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Änderungen der Einkommensteuer seit 2021 wurden veröffentlicht. Kommanditgesellschaften sind auch CIT-Steuerpflichtige.

2020-12-11

Am 30. November 2020 wurde im Gesetzblatt Nr. 2123 das Gesetz vom 28. November 2020 zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Gesetzes über die pauschale Einkommensteuer auf bestimmte Einkünfte natürlicher Personen und einiger anderer Gesetze veröffentlicht.

Die wichtigste Änderung ist die Aufnahme von Kommanditgesellschaften und einigen offenen Handelsgesellschaften in den Kreis der CIT-Steuerpflichtigen. Die Novelle enthält auch eine Reihe weiterer für die Steuerpflichtigen wichtiger Punkte, wie z.B. die Einschränkung der Möglichkeit der Verrechnung von Steuerverlusten, die Erhöhung der Einnahmegrenze für Steuerpflichtige, die zur Anwendung des 9%igen Steuersatzes berechtigt sind, die Einführung einer Definition der Immobiliengesellschaft und die Auferlegung von Pflichten für den Zahler einer solchen Gesellschaft oder die Verpflichtung der Steuerpflichtigen zur Erstellung und Veröffentlichung einer Steuerstrategie.

Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen, die am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

  1. Kommanditgesellschaften und einige offene Handelsgesellschaften als CIT-Steuerzahler 

Nach den geänderten Vorschriften werden Kommanditgesellschaften als CIT-Steuerpflichtige behandelt, was bedeutet, dass das durch sie erwirtschaftete Einkommen zweimal besteuert wird - einmal auf der Ebene der Gesellschaft mit einem Steuersatz von 9 % oder 19 % und ein zweites Mal auf der Ebene der Gesellschafter (als Kapitaleinkommen).

Darüber hinaus werden auch offene Handelsgesellschaften, die in ihrem Gesellschafterkreis andere als natürliche Personen haben, die die Steuerbehörden nicht über die zur Besteuerung des Anteils an ihren Gewinnen verpflichteten Steuerpflichtigen informieren werden, als CIT-Steuerpflichtige behandelt.

Das Gesetz sieht auch die Befreiung von 50 % des Einkommens des Kommanditisten vor, jedoch nicht mehr als 60.000 PLN aufgrund einer Beteiligung am Gewinn jeder Kommanditgesellschaft. Diese Bevorzugung gilt nur für Kommanditisten, die nicht mit dem Komplementär verwandt sind. In einer solchen Situation sind Kommanditisten von Volkskommanditgesellschaften, deren Komplementär eine sp. z o.o. ist, die Kommanditisten im Vorstand oder als Gesellschafter haben, nicht berechtigt, diese Vorzüge zu nutzen. Die Gesellschafter solcher Kommanditgesellschaften erhalten durch die Möglichkeit der Anrechnung der von der Gesellschaft geschuldeten Steuer im Prinzip eine einmalige Besteuerung ihres Gewinnanteils.

Gewinne von Kommanditgesellschaften, die vor dem 1. Januar 2021 erwirtschaftet wurden und die bereits im Jahr 2020 auf Gesellschafterebene besteuert wurden, werden nicht erneut besteuert, wenn sie nach dem 1. Januar 2021 ausgeschüttet werden.

Verluste, die den Aktionären vor dem 1. Januar 2021 entstanden sind (oder vor dem 1. Mai 2021, wenn die Kommanditgesellschaft bis dahin die bestehenden Besteuerungsregeln beibehält) nur von den Gesellschaftern abzugsfähig sein. Wenn ein Gesellschafter sie nicht von seinem Geschäftseinkommen abziehen kann, ist er berechtigt, sie in Zukunft von seinem Anteil am Gewinn der Kommanditgesellschaft abzuziehen.

 

Die Bestimmungen treten am 1. Januar 2021 in Kraft, allerdings mit der Maßgabe, dass Übergangsbestimmungen eingeführt wurden, die es Kommanditgesellschaften erlauben, Einkünfte auf der Ebene der Gesellschafter nur bis zum 30. April 2021 zu besteuern. Ein solcher Aufschub kann für bestimmte Unternehmen von Vorteil sein, aber es sollte klargestellt werden, dass jede Situation für sich betrachtet werden sollte.

  1. Beschränkungen bei der Verrechnung von steuerlichen Verlusten

Die Novelle sieht eine Einschränkung der Möglichkeit der Verrechnung von Steuerverlusten des Steuerpflichtigen vor, wenn dieser ein anderes Unternehmen übernommen oder ein Unternehmen oder einen organisierten Teil eines Unternehmens (auch als Sacheinlage) erworben hat, wodurch sich der Gegenstand der tatsächlichen Haupttätigkeit des Steuerpflichtigen nach dieser Übernahme oder diesem Erwerb ganz oder teilweise von dem Gegenstand der tatsächlichen Haupttätigkeit des Steuerpflichtigen vor dieser Übernahme oder diesem Erwerb unterscheidet, oder mindestens 25 % der Anteile des Steuerpflichtigen von einem oder mehreren Subjekten gehalten werden, die zum Ende des Steuerjahres, in dem der Steuerpflichtige den Verlust erlitten hat, keine solchen Rechte hatten.

