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Ist es möglich, eine Rechnung zu korrigieren, die für eine Quittung mit einer falschen NIP-Nummer ausgestellt wurde?

2020-03-13

Ab dem 1. Januar 2020 kann der Verkäufer bei an einer Kasse registrierten Verkäufen nur dann eine Rechnung an den Steuerpflichtigen ausstellen, wenn der Beleg eine polnische Steueridentifikationsnummer des Käufers enthält.

Diese Bestimmung soll das Steuersystem weiter verschärfen. Aufgrund seiner Anwendung traten jedoch schnell praktische Auslegungsprobleme auf, und die ersten für die Steuerpflichtigen ungünstigen Auslegungen wurden bereits vor seinem Inkrafttreten herausgegeben.

Eine davon (Individuelle Auslegung vom 20. Dezember 2019, AZ. 0111-KDIB3-2.4012.590.2019.3.SR) betraf ein Unternehmen, das den Einzelhandelsverkauf von Waren und Dienstleistungen an Tankstellen durchführt und Verkäufe an natürliche Personen, die keine Geschäftstätigkeit ausüben, mittels einer Registrierkasse erfasst. Nach der Ausstellung der Steuerquittung gab es jedoch Situationen, in denen der Kunde eine Rechnung verlangte und seine NIP-Nummer angab.

Angesichts der angenommenen Änderungen fragte sich das Unternehmen, wie es ab dem neuen Jahr vorgehen sollte, wenn sich herausstellen sollte, dass die vom Käufer bei der Ausstellung der Quittung angegebene Identifikationsnummer nicht korrekt ist. In einem solchen Fall plante das Unternehmen, nach Ausstellung einer Rechnung mit dem auf der Quittung angegebenen NIP eine Korrekturrechnung mit der richtigen Nummer auszustellen oder von Kunden ausgestellte Korrekturscheine zu akzeptieren. Hervorzuheben ist, dass es nicht um die NIP eines anderen Steuerpflichtigen ging, sondern um eine Situation, in der der Käufer bei der Angabe seiner Nummer einen Fehler gemacht und beispielsweise die Reihenfolge der Ziffern geändert hat.

Der Leiter Landessteuerinformation war jedoch mit diesem Ansatz nicht einverstanden. Er wies darauf hin, dass eine Korrekturrechnung nur in den vom Gesetz streng definierten Fällen ausgestellt werden kann. Eine davon ist die Feststellung eines Fehlers im Preis, Satz oder Betrag der Steuer oder in einem anderen Rechnungsposten. In ähnlicher Weise können vom Käufer von Waren oder Dienstleistungen Korrekturscheine ausgestellt werden, wenn er eine Rechnung oder Korrekturrechnung mit Fehlern erhalten hat. Man kann jedoch von keinem Fehler sprechen, wenn der Käufer eine falsche Identifikationsnummer angegeben hat.

Darüber hinaus wies die Auslegungsbehörde darauf hin, dass es bei Angabe einer falschen NIP des Kunden auf der Quittung nicht möglich ist, den Käufer zu identifizieren, da die Steuerquittungen keine anderen Daten enthalten, die dies ermöglichen würden. Daher ist der Verkäufer überhaupt nicht berechtigt, eine Rechnung mit der NIP für eine solche Quittung auszustellen.

Die obige Auslegung der Bestimmungen steht im Widerspruch zu der offiziell vom Finanzministerium vorgelegten, die in der Bekanntmachung vom 3. Januar 2020 angab, dass eine Quittung bis zu 450 PLN brutto (100 EUR) mit der NIP des Käufers eine vereinfachte Rechnung darstellt. Wenn es sich also um eine Rechnung an sich handelt und es nicht notwendig ist, ein separates Dokument auf ihrer Grundlage auszustellen, gelten die Bestimmungen zur Korrektur von Rechnungen direkt für sie. Sie ermöglichen die Korrektur einer falschen Identifikationsnummer im Falle eines offensichtlichen Fehlers (z.B. eine Neuordnung von Ziffern oder einer einzelnen Ziffer).

Dies beseitigt jedoch nicht alle Zweifel. Die Frage, welche Fehler als selbstverständlich angesehen werden dürfen, wird sicherlich Gegenstand von Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbehörden sein.

 

Wojciech Jasiński, Steuerkonsultant, ATA Tax Sp. z o.o.

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