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Allgemeine Auslegung des Finanzministers zu Treibstoffkarten

2021-03-10

Am 15. Februar 2021 hat der Minister für Finanzen, Fonds und Regionalpolitik eine allgemeine Auslegung Nr. PT9.8101.3.2020 zur korrekten Qualifizierung von Treibstoffkartentransaktionen, die in einem dreigliedrigen Modell durchgeführt werden, für Mehrwertsteuerzwecke als Lieferung von Waren oder Dienstleistungen herausgegeben.

In der Auslegung hat der Finanzminister Voraussetzungen genannt, deren Erfüllung bei der Entscheidung helfen wird, ob die Zurverfügungstellung von Treibstoffkarten im Rahmen eines Dreiecksgeschäfts eine Lieferung von Waren oder eine Erbringung von Dienstleistungen darstellt. Die Auslegung berücksichtigt die Thesen, die im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-235/18 Vega International in Bezug auf die Klassifizierung von Treibstoffkartentransaktionen aufgestellt wurden.

Bei kommerziellen Transaktionen, die die Verwendung von Treibstoffkarten beinhalten, ist eine der Transaktionsmöglichkeiten eine Drei-Parteien-Transaktion. Bei diesem Modell stellt ein zwischengeschaltetes Unternehmen einer Gegenpartei (dem Kunden) Treibstoffkarten zur Verfügung, deren Emittent es nicht ist. Der Kunde verwendet die Karten zum Kauf von Waren bei einem Dritten (Lieferant), der eine Tankstelle betreibt. Die Schlüsselfrage ist die Qualifizierung des Handelns der zwischengeschalteten Stelle, da sie das Recht auf Vorsteuerabzug aus den Rechnungen bestimmt, die den Kauf des vom Lieferanten erhaltenen Kraftstoffs dokumentieren.

Die allgemeine Interpretation enthält vier Bedingungen, die in der direkten Beziehung zwischen dem Anbieter und dem Kunden erfüllt sein müssen, damit die Tätigkeit des zwischengeschalteten Unternehmens als Erbringung von Dienstleistungen an letzteren eingestuft werden kann. Die Bedingungen umfassen:

  • Erwerb von Waren durch den Empfänger (Karteninhaber) direkt bei Lieferanten;
  • die alleinige Entscheidung des Empfängers über die Art des Erwerbs der Ware (Wahl des Erwerbsortes), die Menge und Qualität der Ware, den Zeitpunkt des Erwerbs und die Verwendung der Ware;
  • der Empfänger (ohne das zwischengeschaltete Unternehmen) trägt die gesamten Anschaffungskosten der Waren;
  • Beschränkung des Zwischenhändlers auf die Bereitstellung eines Finanzinstruments für den Kauf der Ware an den Empfänger.

Infolge der kumulativen Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen ist es der Lieferant, der als Eigentümer über die Ware verfügt und damit als einziger Rechtsträger im Dreiecksgeschäft die Lieferung der Ware vornimmt. In diesem Fall sollte die Tätigkeit des Unternehmens, das als Vermittler zwischen dem Lieferanten und dem Empfänger der Waren auftritt und in der Bereitstellung der Treibstoffkarten besteht, als die Erbringung von Dienstleistungen finanzieller Art eingestuft werden.

Jakub Janicki, Steuerkonsultant, ATA Tax Sp. z o.o.

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