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Änderungen der JPK_V7-Bezeichnungen ab dem 1. Juli

2021-06-07

Steuerpflichtige müssen Transaktionen, die unter den obligatorischen Split-Zahlungsmechanismus fallen, nicht kennzeichnen. Stattdessen wird es neue Symbole im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des E-Commerce-Pakets und der Änderung der bereits bestehenden geben.

Das Finanzministerium plante ursprünglich die Einführung einer Verpflichtung, alle Transaktionen, die in geteilten Zahlungen bezahlt werden, mit dem MPP-Symbol (split payment) zu kennzeichnen - auch wenn die Transaktion nicht der MPP-Pflicht unterlag und der Steuerpflichtige sie freiwillig verwendete. Diese Idee wurde jedoch von der Fachwelt stark kritisiert. In der neuen Fassung des Entwurfs der Novelle der Verordnung über den detaillierten Umfang der Angaben in den Steuererklärungen und -aufzeichnungen im Bereich der Waren- und Dienstleistungssteuer wurde die Pflicht zur Verwendung des MPP-Symbols vollständig aufgehoben.

Es ist jedoch immer noch notwendig, Verkäufe in den gesendeten Aufzeichnungen mit entsprechenden GTU-Codes (Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen) zu kennzeichnen. In der Praxis hat der Steuerpflichtige aufgrund dieser Kennzeichnungen Kenntnis von den Verkäufen von Waren und Dienstleistungen, die zuvor unter die Bezeichnung MPP fielen. Der Verordnungsentwurf sieht in diesem Zusammenhang einige ordnende und klarstellende Änderungen vor. Daher lohnt es sich, die durchgeführten Transaktionen nochmals auf die Korrektheit der Berichterstattung zu überprüfen.

Einige der vorgeschlagenen Änderungen ergeben sich aus dem vom Parlament (Sejm) verabschiedeten Mehrwertsteuerpaket für den elektronischen Handel, d.h. aus einer größeren Änderung des Mehrwertsteuergesetzes, die auf eine Verschärfung der Mehrwertsteuer im internationalen elektronischen Handel abzielt. Damit entfallen die Kennzeichnungen für den Versandhandel aus dem Inland und die Erbringung von Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen für Verbraucher.

Diese werden durch die Bezeichnung WSTO_EE ersetzt, die das neue Verfahren für den innergemeinschaftlichen Fernabsatz und die bereits erwähnten Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen für Verbraucher aus anderen Mitgliedstaaten umfasst.

Auf der anderen Seite müssen Online-Verkaufsplattformen, die Waren mit geringem Wert (bis zu 150 €) aus Drittländern verkaufen, die ab dem 1. Juli 2021 für die Erhebung der Mehrwertsteuer verantwortlich sein werden, aber nicht von den Sonderverfahren profitieren, ihre Verkäufe mit dem IED-Symbol kennzeichnen.

Die Verordnung erlegt den Gläubigern, die den Forderungserlass in Anspruch nehmen, eine neue Verpflichtung auf. Um die Korrektheit der Ausübung dieses Rechts zu überprüfen, müssen sie das im Vertrag oder in der Rechnung angegebene Zahlungsdatum angeben. Wird die Schuld hingegen beglichen oder verkauft, muss bei der Erhöhung der Ausgangssteuer das Zahlungsdatum angegeben werden.

Die Novelle der Verordnung regelt auch die Frage der Kennzeichnung von Berichtigungen in den Einkaufsbelegen, die den Vorsteuerbetrag mindern, für den Fall, dass der Steuerpflichtige von seinem Auftragnehmer keine berichtigte Rechnung im negativen Sinne erhalten hat. Infolge des Inkrafttretens des SLIM-Mehrwertsteuerpakets ist der Käufer verpflichtet, die Vorsteuer in der Abrechnung für den Zeitraum zu kürzen, in dem die Bedingungen für die Kürzung mit dem Verkäufer vereinbart wurden, wenn diese Bedingungen vor Ablauf dieses Zeitraums erfüllt wurden. Somit ist der Käufer verpflichtet, die zuvor abgezogene Vorsteuer zu kürzen, auch wenn er keine Korrekturrechnung vom Verkäufer erhalten hat. In diesem Fall sieht die Novelle vor, dass die Vorsteuerkürzung anhand eines internen Dokuments mit der Bezeichnung "WEW" in den Aufzeichnungen ausgewiesen wird.

Die Verordnung soll größtenteils am 1. Juli 2021 in Kraft treten, wobei die bisherigen Regelungen noch für die Juni-Erklärung 2021 (eingereicht bis 26. Juli 2021) gelten.

 

Wojciech Jasiński, Steuerkonsultant, ATA Tax Sp. z o.o.

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