahrzeuge herstellt, wie z.B.: Ausbeutungsflüssigkeiten, Entfroster und Desinfektionsmittel.

Die von der Firma verkauften Produkte enthalten in ihrer Zusammensetzung von 3,1 % bis ca. 79 Volumenprozent Ethylalkohol. Zu den Produkten, die das Unternehmen anbietet, gehören Scheibenwaschflüssigkeiten und -entfroster, Desinfektionsmittel (Flüssigkeiten, Tücher) und Klimaanlagenreiniger, Windschutzscheibenwischtücher, Sommerwaschflüssigkeiten und Scheibenwaschflüssigkeiten sowie Schäume und andere Produkte zur Reinigung von Stoßstangen und Außenteilen eines Autos.

Das Unternehmen bezweifelte daher, dass die verkauften Waren, die Ethylalkohol enthalten, mit dem GTU-Code 01 gekennzeichnet werden sollten.

Gemäß der Verordnung des Ministers für Finanzen, Investitionen und Entwicklung vom 15. Oktober 2019 über den detaillierten Umfang der Angaben in Steuererklärungen und Aufzeichnungen im Bereich der Waren- und Dienstleistungssteuer ist die Lieferung von alkoholischen Getränken - Äthylalkohol, Bier, Wein, vergorenen Getränken und Zwischenprodukten, in der JPK_VAT-Datei mit dem Symbol GTU 01 zu kennzeichnen.

Die Definition von alkoholischen Getränken und Ethylalkohol ist in Art. 92 und 93 des polnischen Verbrauchssteuergesetzes enthalten. Gemäß diesen Bestimmungen umfassen alkoholische Getränke Ethylalkohol, Bier, Wein, gegorene Getränke und Zwischenprodukte.

Andererseits ist die Definition von Ethylalkohol für Verbrauchsteuerzwecke sehr weit gefasst und umfasst u. a. Erzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. Dies hat zur Folge, dass für Verbrauchsteuerzwecke z.B. denaturierter Ethylalkohol, der in Produkten wie Desinfektionsflüssigkeiten, Fensterwaschflüssigkeiten und Scheibenwaschflüssigkeiten enthalten ist, immer noch der gesetzlichen Definition von Ethylalkohol entspricht, obwohl er nicht zum Verzehr bestimmt ist.

Somit kann bei wörtlicher Auslegung der oben genannten Vorschriften festgestellt werden, dass Ethylalkohol unter die Definition von alkoholischen Getränken fällt.

Der Direktor der Nationalen Steuerinformation bestätigte den Standpunkt der Gesellschaft in einer Auslegung und wies darauf hin, dass die Pflicht zur Kennzeichnung von Warenlieferungen der Gruppe GTU 01 in den Aufzeichnungen nur für Lieferungen von alkoholischen Getränken gilt, die zum Verbrauch bestimmt sind.

Daher sollten von der Firma gelieferte Waren, wie z.B. Scheibenwaschflüssigkeiten, Desinfektionsmittel oder Fensterwaschflüssigkeiten, die vergällten Ethylalkohol, d.h. nicht zum Verzehr bestimmten Alkohol enthalten, auch wenn diese Waren mehr als 1,2% Ethylalkohol enthalten, nicht mit GTU 01 gekennzeichnet werden.

 

Paulina Włodkowska, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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