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Entscheidendes Urteil des EU Gerichthofes zur Abrechnung der Umsatzsteuer bei Erwerb der Waren

2021-04-12

Am 18. März 2021 erließ der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-895/19 ein Urteil in Beantwortung einer Vorfrage des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Gliwice. In dem Urteil ging es um die Vereinbarkeit des Umsatzsteuergesetzes mit der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie, die das Recht auf Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Erwerben von Waren von der Meldung der Ausgangsumsatzsteuer innerhalb eines Dreimonatszeitraums abhängig macht.

Das Verfahren betraf ein Unternehmen, das beim Leiter der Landessteuerinformation (KIS) eine individuelle Auslegung hinsichtlich der Pflicht zum Ausweis der Ausgangsumsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen in der Umsatzsteuererklärung beantragte. Ein Unternehmen wies die Ausgangsumsatzsteuer oft erst nach drei Monaten ab dem Ende des Monats aus, in dem die Steuerpflicht in Bezug auf die erworbenen Waren entstanden ist. Dies war auf Schwierigkeiten zurückzuführen, die bei den Steuerpflichtigen weit verbreitet sind und durch den verspäteten Erhalt von Rechnungen, die falsche Klassifizierung von Transaktionen oder durch Fehler der Person, die die Mehrwertsteuerregister und -erklärungen erstellt, verursacht wurden. Das Unternehmen fragte, ob es die Vorsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen in demselben Abrechnungszeitraum abziehen kann, in dem die Ausgangssteuer verbucht wurde, wenn es seine Umsatzsteuererklärung nach Ablauf der in Art. 86 § 10b Abs. 2 Punkt b UStG vorgesehenen Dreimonatsfrist berichtigt hat.

Das Unternehmen wies darauf hin, dass die staatlichen Bestimmungen zusätzliche Bedingungen einführen, die in den Gemeinschaftsvorschriften nicht vorgesehen waren. Damit verstoßen sie gegen die Grundsätze der Steuerneutralität und der Verhältnismäßigkeit. Der Leiter der Landessteuerinformation erklärte jedoch, dass ein solcher Widerspruch nicht besteht. Seiner Meinung nach erlaubt Art. 178 der Mehrwertsteuerrichtlinie den Mitgliedstaaten, bestimmte formale Anforderungen einzuführen, die das Recht auf Vorsteuerabzug bestimmen.

Urteil des EU-Gerichtshofs

Nach einer Beschwerde gegen die Auslegung und einer Vorabfrage durch das Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Gliwice teilte der EU-Gerichthof die Position des klagenden Unternehmens vollständig. Nach Ansicht des Gerichtshofs dürfen nationale Vorschriften den Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Erwerben im gleichen Zeitraum wie die Abrechnung desselben Mehrwertsteuerbetrags wegen eines Verstoßes gegen eine Formvorschrift nicht verhindern, ohne alle relevanten Umstände, insbesondere den guten Glauben des Steuerpflichtigen, zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes, die das Recht auf Vorsteuerabzug davon abhängig machen, dass die geschuldete Steuer innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Steuerschuld entstanden ist, beglichen wird, verstoßen somit gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie.

Auswirkung des Urteils

Für die Steuerpflichtigen ist dies ein äußerst wichtiges Urteil, das den Weg zur Erstattung von Nachzahlungszinsen für in früheren Zeiträumen gezahlte Steuern eröffnet. Obwohl das Urteil den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen betraf, kann es auch auf andere Umsätze angewandt werden, die der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft unterliegen. Das Urteil dürfte sich auch positiv auf das derzeitige System der Verbuchung der Mehrwertsteuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe auswirken. Die Aufzeichnung der Ausgangs- und Eingangsumsatzsteuer im gleichen Zeitraum ermöglicht es, die lästige Verpflichtung zur ständigen Korrektur der Steuererklärungen zu vermeiden.

 

Jakub Janicki, Steuerkonsultant, ATA Tax Sp. z o.o.

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