Möchten Sie über alle Ereignisse in ATA Finance informiert werden?
Sie haben keine Zeit, um den Überblick über unsere Website zu halten?

Melden Sie sich für den Newsletter!

Tochtergesellschaft = fester Sitz der Führung der Wirtschaftstätigkeit? Nicht immer – Urteil des Gerichthofes im Fall Dong Yang Electronics Sp. z o.o.

2020-05-28

Am 7. Mai 2020 erließ der Gerichtshof der Europäischen Union  ein Urteil in der Rechtssache C-547/18, in der es um einen festen Geschäftssitz für Mehrwertsteuerzwecke aufgrund des Besitzes einer Tochtergesellschaft auf dem Gebiet Polens ging.

Der Fall betraf die Gesellschaft Dong Yang, ein nach polnischem Recht gegründetes Unternehmen, das Dienstleistungen für ein koreanisches Unternehmen, LG Korea, mit einer Tochtergesellschaft in Polen, LG Polen, erbrachte. Die von Dong Yang erbrachte Dienstleistung bestand in der Montage von Leiterplatten aus Materialien und Komponenten im Besitz von LG Korea.

Obwohl der Dienstleistungsvertrag zwischen Dong Yang und LG Korea abgeschlossen wurde, wurden die Materialien für die Montage der Systeme von einer Tochtergesellschaft des Kunden zur Verfügung gestellt. Rechnungen für von Dong Yang erbrachte Dienstleistungen an LG Korea, wurden in Korea für Mehrwertsteuerzwecke als steuerpflichtig behandelt. Aufgrund der oben genannten Umstände kam es zwischen den polnischen Steuerbehörden und Dong Yang zu einem Streit darüber, ob die Dienstleistung als für die LG Korea oder ihre Tochtergesellschaft erbracht angesehen werden sollte.

Der Leiter der Steuerverwaltungskammer in Wrocław erklärte, dass die LG Polen ein ständiger Geschäftssitz der LG Korea im Land ist, so dass die Erhebung und Zahlung der Mehrwertsteuer in Polen erfolgen sollte. Die Analyse des Sachverhaltes und die Bestimmung des tatsächlichen Empfängers der erbrachten Dienstleistungen seien Sache des polnischen Unternehmens, und die Aussage der LG Korea, sie habe keine feste Niederlassung, dürfe überhaupt nicht berücksichtigt werden. Daraufhin forderte die Behörde Dong Yang auf, Steuern auf die erbrachten Dienstleistungen zu zahlen.

Infolge einer Beschwerde des polnischen Unternehmens ging der Fall an das Woiwodschaft Verwaltungsgericht in Wrocław, das dem Gerichthof folgende Fragen zur Vorabentscheidung stellte:

  • Ist eine Tochtergesellschaft auf dem Gebiet Polens (LG Polen) mit Sitz in einem Drittland (LG Korea) gleichbedeutend mit einem ständigen Geschäftssitz?
  • Ist in dem Fall, wenn die Tochtergesellschaft (LG Polen) nicht als Betriebsstätte angesehen werden kann, der Dienstleister (Dong Yang) dazu verpflichtet, die Beziehung zwischen dem koreanischen Unternehmen und seiner Tochtergesellschaft zu analysieren?

Nach dem Standpunkt des Gerichthofes bestimmt die reine Tatsache, dass die LG Korea eine Tochtergesellschaft auf dem Gebiet Polens hat, nicht ihren festen Geschäftssitz. Daher ist es nicht akzeptabel, die beiden Begriffe zu identifizieren.

Darüber hinaus ist der polnische Dienstleistungsanbieter nicht dazu verpflichtet, vertragliche Beziehungen zwischen verbundenen Unternehmen zu prüfen. Art. 22 der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 definiert eine solche Verpflichtung in keiner Weise. Daher kann sich ein Unternehmen bei der Bestimmung des Ortes der Erbringung von Dienstleistungen auf eine Analyse der Anwendung der erbrachten Dienstleistungen beschränken und, falls sich diese Analyse als nicht ausreichend erweist, folgendes überprüfen: den Vertrag, die Bestellung oder die MwSt.-Nummer. Als letztes Mittel sollte das Unternehmen feststellen, ob der feste Geschäftssitz mit dem Unternehmen übereinstimmt, das für die Dienstleistung bezahlt. Nur wenn die beschriebenen Tätigkeiten die Errichtung einer festen Niederlassung nicht ermöglichen, sollten die Dienstleistungen als an dem Ort erbracht gelten, an dem der Empfänger der Dienstleistung ansässig ist. Daher sollte die Ausstellung von Rechnungen durch die Gesellschaft Dong Yang ohne polnische Mehrwertsteuer nicht in Frage gestellt werden.

Das Urteil der Gerichthofes enthält trotz der Tatsache, dass es zweifellos für die Gesellschaft Dong Yang spricht, keine klaren Hinweise, die es anderen Unternehmen erleichtern könnten, diese Frage zu beurteilen, und - es befreit die Steuerpflichtigen nicht von der Sorgfaltspflicht bei der Bestimmung des richtigen Ausführungsortes. Sie weist jedoch darauf hin, dass der Dienstleistungsanbieter nicht dazu verpflichtet ist, die Beziehung zwischen der Tochtergesellschaft und ihrer Muttergesellschaft zu untersuchen.

Es ist jedoch sehr wahrscheinlich, dass das Urteil den Missbrauch und die Akzeptanz der Vereinfachung durch die polnischen Steuerbehörden einschränken wird, dass eine Tochtergesellschaft in gewisser Weise einen ständigen Geschäftssitz eines ausländischen Unternehmens auf dem Gebiet eines bestimmten Landes darstellt.

Natalia Szymocha, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

Hat Dich dieses Thema interessiert?

natalia.szymocha|atatax.pl| |natalia.szymocha|atatax.pl