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Quellensteuer wurde zum fünften Mal verschoben

2021-01-29

Am 30. Dezember 2020 wurden im polnischen Gesetzblatt Verordnungen des Ministers für Finanzen, Fonds und Regionalpolitik veröffentlicht, mit denen die Verordnungen über den Ausschluss oder die Einschränkung der Anwendung von Art. 26 Abs. 2e des Körperschaftssteuergesetzes und Art. 41 Abs. 12 des Einkommenssteuergesetzes geändert werden.

Es soll daran erinnert werden, dass nach den seit dem 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften, wenn der Gesamtbetrag der an einen Nicht-Residenten gezahlten Zinsen, Lizenzgebühren und immateriellen Dienstleistungen sowie der gezahlten Dividenden im Steuerjahr 2.000.000 PLN übersteigt, die Steuerpflichtigen dazu verpflichtet sind, eine pauschale Einkommensteuer (Quellensteuer, WHT) zu berechnen und zu zahlen, ohne die Möglichkeit, von einem reduzierten Steuersatz oder einer Steuerbefreiung oder Nichterhebung der Steuer aufgrund von Sonderregelungen oder Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu profitieren.

Erst wenn die Steuer vollständig gezahlt wurde und der Steuerpflichtige oder Zahler die wirtschaftliche Last der Steuer getragen hat, ist es möglich, eine Erstattung zu beantragen. So wurde die bisher verbindliche Regelung der Entlastung an der Quelle durch den Mechanismus der Erstattung auf Antrag (Steuerrückerstattung) ersetzt.

Die Novelle gab dem Finanzminister jedoch die Möglichkeit, die Anwendung dieser Bestimmungen zu verschieben, wovon er auch prompt Gebrauch machte. Noch vor Inkrafttreten der o.g. Verordnung wurde deren Anwendung auf den 30. Juni 2019 verschoben. Eine weitere Änderung der Verordnung verlängerte diese Frist bis zum 31. Dezember 2019, allerdings nur in Bezug auf die Körperschaftssteuer. Im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2019 galt also für die Steuerpflichtigen eine Grenze von 2.000.000 PLN. Nachfolgende Verordnungen betrafen sowohl CIT als auch PIT und verschoben die Anwendung der neuen Regelungen auf den 30. Juni 2020, den 31. Dezember 2020 und den 30. Juni 2021.

Die Beschränkungen gelten nicht, wenn der Zahler eine Erklärung abgibt, dass er über die erforderlichen Unterlagen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes oder der Steuerbefreiung oder die Nichterhebung der Steuer aufgrund von Sondervorschriften oder einer amtlichen Bescheinigung verfügt und eine Prüfung durchgeführt hat, die bestätigt, dass die Voraussetzungen für deren Anwendung erfüllt sind.

Eine weitere Möglichkeit, die Steuererhebung und -zahlung zu vermeiden, ist die Einholung des sogenannten Freistellungsbescheids der zuständigen Finanzbehörde. Der Antrag auf seine Ausstellung kann sowohl vom Steuerpflichtigen als auch vom Zahler, der die Steuer aus eigenen Mitteln bezahlt hat, gestellt werden.

Derzeit kündigt das Finanzministerium eine weitere Änderung der WHT-Vorschriften an. Laut den Ankündigungen auf der Internetseite des Ministeriums sollen die Arbeiten noch in diesem Jahr abgeschlossen werden. Es ist jedoch schwierig, darüber zu spekulieren, in welche Richtung die Änderungen gehen werden.

Es ist anzumerken, dass die Bestimmungen bezüglich der 2.000.000 PLN-Grenze zwar systematisch verschoben wurden, die übrigen Bestimmungen zur Quellensteuer, die am 1. Januar 2019 in Kraft getreten sind, sind jedoch seither in Kraft und gelten unabhängig von der Höhe der geleisteten Zahlungen. Dies gilt insbesondere für die Sorgfaltspflicht und die Überprüfung des Status des tatsächlichen Zahlungsempfängers, auf die Zahler besonders achten sollten.

Wojciech Jasiński, Steuerkonsultan, ATA Tax Sp. z o.o.

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