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Freiwilliger Erwerb von Aktien zur Einziehung ohne Gegenleistung. Entstehen hier Einnahmen?

2021-07-05

Am 11. März 2021 erließ der Leiter der Landessteuerinformation (nachfolgend: "Leiter des KIS") eine individuelle Auslegung, AZ 0111-KDIB2-1.4010.465.2020.2.AP, bezüglich der Abrechnung von CIT im Zusammenhang mit dem Erwerb eigener Aktien zum Zwecke ihrer freiwilligen Einziehung ohne Gegenleistung.

Die Auslegung betraf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Polen, die in den vorangegangenen Geschäftsjahren Verluste verzeichnet hatte. Um die entstandenen Verluste zu decken, beschloss die Gesellschaft, eigene Aktien einzuziehen, wodurch das Grundkapital herabgesetzt werden sollte. Die aus der Kapitalherabsetzung gewonnenen Mittel sollten dann zur Deckung von Verlusten verwendet werden. Die Einziehung sollte freiwillig erfolgen, d.h. sie sollte mit Zustimmung der Aktionäre durch Erwerb der Aktien durch die Gesellschaft durchgeführt werden. Außerdem sollte sie ohne Entschädigung durchgeführt werden.

Aus diesem Grund hatte die Gesellschaft Zweifel, ob die beschriebene Tätigkeit zu Einnahmen im Sinne des CIT-Gesetzes führen würde.

Das CIT-Gesetz enthält keine allgemeine Definition von Steuereinnahmen. Art. 12 Abs. 1 kann jedoch eine gewisse Hilfe bei der Definition des Begriffs "Einnahmen" bieten, wonach Einnahmen insbesondere durch erhaltenes Geld und Geldwerte, einschließlich Wechselkursdifferenzen, gebildet werden. Art. 12 Abs. 3 besagt wiederum, dass Einnahmen, die mit der Geschäftstätigkeit verbunden sind, sowie Einnahmen aus Kapitalgewinnen als fällige Einnahmen gelten, auch wenn sie noch nicht tatsächlich eingegangen sind, nach Ausschluss des Wertes von zurückgegebener Ware, gewährten Rabatten und Nachlässen.

Unter Berücksichtigung dieser Regelungen vertrat die Gesellschaft den Standpunkt, dass die Einziehung eigener Aktien ohne Gegenleistung nicht zu einem Ertrag führt. Sie wird daraus keinen Gewinn erzielen, der letztlich ihr Vermögen erhöhen würde.

Diese Position wurde von der Steuerbehörde voll unterstützt. Der Leiter des KIS erklärte, dass die Rücknahme von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Erlöschen aller mit diesen Anteilen verbundenen Rechte besteht. Die unmittelbare Auswirkung dieses Vorgangs ist die Reduzierung des Gesamtnennwerts der von den Aktionären gehaltenen Aktien.

Darüber hinaus wies der Leiter des KIS darauf hin, dass, wenn die Folge der Rücknahme von Anteilen eine Herabsetzung des Stammkapitals der Gesellschaft ist und die aus dieser Herabsetzung gewonnenen Mittel zur Deckung der entstandenen Verluste dienen, keine Einkünfte vorliegen, da der Gesellschaft aus diesem Grund kein wirklicher Vorteil erwächst.

Diese für die antragstellende Gesellschaft sprechende Auslegung bestätigte die bisherige Rechtsprechung der Finanzverwaltung, wonach eine Herabsetzung des Stammkapitals durch freiwillige unentgeltliche Einziehung von Anteilen beim Steuerpflichtigen nicht zur Entstehung von Einnahmen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes führt und somit die dieser Steuer unterliegenden Einkünfte nicht berührt.

 

Natalia Szymocha, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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