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Ausfuhr von Waren und Anwendung des 0%-Satzes - ist es wichtig, den tatsächlichen Käufer zu bestimmen?

2020-02-11

"Wenn Gegenstände aus der Europäischen Union ausgeführt wurden und die Steuerbehörden nach der Ausfuhr festgestellt haben, dass der Käufer dieses Gegenstands nicht die Person war, die auf der vom Steuerpflichtigen ausgestellten Rechnung angegeben ist, sondern eine andere, nicht identifizierte Person, muss unter diesen Umständen der Anspruch auf die in Art. 146 Abs. 1a und b der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer verweigert werden, wenn aufgrund der fehlenden Identifizierung des tatsächlichen Käufers nicht nachgewiesen werden kann, dass der fragliche Umsatz eine Lieferung von Gegenständen im Sinne dieser Bestimmung darstellt, oder wenn nachgewiesen wird, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass dieser Umsatz mit einem Betrug zum Nachteil des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems verbunden war" - so entschied Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 17. Oktober 2019 in der Rechtssache C-653/18 Unitel Sp. z o.o. gegen Leiter der polnischen Finanzkammer in Warschau.

Der Streit betraf die Ausfuhr von Waren außerhalb der Europäischen Union, der 2007 von der in Polen ansässigen Gesellschaft Unitel Sp. z o.o. durchgeführt wurde. Das genannte Unternehmen verkaufte Mobiltelefone an zwei ukrainische Unternehmen - die es auf den Rechnungen als Käufer auswies. Die Untersuchung ergab jedoch, dass die Informationen auf den Dokumenten nicht die tatsächlichen Käufer widerspiegeln und die Waren an andere, unbestimmte Parteien weitergegeben werden. Deshalb haben die polnischen Steuerbehörden entschieden, dass es keine Lieferung von Waren gibt und das Unternehmen nicht berechtigt ist, den Mehrwertsteuersatz von 0 % anzuwenden - eine solche Position wurde sowohl vom Leiter der Steuerkammer als auch vom Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Warschau vertreten.

Nach einer Kassationsbeschwerde der Unitel Sp. z o.o. ergaben sich im Zuge der Analyse der Frage durch den NSA folgende Zweifel, die zum Gegenstand von Vorabentscheidungsfragen wurden:

  • Kann Warenausfuhr mit 0% belegt werden, obwohl die Angaben zum Käufer auf der Rechnung nicht den tatsächlichen Käufer der Waren widerspiegeln?
  • Wenn die Steuerbehörden feststellen, dass es keine Lieferung gibt, die zu einer Befreiung führt, sollte dann der nationale Steuersatz für diese Lieferung angewendet werden?

Nach Ansicht des Gerichtshofes ist die reine Tatsache, dass eine Abweichung zwischen dem tatsächlichen Käufer und dem auf der Rechnung angegebenen Käufer besteht, an sich noch kein Grund für die Unmöglichkeit der Anwendung eines Vorzugssatzes. Damit die Mehrwertsteuerbefreiung angefochten werden kann, müssen zusätzliche Bedingungen erfüllt werden, nämlich:

  • der Lieferant nicht nachweisen kann, dass die Waren die Union wirklich verlassen haben, oder
  • der Steuerzahler absichtlich an einem Steuerdelikt beteiligt war,

denn in anderen Fällen kann der Steuerzahler nicht für die Handlungen Dritter haftbar gemacht werden. Wenn andererseits nachgewiesen wird, dass keine Exporte stattgefunden haben, wird der inländische Satz nicht angewendet. Die Transaktion muss dann als nicht steuerpflichtiger Umsatz betrachtet werden und gibt daher kein Recht auf Vorsteuerabzug.

Das Urteil des Gerichthofes spricht zwar zweifellos für alle Unternehmen, die außerhalb der EU liefern, befreit die Exporteure jedoch nicht von der Notwendigkeit, die gebührende Sorgfalt anzuwenden, denn selbst im Falle einer versehentlichen Beteiligung an einem Steuerdelikt wird es an ihnen liegen, ihre Unschuld zu beweisen.

 

Natalia Szymocha, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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