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Das Oberste Verwaltungsgericht bestätigt: Juristische Personen können auch eine niedrigere Grundsteuer zahlen

2021-05-10

Die alleinige Tatsache, dass eine juristische Person eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, bedeutet nicht, dass alle ihre Eigenschaften mit dieser Tätigkeit verbunden sind. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus dem Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts, das nach einer wichtigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs erlassen wurde.

Die Besteuerung von Immobilien, die sich im Besitz von Unternehmern befinden, aber von diesen nicht zur Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit genutzt werden, ist seit langem umstritten und umkämpft. Es ist daran zu erinnern, dass die Steuerbehörden ursprünglich die Auffassung vertraten, dass allein die Tatsache des Besitzes von Immobilien durch einen Unternehmer den Zusammenhang mit der ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit bestimmt. Dies hatte zur Folge, dass die Grundsteuer mit dem höchsten Satz erhoben wurde. Begründet wurde dies mit der möglichen Nutzung des Steuergegenstandes zur Erzielung von Einnahmen.

Diese Stellung hat sich jedoch geändert. Zum Markstein wurde das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2017. (AZ. SK 13/15), in dem festgestellt wurde, dass die Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit durch eine natürliche Person, die Miteigentümer eines Grundstücks ist, nicht ausreicht, um es als mit einer unternehmerischen Tätigkeit verbundenes Grundstück zu klassifizieren. In einem solchen Fall ist es notwendig, die tatsächliche Art und Weise der Nutzung des besteuerten Grundstücks zu ermitteln. Das Urteil hatte eine große Auswirkung auf die zukünftige Auslegungslinie, galt aber nur für natürliche Personen.

Neues Licht auf die diesbezüglichen Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes hat das Urteil des Gerichtshofs vom 24. Februar 2021 geworfen. (AZ. SK 39/19). Das Gericht entschied, dass der bloße Besitz eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Anlage durch einen Unternehmer oder eine andere Person, die eine unternehmerische Tätigkeit ausübt, nicht ausschlaggebend für die Verbindung mit der Ausübung dieser Tätigkeit sein kann. Aufgrund der fehlenden ausschließlichen Bezugnahme auf die Tatsache, dass der Unternehmer eine natürliche Person ist, wurde allgemein angenommen, dass diese Entscheidung universelle Bedeutung hat und auch auf juristische Personen angewendet werden kann.

Im Lichte dieser Argumentation erließ das Oberste Verwaltungsgericht am 4. März 2021 ein Urteil (AZ. III FSK 896/21), in dem es ausdrücklich feststellte, dass, wenn bei der Tätigkeit einer juristischen Person zwischen unternehmerischen Tätigkeiten und Tätigkeiten, die nicht der Definition entsprechen, unterschieden werden kann, im Lichte des Urteils des Gerichtshofs vom 24. Februar 2021 die Tatsache allein, dass eine juristische Person eine unternehmerische Tätigkeit ausübt, nicht die Behauptung rechtfertigt, dass alle von ihr gehaltenen Immobilien mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind. So sollten Immobilien, die nicht mit einer unternehmerischen Tätigkeit verbunden sind, nicht mit dem höchsten Steuersatz besteuert werden.

Das berste Verwaltungsgericht hat nicht eindeutig angegeben, was den Zusammenhang des Grundstücks mit der Ausübung der Geschäftstätigkeit bestimmt. Abgesehen davon, dass es die Meinung des Verfassungsgerichtshofs teilt, dass die Tatsache des Besitzes von Immobilien durch einen Unternehmer allein für eine solche Feststellung nicht ausreicht, räumt es ein, dass es schwierig ist, allgemeingültige Kriterien anzugeben. Daher sollten jedes Mal die spezifischen faktischen Umstände berücksichtigt werden. Besonderes Augenmerk sollte auf die tatsächliche oder auch nur potenzielle Nutzung der Immobilie im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit gelegt werden. Hierfür können Umstände wie z.B. die Eintragung der Immobilie in das Anlagevermögen, die steuerliche Anerkennung der Ausgaben für deren Anschaffung oder Bau und Instandhaltung sinnvoll sein. Auch die Beschaffenheit des Grundstücks kann das Bestehen einer solchen Beziehung beweisen.

 

Wojciech Jasiński, Steuerkonsultant, ATA Tax Sp. z o.o.

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