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Einreichung einer Benachrichtigung über Zahlungen auf ein Konto außer der weißen Liste an den falschen Leiter des Finanzamtes

2020-03-23

In der letzten individuellen Auslegung vom 16. Januar 2020 vertrat der Leiter der polnischen Steuerinformation die Stellung, dass ein Steuerpflichtige, der die Mitteilung gemäß Art. 117ba § 3 der Steuerverordnung an ein für den Rechnungsaussteller nicht zuständiges Finanzamt rechtzeitig sendet, nicht das Recht verliert, Ausgaben als steuerlich abzugsfähige Kosten zu begleichen.

Das Unternehmen, das die Auslegung beantragt hat, gab an, dass es ein aktiver Mehrwertsteuerpflichtige ist, der im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit Waren und Dienstleistungen von inländischen Unternehmen kauft, die als aktive Mehrwertsteuerpflichtige registriert sind. Der Steuerpflichtige für die Waren und Dienstleistungen der Vertragsparteien zahlt durch Überweisung auf ein Bankkonto, das in der Liste der Mehrwertsteuerpflichtigen (der so genannten weißen Liste) aufgeführt ist. Der Steuerpflichtige fragte, ob er die Zahlung auf ein Konto, das nicht auf der weißen Liste steht, als steuerlich abzugsfähige Kosten einbeziehen kann, wenn er innerhalb der erforderlichen 3 Tage eine Mitteilung sendet, aber trotz größter Sorgfalt aufgrund eines Fehlers oder anderer nicht von ihm zu vertretender Umstände eine Mitteilung an ein Finanzamt, das nicht für den Aussteller der Rechnung zuständig ist, schickt.

In der besprochenen Auslegung entschied der Leiter der Steuerinformation, dass trotz der Tatsache, dass sich die Regelung in Art. 170 § 1 der Steuerverordnung bezüglich der Überweisung an eine zuständige Behörde direkt auf Schreiben im Steuerverfahren bezieht, diese auch in Bezug auf die Mitteilung der Zahlung des geschuldeten Betrags auf ein anderes Konto als dasjenige, das zum Zeitpunkt des Überweisungsauftrags in der Liste der in Art. 96b Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes genannten Einrichtungen enthalten ist, akzeptiert werden sollte. 

Der Leiter der Steuerinformation räumte ein, dass in einer Situation, in der ein Steuerpflichtiger mit größter Sorgfalt gehandelt hat, aber aufgrund eines Fehlers oder von Umständen, die ihm nicht zuzuschreiben sind, die Mitteilung innerhalb der erforderlichen Frist von 3 Tagen an das für den Aussteller der Rechnung nicht geeignete Finanzamt geschickt wird, ein solcher Fehler keine negativen Folgen für den Steuerpflichtigen haben wird.

Paulina Andrzejczyk, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o

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