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Die neuen Verordnungen sehen keine Strafe für das fehlerhafte Ausfüllen des Feldes "MPP" in JPK_V7M und JPK_V7K vor

2021-07-27

Am 1. Juli dieses Jahres ist eine Änderung der Verordnung vom 9. Juni 2021 über den detaillierten Umfang der in Steuererklärungen und -aufzeichnungen enthaltenen Daten im Rahmen der Mehrwertsteuer in Kraft getreten. Die eingeführten Änderungen brachten neue Fragen und Zweifel für die Steuerpflichtigen mit sich, auf die sie so schnell wie möglich Antworten finden müssen, da sie bis zum 25. August verpflichtet sind, die einheitliche Prüfdatei (JPK) für Juli unter Berücksichtigung der neuen Vorschriften einzureichen.

Bislang war die korrekte Kennzeichnung von Umsätzen, die der Aufteilungspflicht unterliegen, ein Problem, das den Steuerpflichtigen viele Schwierigkeiten bereitete. Das Finanzministerium hat endlich auf die zahlreichen Einsprüche der Steuerpflichtigen gehört und mit den neuen Vorschriften beschlossen, die Verpflichtung zur Verwendung der Bezeichnung "MPP" in den Unterlagen abzuschaffen. Wie sich herausstellte, kann dieses Feld jedoch noch angekreuzt werden, da die neuen Regelungen erst ab dem nächsten Jahr in Kraft treten.

Es stellt sich also die Frage: Was geschieht, wenn ein Steuerpflichtiger in seinen Unterlagen angibt, dass die Abkürzung "MPP" de facto nicht mehr gültig ist? Es stellt sich heraus, dass Unternehmer, die ihre Buchhaltungssysteme nicht an die Änderungen anpassen oder irrtümlich die Abkürzung "MPP" eingeben, sich keine allzu großen Sorgen machen müssen, wie "Dziennik Gazeta Prawna" aus dem Finanzministerium erfuhr. Es hat den Anschein, dass solche Fehler aufgrund der neuen Vorschriften nicht als Fehler behandelt werden und somit "keine Notwendigkeit besteht, solche Einträge zu korrigieren, die mit Sanktionen in Form von Geldstrafen für Fehler in der Buchhaltung oder Steuerstrafverfahren verbunden sind", so das Ministerium.

Ähnliches gilt für das Feld "SW", das zusammen mit der Bezeichnung "EE" durch eine gemeinsame Bezeichnung, nämlich "WSTO_EE", ersetzt wurde. 

 

Kinga Duszna, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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