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Kraftstoff doch mit der Pauschale umfasst- allgemeine Auslegung der privaten Nutzung eines Firmenwagens

2020-10-28

Die Kosten für Kraftstoff, die vom Arbeitgeber finanziert werden, der dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt, sind in den Pauschaleinnahmen gem. Art. 12 Abs. 2a des PIT-Gesetzes enthalten - eine solche Position wurde vom Finanzminister in der am 11. September 2020 veröffentlichten allgemeinen Auslegung vertreten.

Gemäß Art. 12 Abs. 2a des PIT-Gesetzes wird der Geldwert der unentgeltlichen Leistung, auf die ein Mitarbeiter für die Nutzung eines Firmenwagens für private Zwecke Anspruch hat, in der Höhe festgelegt:

  1. 250 PLN pro Monat - für Autos mit einem Hubraum von bis zu 1600 cm3;
  2. 400 PLN pro Monat - für Autos mit einem Hubraum über1600 cm3.

Nutzt ein Mitarbeiter einen Dienstwagen nur während eines Teils des Monats für private Zwecke, so wird die Höhe der Vergütung für jeden Tag der Nutzung des Wagens auf 1/30 der oben genannten Beträge festgesetzt. Nutzt ein Mitarbeiter hingegen einen Firmenwagen für private Zwecke und zahlt einen Teil der Zulage, so entspricht das Einkommen des Mitarbeiters der Differenz zwischen dem oben genannten Betrag und der vom Mitarbeiter geleisteten Zahlung.

Die unentgeltliche Vergünstigung für die Nutzung eines Firmenwagens für private Zwecke wurde im PIT-Gesetz geregelt, um die Bestimmung des Wertes dieses Einkommens zu erleichtern. Im Laufe der Jahre kam es jedoch zu Auslegungsdiskrepanzen hinsichtlich der Korrektheit der Abrechnung der Treibstoffkosten unter dem pauschalen Arbeitnehmereinkommen. Nach individuellen Auslegungen des Leiters der Landessteuerinformation umfassen die Pauschalbeträge unter anderem Versicherungskosten oder laufende Reparaturen, nicht jedoch die Kosten für den Treibstoffkauf, auf die das Prinzip der Bestimmung der Einnahmen auf der Grundlage von Marktpreisen angewandt werden sollte. Der Finanzminister verbesserte jedoch die Linie der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, die unter Berücksichtigung der Beschwerden von Steuerpflichtigen und Zahlern entschieden, dass die Pauschaleinnahmen auch die Kosten für den vom Arbeitgeber gekauften Kraftstoff umfassen.

Nach der Begründung der Urteile der Verwaltungsgerichte benutzt der Arbeitnehmer das Auto, um sich fortzubewegen, was mit Betriebskosten wie Reifenwechsel verbunden ist. Die Grundkosten im Zusammenhang mit der Nutzung eines Fahrzeugs, ohne die es nicht möglich ist, das Auto in seiner Grundfunktion zu nutzen, ist der Kauf von Kraftstoff. Da das Einkommen des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens pauschal ermittelt wird, ohne Aufteilung in die durch die Nutzung des Wagens entstehenden Kosten und ohne Ausschluss der Kraftstoffkosten, ist davon auszugehen, dass der Pauschalbetrag auch die Kraftstoffkosten umfasst.

Der Finanzminister, der sich den Argumenten der Verwaltungsgerichte anschloss, erklärte, dass der Kauf von Kraftstoff zu den notwendigen Ausgaben gehört, die ein Fahrzeugbesitzer tätigen muss, damit ein Auto am Straßenverkehr teilnehmen kann. Folglich umfasst der im PIT-Gesetz festgelegte Pauschalwert der unentgeltlichen Leistung auch die dem Arbeitgeber entstandenen Treibstoffkosten..

 

Magdalena Walczyńska, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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