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Das entscheidende Urteil des Gerichthofs zum Schuldenerlass bei der Mehrwertsteuer

2020-10-26

Der Gerichtshof der Europäischen Union äußerte sich in seinem Urteil vom 15. Oktober 2020. (AZ. C-335/19) zur Übereinstimmung der polnischen Vorschriften über den so genannten Forderungsausgleich bei der Mehrwertsteuer mit den EU-Vorschriften. Nach Ansicht des Hofs sind die im polnischen Mehrwertsteuergesetz angegebenen Voraussetzungen zu streng und folglich nicht mit der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar.

Der Fall betraf eine polnische GmbH, die einem ihrer Vertragspartner eine Rechnung mit Mehrwertsteuer für Steuerberatungsdienste ausstellte. Zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistungen war der Auftragnehmer als aktiver Mehrwertsteuer-Steuerpflichtige registriert und befand sich nicht in einem Konkurs- oder Liquidationsverfahren.  Innerhalb von 150 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist (d.h. dem Zeitraum, nach dem es möglich war, die Vergünstigungen nach den damals geltenden Vorschriften in Anspruch zu nehmen) wurde der Auftragnehmer in Liquidation gesetzt, wobei er weiterhin als Mehrwertsteuerpflichtiger registriert blieb. Aufgrund der Tatsache, dass das Unternehmen für die erbrachten Dienstleistungen keine Bezahlung erhielt, beantragte es eine individuelle Auslegung der Möglichkeit, den so genannten Forderungsverzicht in Anspruch zu nehmen, obwohl der Auftragnehmer nach Erbringung der Dienstleistungen in Liquidation gesetzt wurde.

Der Finanzminister verneinte die Auslegung und wies u.a. darauf hin, dass Art. 90 der MwSt.-Richtlinie das Recht zur Senkung der MwSt.-Bemessungsgrundlage nur unter den von jedem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen gewährt, die Polen in Art. 89a des MwSt.-Gesetzes festgelegt hat. Wenn also eine der in diesem Artikel genannten Bedingungen nicht erfüllt ist, kann sich der Steuerpflichtge nicht auf das Recht zur Minderung berufen, das sich direkt aus dem EU-Recht ergibt.

Der Fall wurde schließlich an den Obersten Verwaltungsgerichtshof verwiesen, der den Gerichthof um eine Vorabentscheidung zu der Frage ersuchte, ob die Bestimmungen der MwSt.-Richtlinie es dem nationalen Recht gestatten, die Möglichkeit vorzusehen, die Besteuerungsgrundlage bei teilweisem oder vollständigem Zahlungsverzug aufgrund des besonderen Steuerstatus des Schuldners und des Gläubigers zu verringern. Es ging insbesondere um die Frage, ob das Recht der Europäischen Union dem nicht entgegensteht, dass das nationale Recht die Möglichkeit eines Anspruchs auf Forderungsausgleich für uneinbringliche Forderungen vorsieht, sofern sich der Schuldner zum Zeitpunkt der Leistungserbringung (Lieferung von Gegenständen) und am Tag vor der Einreichung der Berichtigung der Steuererklärung (i) nicht in einem Konkursverfahren oder in Liquidation befindet, (ii) der Gläubiger und der Schuldner als aktive Mehrwertsteuerpflichtige registriert sind.

Urteil der Gerichthofs

Das Gerichthof entschied, dass die Bestimmungen des polnischen MwSt.-Gesetzes mit den EU-Vorschriften insofern unvereinbar sind, als sie die Minderung der MwSt.-Bemessungsgrundlage von der Bedingung abhängig machen, dass der Schuldner am Tag der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen sowie am Tag vor dem Tag der Einreichung der Berichtigung der Steuererklärung zur Inanspruchnahme dieser Minderung als MwSt.-Steuerpflichtiger registriert war und sich nicht in einem Konkurs- oder Liquidationsverfahren befand, während der Gläubiger am Tag vor dem Tag der Einreichung der Berichtigung der Steuererklärung noch als MwSt.-Steuerpflichtiger registriert war.

Auswirkungen des Urteils auf die Steuerpflichtigen

Das Gerichthof-Urteil ist zweifellos eine gute Nachricht für die Steuerpflichtigen. Sie erhalten die Möglichkeit, den Schuldenerlass für uneinbringliche Forderungen in Anspruch zu nehmen, wobei sie sich direkt auf die Grundsätze beziehen, die sich aus dem EU-Recht ergeben, ohne dass die Bedingungen mit der Richtlinie unvereinbar sind. Das Urteil kann auch als Grundlage für die Wiedereröffnung von Steuerverfahren in Fällen dienen, die mit endgültigen Entscheidungen geendet haben, die von dem Urteil betroffen sein können. Es sei jedoch daran erinnert, dass die Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens auf Antrag der Partei erfolgt, der innerhalb eines Monats ab dem Datum der Veröffentlichung des Urteils des Gerichthofs im Amtsblatt der EU gestellt wird. Im Falle von Steuerpflichtigen, deren Verfahren mit einem Urteil eines Verwaltungsgerichts endete, beträgt die Frist für die Einreichung einer Beschwerde zur Wiederaufnahme des Verwaltungsgerichtsverfahrens wiederum 3 Monate.

Bemerkenswert ist, dass das Steuergesetz eine bevorzugte Art der Berechnung von Zinsen auf Überzahlungen, die sich aus dem Gerichthof-Urteil ergeben, vorsieht. Die Zinsen sind für den Zeitraum ab dem Datum der Überzahlung (d.h. dem Zeitraum, in dem der Steuerpflichtige die Erleichterung für uneinbringliche Forderungen in Anspruch nehmen konnte) bis zum Datum der Rückzahlung fällig, wenn der Antrag auf Feststellung der Überzahlung innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung des Gerichthof-Urteils eingereicht wird. Wird der Antrag jedoch nach dieser Frist eingereicht, so werden ab dem Datum der Überzahlung bis zum 30. Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung Zinsen fällig..

 

Anna Skórska, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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