Diese Änderung zielt darauf ab, das Phänomen einzuschränken, dass ein Steuerpflichtiger die steuerlichen Verluste eines anderen Unternehmens ausnutzt, um seine eigene Steuerschuld zu reduzieren.

  1. Änderung der Abschreibungsregeln durch Steuerpflichtige, die von der Steuerbefreiung profitiere

Das Gesetz sieht eine Einschränkung der Möglichkeit vor, die Abschreibungssätze für Vermögensbestandteile von Steuerpflichtigen zu erhöhen oder zu senken, die die betreffende Steuerbefreiung in Anspruch nehmen (z.B. aufgrund der Ausübung der Geschäftstätigkeit in einer Sonderwirtschaftszone). Diese Begrenzung gilt für Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte, die ab dem 1. Januar 2021 in das Register eingetragen werden.

  1. Einführung einer Definition der Immobiliengesellschaft

Unter dem Begriff der Immobiliengesellschaft definiert die Novelle ein Subjekt, darunter auch eine Nichtgesellschaft, bei der am letzten Tag des dem Steuerjahr vorangegangenen Jahres mindestens 50 % des Bilanzwertes des Vermögens Immobilien auf dem Gebiet Polens oder Rechte an solchen Immobilien waren und der Bilanzwert dieser Immobilien 10 000 000 PLN übersteigt.

Wenn der Verkaufsgegenstand Anteile oder Rechte an einer solchen Immobiliengesellschaft sind und der Verkäufer ein ausländisches Unternehmen ist, tritt die Immobiliengesellschaft als Zahler auf, d.h. sie ist verpflichtet, eine Einkommenssteuervorauszahlung in Höhe von 19 % auf das Bankkonto des zuständigen Finanzamtes einzuziehen und abzuführen. Liegen der Immobiliengesellschaft keine Informationen über die Höhe des Verkaufsgeschäfts vor, setzt die Immobiliengesellschaft die Steuervorauszahlung auf 19 % des Marktwerts der verkauften Anteile oder Rechte fest. Der ausländische Steuerpflichtige ist verpflichtet, den Betrag der Steuervorauszahlung vor dem Tag der Zahlung der Vorauszahlung an den Zahler zu überweisen.

  1. Die Verpflichtung für ausländische Immobiliengesellschaften, einen Steuervertreter zu bestellen

Ausländische Immobiliengesellschaften werden verpflichtet sein, einen Steuervertreter in Polen zu ernennen (ähnlich wie Mehrwertsteuerpflichtige, die aus anderen Ländern als den EU-Mitgliedsstaaten kommen). Immobiliengesellschaften, die mit ihren gesamten Einkünften in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem anderen zum Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Staat einkommensteuerpflichtig sind, sind von der Verpflichtung zur Bestellung eines Steuervertreters befreit, unabhängig davon, wo die Einkünfte erzielt werden.

Der Steuervertreter haftet gesamtschuldnerisch mit der Immobiliengesellschaft für die Steuerverbindlichkeiten. Die Nichternennung eines Steuervertreters durch eine solche Gesellschaft wird mit einer Strafe von bis zu 1 Mio. PLN belegt.

  1. Steuerstrategie - Verpflichtung zur Veröffentlichung

Steuerpflichtige, deren Umsätze den Gegenwert von 50 Mio. EUR übersteigen, sowie Unternehmen, die unabhängig von ihren Umsätzen zu steuerlichen Kapitalgruppen gehören, und Immobiliengesellschaften werden verpflichtet, eine sogenannte Steuerstrategie zu erstellen und auf der Website zu veröffentlichen. Das Dokument sollte u. a. eine Beschreibung der Verfahren im Zusammenhang mit der Erfüllung laufender Steuerverpflichtungen, Informationen über Transaktionen mit verbundenen Unternehmen, geplante und durchgeführte Umstrukturierungen, eingereichte Anträge auf individuelle Auslegungen und Abrechnungen des Steuerpflichtigen in Ländern mit schädlichem Steuerwettbewerb enthalten.

Die von der steuerlichen Kapitalgruppe erstellten Informationen über die umgesetzte Steuerstrategie enthalten die oben genannten Informationen in Bezug auf die steuerliche Kapitalgruppe und jede ihrer Mitgliedsgesellschaften.

Bei Zuwiderhandlung droht eine Strafe von bis zu 250.000 PLN.

  1. Erhöhung der Höhe des Einkommens, das zu einem CIT-Satz von 9 % berechtigt

Die Novelle sieht eine Erhöhung der Umsatzgrenze auf EUR 2 Mio. vor, was zur Anwendung des Steuersatzes von 9% (statt 19%) berechtigen würde. Nach derzeitigem Rechtsstand liegt diese Grenze bei 1,2 Mio. Euro.

  1. Verlängerung der Befreiung von der Gebäudesteuer

Die Novelle berücksichtigt die Verlängerung der Befreiung von der Gebäudesteuer bis zum Ende des Monats, in dem der Seuchenzustand abgerufen wird (wenn er länger als bis Ende 2020 andauert). Die aktuelle Regelung sieht eine solche Befreiung von der Gebäudesteuer für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 vor. 

Bei Interesse können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen, um Details zu den Änderungen in der Steuergesetzgebung zu besprechen, die am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

 

Marcin Sobieszek, Steuerberater, ATA Tax Sp. z o.o.

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