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MwSt. e-commerce Pakett

2021-05-06

Der Ministerrat verabschiedete einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Bestimmungen, die im Mehrwertsteuerpaket für den elektronischen Handel enthalten sind. Das EU-Paket besteht im Wesentlichen aus der Richtlinie 2017/2455 des EU-Rates vom 5. Dezember 2017 und der Richtlinie 2019/1995 des EU-Rates vom 21. November 2019, sowie den dazugehörigen Durchführungsrechtsakten. Das Hauptziel des Änderungsentwurfs ist die Verschärfung der Mehrwertsteuer im Bereich des elektronischen Handels und des Imports von sog. kleinen Sendungen in die EU. Laut Finanzminister sollen die im Paket enthaltenen Lösungen die Abrechnung der Mehrwertsteuer auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen an Verbraucher in anderen EU-Mitgliedsstaaten erleichtern und die Wettbewerbsfähigkeit von EU-Unternehmern, darunter auch polnischen, erhöhen, die sich einem unlauteren Wettbewerb von außerhalb der EU aussetzen.

Die wichtigsten im Entwurf vorgesehenen Änderungen

Das Projekt sieht die Einführung einer Definition des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs von Waren und des Fernverkaufs von importierten Waren anstelle der bestehenden Bestimmungen über den sogenannten Fernverkauf vor.

Das spezielle MOSS-Verfahren, das es ermöglicht, die Mehrwertsteuer auf Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronische Dienstleistungen im Niederlassungsmitgliedstaat des Leistungserbringers zu erklären und abzurechnen, ohne sich im Empfängerland registrieren lassen und diese Pflichten erfüllen zu müssen, soll erweitert und modifiziert werden.

Das neue Sonderverfahren One Stop Shop (OSS) wird zusätzlich folgendes beinhalten:

  • gewisse andere Dienstleistungen, die für Verbraucher erbracht werden,
  • innergemeinschaftlichen Warenverkauf,
  • gewisse Lieferungen von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaates, die über elektronische Schnittstellen erfolgen, die solche Lieferungen erleichtern,
  • Fernverkauf von aus Drittländern importierten Waren in Sendungen mit einem tatsächlichen Wert von 150 Euro oder weniger an EU-Verbraucher (Import One Stop Shop - IOSS).

Die Pflicht zur Erhebung und Abführung der Mehrwertsteuer wird unter bestimmten Bedingungen Steuerpflichtigen auferlegt, die als Vermittler bei Verkäufen an EU-Verbraucher auftreten, was in der Praxis eine Verpflichtung für Unternehmen bedeutet, die elektronische Verkaufsplattformen betreiben.

Nach dem Entwurf soll die Mehrwertsteuerbefreiung für die Einfuhr von Waren in Sendungen mit einem Wert von nicht mehr als 22 Euro aufgehoben werden. Obwohl Polen diese Ausnahmeregelung bereits nicht auf im Versandhandel importierte Waren anwendet, wird die Umsetzung der Richtlinie dazu beitragen, die Wettbewerbsbedingungen in allen EU-Mitgliedsstaaten anzugleichen.

Die neuen Regelungen werden am 1. Juli 2021 in Kraft treten. Es lohnt sich jedoch, Ihre Situation rechtzeitig zu analysieren und die Prozesse in Ihrem Unternehmen an die kommenden Regelungen anzupassen.

 

Jakub Janicki, Steuerkonsultant, ATA Tax Sp. z o.o.

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